Forum: Offtopic Selbständigkeit - Zahlungsfrist, Sonntag und Samstag mitzählen?


von HH (Gast)


Lesenswert?

Hallo Zusammen,

ich habe ein Problem mit einem Kunde, der meine Rechnung nicht zahlt.
Da ich das erste mal damit konfrontiert bin, wollte ich fragen:

Werde bei Zahlungsfrist Samstag und Sonntag mitgezählt?
Also wenn ich am 01.10.2009 Rechnung mit 7Tage Zahlungsfrist schreibe.. 
Ist die Rechnung am 08.10 oder am 12.10 fällig?

peace
HH

: Verschoben durch User
von Maxxie (Gast)


Lesenswert?

Wenn du sie doch selber schreibst, mach es doch einfach eindeutig, in 
dem du das Datum mit angibst.

von HH (Gast)


Lesenswert?

Danke Maxxie, das mache ich auch ab jetzt.
Aber die Frage bleibt unbeantwortet... Ich dachte sowas ist irgendwo 
geregelt

von blup (Gast)


Lesenswert?

Wenn Du Werktage dazu schreibst dann nicht. Ansonsten ja. Viele berufen 
sich zwar darauf, dass es nicht zählen würde, aber mein Anwalt hats 
damals anderes gesehen :) Und dem hat der Kunde dann nicht weiter 
widersprochen (war ja schon teuer genug geworden ;) )

von Klaus (Gast)


Lesenswert?

http://www.frag-einen-anwalt.de/Generelle-Frage-zu-Zahlungsfristen--Zahlungsweisen-__f70509.html

Besser ist also, wie schon geraten, die Angabe "zahlbar bis <Datum> ohne 
Abzug".

WICHTIG ist: In Verzug kommt der Kunde erst durch eine MAHNUNG, die du 
ihm schicken musst, wenn das Geld zum Termin ( + 2 Überweisungstage) 
nicht eingetroffen ist.

Allgemeine Suche mit GOOGLE
Zahlungsfrist Rechnung Fälligkeit site:frag-einen-anwalt.de

von Lothar M. (Firma: Titel) (lkmiller) (Moderator) Benutzerseite


Lesenswert?

Aus
http://de.wikipedia.org/wiki/Tag#Kalendertag
1
In dem bei uns gebräuchlichen gregorianischen Kalender 
2
ist ein Tag die Zeitspanne von einer Mitternacht 
3
bis zur nächsten Mitternacht.
Fazit: Die Woche hat 7 Tage.
Arbeitstage und Werktage sind darin enthalten.
Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Werktag

Das wird dir das Geld aber auch nicht bringen, der Hase liegt woanders 
im Pfeffer...  :-/

von Michael L. (michaelx)


Lesenswert?

Da ist ein kleiner Unterschied zwischen (Kalender-)Tagen und Werktagen. 
;-)

von Bernd G. (Gast)


Lesenswert?

>  Ich dachte sowas ist irgendwo geregelt.

Nein, hier greift das Prinzip der Vertragsfreiheit.
Ich gebe auf der Rechnung für Zahlungsfrist und Skontogewährung 
grundsätzlich das Datum an. Das funktioniert am besten.

von Maik B. (maik1971)


Lesenswert?

HH schrieb:
> Hallo Zusammen,
>
> ich habe ein Problem mit einem Kunde, der meine Rechnung nicht zahlt.
> Da ich das erste mal damit konfrontiert bin, wollte ich fragen:
>
> Werde bei Zahlungsfrist Samstag und Sonntag mitgezählt?
> Also wenn ich am 01.10.2009 Rechnung mit 7Tage Zahlungsfrist schreibe..
> Ist die Rechnung am 08.10 oder am 12.10 fällig?
>
> peace
> HH

Hallo HH,

mal abgesehen davon, daß Deine Frage nicht wirklich viel mit Elektronik, 
µc's usw. zu tun hat ...
Wenn Dein Kunde Deine Rechnung NICHT zahlt, ist es doch egal, ob er sie 
am 8. oder am 12. NICHT zahlt. ;-) - Aus'm Bauch raus(!) würde ich 
ansonsten sagen: Tage sind TAGE, also MIT Samstag und Sonntag.

