Kl ?(22:22): der gesetzentwurf wird schon länger diskutiert und geht auf eine eu-rl zurück Tesla ?(22:22): ich hab auch nicht alles gelesen Kl ?(22:22): zunächst wird der g-entw. falsch dargestellt Mindeststrafe für alles, was unter die Sexualstrafgesetzgebung fällt, wird 4 Jahre Gefängnis sein. Tesla ?(22:23): ja Kl ?(22:23): falsch, nach dem g-entw. wird hier stark differenziert Kl ?(22:24): außerdem ist der strafrahmen ab 4 jahre dem dt. strafrecht fremd es gibt zb nicht unter 1 jahr (oder bis ein jahr Ab dann sind im Sinne der Sexualstrafgesetzgebung alle Personen bis 18 Jahre „Kinder“. Eine Unterscheidung von Kindern (bis 14 Jahre) und Jugendlichen (15 bis 18 Jahre) gibt es nicht mehr. Kl ?(22:25): falsch, bezieht sich lediglich auf schriften (= bilder, daten) sexuellen inhalts Kl ?(22:26): Da in der Sexualstrafgesetzgebung definiert it, dass „Kinder“ nicht in der Lage sind, ihre Zustimmung zu sexuellen Handlungen (im weitesten Sinne) zu geben – denn sie wissen ja nicht, zu was sie da eventuell zustimmen -, gilt jede sexuelle Handlung (im weitesten Sinne), auch dann, wenn der „Täter“ selbst ein „Kind“ ist, als „Kinderschändung“, oder im offiziellen Strafgebrauch als `sexueller Übergriff gegen Kinder`. das ist vollkommen falsch. diese bestimmung bezieht sich auf prostitution von personen unter 18 Tesla ?(22:26): achso Kl ?(22:26): bisher war prost. von personen über 16 zulässig Kl ?(22:27): jetzt liegt diese grenze bei 18 jahren (wobei der kunde bestraft wird) Praktisch jeglicher Sex von Personen unter 18 Jahren wird ein schweres Verbrechen sein - zumindest für eine der beiden involvierten Personen, meistens für beide (Mindeststrafe 4 Jahre). Dabei ist unter Sex schon jegliches „Doktor-Spiel“zu verstehen. auch falsch Kinder und Jugendliche werden genauso bestraft wie Erwachsene. noch falscher Jegliche Darstellung in Bild, Foto, Video, Zeichnung oder Kunstwerk von Personen unter 18 Jahren – nackt, wenig bekleidet, mit der Schamgegend sichtbar, in „aufreizender“ Pose, ja sogar bekleidet, wird zum schweren Verbrechen – für jeden, der es herstellt, besitzt, anderen zeigt, zur Verfügung stellt usw. (Mindeststrafe 4 Jahre) „aufreizender“ Pose, ja sogar bekleidet, Kl ?(22:28): das wird äußerst kompliziert für die rechtsprechung, man wird hier prüfen müssen, ob dem bestimmtheitsgrundsatz nach Art 103 gg ausreichend rechnung getragen wird Kl ?(22:29): Das alles gilt auch, wenn eine Person beteiligt ist bzw. abgebildet ist, die zwar schon über 18 ist, aber von irgendjemand für jünger als 18 gehalten werden kann (4 Jahre Mindeststrafe). das ist auch nicht richtig (war zumindest der letzte stand) (Mindeststrafe 4 Jahre) Tesla ?(22:29): in dem artikel wurde das wohl ein bischen aufgebauscht und fehlinterpretiert? Kl ?(22:30): war wohl glaube ich FS bis ein jahr (wobei wohl in der regel eine geldstrafe folgt ein bischen (ironie ende) Der kleine Uwe, 12 und seine Spielkameradin Eva, 10 haben Doktor-Spiele gemacht beide sind noch nicht mal strafmündig Kl ?(22:32): diesem Zusammenhang ist zu erwähnen: In einer Reihe von Bundesstaaten der USA wurde bereits die erneute Strafbarkeit von homosexuellem Gechlechtsverkehr als Gesetz in die Parlamente eingebracht. Wir können also in etwa absehen, was als Nächstes nach Deutschland kommen wird, wenn diese Verschärfungen des Sexualstrafrechts widerstandslos durchgehen. Kl ?(22:33): hier ist zu beachten, dass das supreme court entsprechende bestimmungen schon vor längerer zeit als verstoß gegen den privacy-zusatzartikel als verfassungswidrig angesehen hat Kl ?(22:34): so abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der artikel keine quellen (zb den gesetzentwurf im Inet) Kl ?(22:35): zum gesetz ist zu sagen, dass diesbezüglich meines erachtens kein bedarf besteht und deutschland im eu-rechtssetzungsverfahren bis zuletzt seine ablehnende haltung geäußert hat Tesla ?(22:36): im mikrocontroller.net - forum wurde über das gesetz diskutiert, darf ich deine ausführungen zitieren? Kl ?(22:36): ich würde eher mal den gesetzentwurf im internet suchen beim bundestag warte mal Kl ?(22:48): ist tatsächlich nicht ganz einfach sich durch den bundestag durchzuwurschteln Kl ?(22:49): so das müsste der gesetzentwurf sein http://dip.bundestag.de/btd/16/034/1603439.pdf Kl ?(22:50): „§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften“. b) In Absatz 1 werden die Wörter „die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Ge- genstand haben (kinderpornographische Schriften)“ durch die Wörter „die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren zum Gegen- stand haben (kinder- und jugendpornographische Schriften)“ ersetzt. c) In den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „kinderpornographischen“ durch die Wörter „kinder- und jugendpornographischen“ ersetzt. und Kl ?