Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Kündigungsfrist bei befristetem Vertrag


von Markus H. (Gast)


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Hi!
Ich möchte übergangsweise einen nicht ganz idealen Job annehmen, 
voraussichtlich für 9-12 Monate. Dies ist meinem potentiellen 
Arbeitgeber bekannt, weil ich mehrmals darauf hingewiesen habe.

Trotzdem bietet er mir einen 2-Jahresvertrag an, da er anscheinend keine 
Wahl hat aufgrund von Vorgaben der höheren Chefetagen.

Wie sieht es aus, wenn ich z.B. nach 10 Monaten kündigen will? Werden 
Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag (der mir noch nicht vorliegt) 
festgelegt, oder gibt es übergeordnete Gesetze, die auch dann greifen, 
falls der Arbeitsvertrag etwas anderes oder gar nichts festlegt?

Das wichtigste: kann die Situation eintreten, dass der Arbeitgeber 
darauf pocht, dass ich einen Vertrag für 2 Jahre unterschrieben habe, 
und dass er mich nicht vorher entlässt?

Danke
Markus

von Markus F. (5volt) Benutzerseite


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Wenn der Arbeitsvertrag nichts aderes festlegt, hat man meines Wissens 
nach 4 Wochen Kündigungsfrist. Die Kündigung muss aber zum Ende eines 
Monats oder zum 15. Tag des Monats erfolgen.

von Gast (Gast)


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Normalerweise steht die Kündigungsfrist explizit im Arbeitsvertrag drin 
(bei mir sind es 3 Monate). Wenn keine Frist drinsteht, gelten die 
Angaben im BGB:

http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html

von Sebastian (Gast)


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§ 622 [Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen]

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten 
(Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten 
oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die 
Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder 
Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats

2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines 
Kalendermonats,

7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines 
Kalendermonats,

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der 
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, 
nicht berücksichtigt

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