Ich wünsche Dir, daß Du Dein Geld wenigstens überhaupt bekommst!

Herzliche Grüße von

Maik

von Max M. (xxl)


Lesenswert?

Ob Werktage oder Kalendertage ist doch zunächst mal egal und in
Verzug gerät dein Kunde erst wenn im eine Mahnung RECHTSWIRKSAM
zugestellt wurde, also als Einschreiben (am besten mit Rückschein)
oder durch das Mahngericht. Verzug heißt dann das du die Forderung
einklagen darfst, ansonsten würde die Forderung abgewiesen wenn dem
Schuldner nicht seine Rechte beachtet worden sind. Wenn die Forderung
über das Mahngericht geht und nicht innerhalb 14 Tage Widerspruch
erfolgt kann der Betrag nebs aller Gebühren gepfändet werden.
Blöd ist nur das die Gebühren vorgestreckt werden müssen und an die Höhe
der Forderung (nach Gebührenordnung)angeglichen sind.(Je höher die 
Forderung...

Bevor man allerdings zu solchen drastischen Mitteln greift, sollte
man mit dem Kunden, notfalls auf Führungsebene, REDEN, wo es denn hakt.
Manche Kunden sind eben nur Klamm und warten selbst auf Zahlungen.
Wenn man den Kunden behalten will sollte man etwas flexibel sein
und sich in Geduld üben. Wenn der Kunde Ortsnah ansässig ist kann man
den auch aufsuchen und die Zahlung durch gedeckten Scheck vor Ort
verlangen. Häufig ist es dem Kunden so unangenehm das er dann auch
sofort zahlt. Nur Garantiert ist das natürlich nicht. Die
Zahlungsmoral hier zu Lande lässt teilweise doch sehr zu Wünschen
übrig.

Also nicht gleich zur kaufmännisch-rechtlichen Keule greifen.

von Wegstaben V. (wegstabenverbuchsler)


Lesenswert?

> in Verzug gerät dein Kunde erst wenn im eine
> Mahnung RECHTSWIRKSAM zugestellt wurde

Humbug. Wo hast du das den her (welche Rechtsnorm soll das sein?)

Nach Ablauf des Zahlungsziels ist der Kunde im Verzug. Punkt. (Sonst 
könnte ich auch jeden Monat auf die Zustellung eines "rechtswirksamen 
Mahnbescheids" anläßlich der Überweisung meiner Miete warten)

Es bedarf keiner Mahnung bei Waren oder Dienstleistungsgeschäften. Nach 
Ablauf des Zahlungsziels ist die Knete fällig. Es bedarf auch 
insbesondere keiner 1., 2. oder 3. "persönlichen" Mahnung, um einen 
GERICHTLICHEN Mahnbescheid zuzustellen.

Die ZustellungsFORM "irgendeines Schriftstücks" selbst ist unerheblich. 
Wichtig ist WAS zugestellt wurde. du kannst noch so viele persönliche 
Mahnungen dem Kunden mittels Gerichtsvollzieher zustellen lassen, das 
ist alles rechtlich unbedeutend solange der Kandidat keinen 
GERICHTLICHEN Mahnbescheid erhalten hat.

> also als Einschreiben (am besten mit Rückschein)
> oder durch das Mahngericht.

Man kann sich nicht aussuchen, wie man eine "persönliche" Mahnung 
zustellen läßt (per Einschreiben ODER durch das Mahngericht), 
genausoweinig wie man sich aussuchen kann, wie man einen GERICHTLICHEN 
Mahnbescheid zustellen lassen will.

> als Einschreiben (am besten mit Rückschein)

Quatsch. Der Empfänger nimmt das Einschreiben nicht an, es wird kein 
Rückschein ausgestellt, somit kannst du deine scheinbar sichere Mahnung 
vergessen, sie hat den Empfänger schlichtweg nicht erreicht.