(22:51): § 182 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jah- ren“ durch die Wörter „Wer eine Person unter acht- zehn Jahren“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Der Versuch ist strafbar.“ c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 7. In § 183 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „§ 176 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „ § 176 Abs. 4 Nr. 1“ ersetzt. mehr ist nicht Tesla ?(22:52): also eher unwesentliche änderungen Kl ?(22:52): nicht unwesentlich nur eben nicht das was die im artikel geschrieben haben Kl ?(22:54): bspw. ist es verboten, dass personen unter 18 jahren (bzw. eine davon unter 1 fotos filme/datenträger voneinander austauschen, in denen diese in "aufreizender weise" dargestellt sind (wobei der begriff nun sicherlich in den ausschüssen noch konkretisiert wird) früher war diese grenze bei 14 jahren# Tesla ?(22:54): also auch wenn sie sich selbst zeigen? Kl ?(22:58): wenn eine person unter 18 jahren sich selbst fotografiert und den wie auch immer gearteten begriff erfüllt, macht sie sich nicht strafbar (weil der täter nicht opfer sein kann). wenn diese fotos aber weitergegeben werden, könnte sich daraus eine strafbarkeit ergeben - hier muss aber nun wieder die abschließende gesetzesfassung und die rechtsprechung abgewartet werden paradoxon ist dann, dass reale handlungen zwar zulässig sind, aber keine entsprechenden (sogar gestellten) fotos Kl ?(22:59): von mir aus kannste auch zitieren oder den artikel selber bewerten hier bietet sich auch mal an die expertenanhörung dazu durchzulesen, sind auch im bundestag veröffentlicht (habe aber keine lust jetzt alle rauszusuchen) Tesla ?(23:00): "wenn diese fotos aber weitergegeben werden, könnte sich daraus eine strafbarkeit ergeben " Kl ?(23:00): zweite änderung war eben noch, dass man früher ab 16 der prostitution nachgehen konnte, dies jetzt aber erst ab 18 darf (wobei jedoch jeweils der kunde bestraft wird) Tesla ?(23:01): wie ist das, wenn sich einer selbst in einer "aufreizenden" pose fotografiert und das selbst an jemanden weiter gibt, macht er sich dann selbst strafbar? Kl ?(23:02): ursprüngl. war zunächst die fassung: die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren zum Gegen- stand haben (kinder- und jugendpornographische Schriften) keine ahnung Kl ?(23:04): verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen ich denke, dass man hier strafbarkeit bejahen müsste, weil der andere das foto dann besitzt war jetzt falsch verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen das sind die tatbestandsmerkmale die verboten sind Kl ?(23:07): (4) 1Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt. ist auch verboten Kl ?(23:08): dh die strafbarkeit wird bejaht, wenn der andere sich besitz an dem foto/datenträger/ datenstrom verschafft Kl ?(23:09): wie man die anderen begriffe auslegt kann ich nicht sagen; verbreiten dürfte nur eine größere personengruppe betreffen, ggf. ist das dann zugänglichmachen; Tesla ?(23:10): also wenn der eine, dem anderen ein foto von sich zuschickt, dann ist das nicht strafbar? Kl ?(23:11): doch schon, weil er dem anderen den besitz verschafft; das ist dann der absatz 2 (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Tesla ?(23:12): das ist ja riskant, weil ja schnell pornografie in ein foto hineininterpretierbar ist Kl ?(23:13): kann man so nicht sagen, muss erst der genaue wortlaut des gesetzes abgewartet werden Kl ?(23:14): nach der früheren begriffslage musste das bild eine straftat zeigen Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), Kl ?(23:15): das war ziemlich eindeutig, und nach der damaligen rechtslage waren so meine ich selbst gemachte bilder (ohne drittbeteiligung) nicht strafbar, weil kein tatbestand des strafgesetzes verwirklicht wurde Kl ?(23:16): das gesetz fordert für sex.hdl. auch "einige erheblichkeit" 184f stgb ich muss mal kurz unterbrechen Kl ?(23:17): jetzt kommt grad law & order hast du noch fragen ? Kl ?(23:20): ich schlage vor, mal die bestimmungen vom stgb zu lesen §§ 176 bis 184 stgb, dann den gesetzentwurf (zumindest den betreffenden teil; einschl. Begründung) mit den Änderungen, die man leicht in den alten stgb-text hineindenken kann und dann eine meinung bilden. wenn du viel zeit hast, kannst du auch noch die expertenanhörung überfliegen und die bundesratsäußerung /rückäußerung bundesregierung dazu lesen