Beser ist hier ein sogenanntes "Einwurf-Einschreiben". Der Postbote 
quittiert, daß das Schreiben "in den Verfügungsbereich des Empfängers 
gelangt ist" (dessen Briefkasten), und damit gilt das Schreiben als 
zugestellt. Ob der Empfänger seinen Briefkasten regelmäßig nachsieht 
oder leert, ist dann das Problem des EMPFÄNGERS.



OB so ein allgemeines Verhalten (Mit Kanonen auf Spatzen oder mit 
gerichtlichen Mahnbescheiden auf Kunde zu schießen) allerdings 
zielführend ist ist natürlich eine andere Frage.

von Reinhard S. (rezz)


Lesenswert?

Klaus schrieb:

> WICHTIG ist: In Verzug kommt der Kunde erst durch eine MAHNUNG, die du
> ihm schicken musst,

Das wäre jetzt aber neu.

von Max M. (xxl)


Lesenswert?

>Das wäre jetzt aber neu
Nicht immer, aber wenn ein Zahlungstermin vertraglich vereinbart wurde,
hat das schon bindende Wirkung. Verzug heißt ja nun nicht, das man
gleich pfänden darf, sondern das man klagen darf.

@ Wegstaben Verbuchsler
> Humbug. Wo hast du das den her (welche Rechtsnorm soll das sein?)
Tu mal nicht so als wenn du Anwalt wärst. Das würde ich nie glauben.
Die Rechtsnormen findest du auf einschlägigen Juristenseiten und
wird so auch propagiert.

>persönliche Mahnungen dem Kunden mittels Gerichtsvollzieher zustellen >lassen...
Meinst du die gerichtliche Mahnung? Ich dachte die stellt der
Postbote zu? Persönliche M. stellt der GV nicht zu, weil er
Beauftragter des Gerichts ist. Da muß man eben Anträge stellen.
Das geht in seinem Geltungsbereich immer nur über das Gericht.
Ich hab mal gelesen das es nicht auf die Höhe, oder ob die Forderung 
überhaupt berechtigt ist ankommt, sondern auf die Fristen und
die korrekt berechneten Verzugszinsen.

>Man kann sich nicht aussuchen....
Klar kannste dir es aussuchen, nur was am besten ist, steht auf
einem anderem Blatt. Das der Empfänger das Einschreiben nicht annimmt
ist eher selten. Hab ich selbst noch nicht erlebt, aber jemand den
ich kenne. Wenn man allerdings Anwälte fragt werden die immer
die Rückscheinvariante empfehlen.

>insbesondere keiner 1., 2. oder 3. "persönlichen" Mahnung, um einen
>GERICHTLICHEN Mahnbescheid zuzustellen.
Hab ich so auch nicht behauptet.


So ganz stimmig ist deine Kritik aber nicht, eher sogar etwas 
widersprüchlich. Jeder macht da scheinbar seine eigenen Erfahrungen.

von Uhu U. (uhu)


Lesenswert?

Klaus schrieb:

> WICHTIG ist: In Verzug kommt der Kunde erst durch eine MAHNUNG, die du
> ihm schicken musst, wenn das Geld zum Termin ( + 2 Überweisungstage)
> nicht eingetroffen ist.

Das war mal. Wer innerhalb der gestzlichen Frist von 4 Wochen nicht 
bezahlt, gerät jetzt automatisch in Verzug.

Im Übrigen würde ich empfehlen, den Kunden wenigstens 2 Wochen Zeit zu 
geben - das macht sich einfach besser, denn eine Firma, die selbst 
Kleckerbeträge mit 7 Tage Ziel einzutreiben versucht, hinterläßt schon 
mal den Eindruck, daß sie auf dem letzten Loch pfeift. Das ist keine 
Empfehlung für einen Folgeauftrag.

Und mit gerichtlichen Mahnungen wäre ich ganz vorsichtig. Das ist kein 
Mittel, um die Perspektive einer Kundenbeziehung zu festigen.

Ich gebe meinen Kunden immer 4 Wochen.

von Thilo M. (Gast)


Lesenswert?

>Und mit gerichtlichen Mahnungen wäre ich ganz vorsichtig. Das ist kein
>Mittel, um die Perspektive einer Kundenbeziehung zu festigen.

Sehe ich auch so.
Die einzige Firma, die so unverschämt ist, nach 4 Wochen die erste 
Mahnung mit Mahngebühren zu schicken, ist das Finanzamt (da ist die 
Kundenbeziehung eh' schlecht).

Normalerweise ist nach 2-4 Wochen eine höfliche Zahlungserinnerung 
angemessen, dann wieder nach zwei Wochen kostenfrei mahnen. Erst ab der 
zweiten Mahnung sollten (dürfen) Mahngebühren berechnet werden.

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


Lesenswert?

Thilo M. schrieb:

> Die einzige Firma, die so unverschämt ist, nach 4 Wochen die erste
> Mahnung mit Mahngebühren zu schicken, ist das Finanzamt (da ist die
> Kundenbeziehung eh' schlecht).

Die hat trotzdem keine Sorgen mit der Kunden-Acquise... :-/

von Bernd F. (metallfunk)


Lesenswert?

Also wichtig ist erstmal ( nach einer gewissen Kulanzzeit ) eine
freundliche Erinnerung ( " Sicher haben sie nur versäumt usw. )

Es kann durchaus mal vorkommen, daß der Kunde die Rechnung nicht
erhalten hat, oder sie ist runtergefallen und der Hund hat sie
gefressen.

von Wegstaben V. (wegstabenverbuchsler)


Lesenswert?

Max M. schrieb:
>>Das wäre jetzt aber neu
> Nicht immer, aber wenn ein Zahlungstermin vertraglich vereinbart wurde,
> hat das schon bindende Wirkung. Verzug heißt ja nun nicht, das man
> gleich pfänden darf, sondern das man klagen darf.

Du hast oben wörtlich geschrieben "in Verzug gerät dein Kunde erst wenn 
im eine Mahnung RECHTSWIRKSAM zugestellt wurde" (ich nehme mal an mit 
Mahnung meinst du den gerichtlichen MB)

und das ist und bleibt falsch. Verzug heißt im ersten Schritt einfach, 
daß die Gegenseite eine Leistung (nämlich Geld abgeben) nicht zum 
vorgesehenen Zeitpunkt erfüllt hat. Dieser Verzugszustand tritt NICHT 
"erst" (und automatisch) dadurch ein, daß dem Kunden eine (selbst 
geschrieben=persönliche oder eventuell eine gerichtliche) Mahnung per 
RECHTSWIRKSAMER Zustellung zugestellt wird.

Auch ohne irgend ein Schriftstück und ohne irgendeine Zustellung tritt 
Verzug ein, sobald der Zeitpunkt überschritten ist. Mal für dich 
verständlich: Dein Arbeitgeber (sofern du einen hast) ist "automatisch" 
IN VERZUG mit deiner Lohnzahlung, wenn vertraglich vereinbart wurde daß 
sie bis zum 3. des Werktages des Folgemonats gezahlt wird, und am 4. ist 
noch kein Geld eingegangen. Es braucht dazu keiner Zustellung von 
irgendwas. Tag vorbei, Verzug da. schwups, so einfach ist das.

Wenn du allerdings den Zeitpunkt ungenau formulierst, dann mußt du dich 
nicht wundern, daß der Verzugszeitpunkt gegebenenfalls strittig ist oder 
"nie" eintritt (bsp: "Nach Prüfung der Funktionsfähigkeit der Software 
durch den Kunden ist der Restbetrag in Höhe von XX fällig" - na da 
kannst du dir ja denken worauf das hin laufen kann)

Was du aus der Verzugssituation für Schaden hast und was du daraus 
machst ist ein anderes Thema.


> Tu mal nicht so als wenn du Anwalt wärst. Das würde ich nie glauben.

Ich habe nicht behauptet, daß ich Rechtsanwalt bin.

> Die Rechtsnormen findest du auf einschlägigen Juristenseiten und
> wird so auch propagiert.

Ein Verweis auf "einschlägige Juristenseiten" ist heiße Luft. Sag mir 
den Paragraphen oder das Forum, welches den von dir benannten Satz 
gerichtsfest belegt "in Verzug gerät dein Kunde erst wenn im eine 
Mahnung RECHTSWIRKSAM zugestellt wurde". Du wirst keinen finden, auch 
nicht wenn du mit "Mahnung" die gerichtliche Mahnung meinst.

Was allerdings stimmt, ist: Mit der Zustellung des gerichtlichen 
Mahnbescheids ist deine Verzugs-Mitteilung dem Schuldner "offiziell" 
bekannt gemacht worden. (ob die Verzugs-Situation tatsächlich 
eingetreten ist weiß auch das Mahngericht "natürlich" nicht, und prüft 
es auch nicht)

>>persönliche Mahnungen dem Kunden mittels Gerichtsvollzieher zustellen >lassen...
> Meinst du die gerichtliche Mahnung?

nein, eine "persönliche" Mahnung (nenne es von mir aus "private" 
Mahnung) ist für mich eine solche, welche du als Privatperson oder als 
Firma gegenüber jemand anderen stellt, geschrieben auf irgendeinem Stück 
Papier. Im Gegensatz dazu gibt es den gerichtlichen Mahnbescheid 
(gerichtliche Mahnung)

> Ich dachte die stellt der Postbote zu?

Das hast du richtig erkannt, daß der Postbote Post zustellt. 
Urlaubspostkarten, persönliche Mahnbescheide, gerichtliche Mahnbescheide 
und vieles mehr. Oder auch der Gerichtsvollzieher, der rennt auch rum 
und stellt alles mögliche zu.

> Persönliche M. stellt der GV nicht zu, weil er
> Beauftragter des Gerichts ist. Da muß man eben Anträge stellen.
> Das geht in seinem Geltungsbereich immer nur über das Gericht.

"Das gericht" hat nix mit den Rumgelaufe des GV zu tun. Der GV holt sich 
aus seinem Postfach bei Gericht höchstens seine zuzustellenden 
EV-Abnahmen, Pfändungsbescheide, Vollstreckungsaufträge etc. ab. Wie 
diese Schriftstücke in seinen Gerichts-Postkasten gekommen sind und wer 
der Schuldner ist interessiert den GV nicht.

Der GV ist "Freiberufler", ähnlich wie ein GEZ-Mensch, er kann auch 
nebenher andere Dinge tun, wie z.B. als von dir beauftragter "Bote" 
einen Brief in den Briefkasten werfen. Wenn du dem GV Geld in die Hand 
drückst, stellt er auch Tante Frieda die Geburtstagspostkarte zu, oder 
deinem Schuldner deine persönliche Mahnung, oder deinem Vermieter die 
Kündigung deiner Wohnung. Das hat aber alles keine rechtliche Bedeutung.

> Ich hab mal gelesen das es nicht auf die Höhe, oder ob die Forderung
> überhaupt berechtigt ist ankommt, sondern auf die Fristen und
> die korrekt berechneten Verzugszinsen.

Mahnbescheide werden heute durchweg "automatisiert" bearbeitet. Wenn da 
derartige Formfehler drin sind wird dir der MB-Antrag vom Mahngericht 
wieder zurück geschickt mit der Aufforderung, das zu korrigieren. 
Unkorrekte MB werden gar nicht zugestellt.


> nur was am besten ist, steht auf  einem anderem Blatt.
> Das der Empfänger das Einschreiben nicht annimmt
> ist eher selten. Hab ich selbst noch nicht erlebt, aber jemand den
> ich kenne. Wenn man allerdings Anwälte fragt werden die immer
> die Rückscheinvariante empfehlen.

Ein Schuldner der sich zu drücken versucht und der weiß das da was 
unangenehmes auf einen zukommt, wird eher NICHT bereit sein, sein 
Rückschein-Einschreiben abzuholen oder anzunehmen. "Annahme verweigert" 
nützt dir aber auch nix auf dem Rückschein....

Bitte melde dich an um einen Beitrag zu schreiben. Anmeldung ist kostenlos und dauert nur eine Minute.
Bestehender Account
Schon ein Account bei Google/GoogleMail? Keine Anmeldung erforderlich!
Mit Google-Account einloggen
Noch kein Account? Hier anmelden.