Hi, in der Probezeit besteht ja eine 14tägige Kündigungsfrist. Wenn die Probezeit nun zB am 1.3 abläuft, bedeutet es, dass die Kündigung beim Arbeitnehmer spätestens am 14.2 eingehen muss, falls er noch in der Probezeit gekündigt werden soll oder gilt diese 14tägige Frist bis zum 28.2? Danke
>in der Probezeit besteht ja eine 14tägige Kündigungsfrist
Nö, das ist vertraglich geregelt
gibt es sonst noch Details die du verraten möchtest? In der Regel tummeln sich hier keine Juristen, sondern nur Leute mit gefährlichem Halbwissen. Dennoch kann man keine klare Aussage machen, wenn man keine Details kennt
Ich hatte jetzt nicht vor eine Kopie hier einzustellen. Ich denke auch, dass meine Frage klar vormuliert ist. Es steht halt sinngemäß drin "14 tägige Kündigungsfrist beidseitig ohne Angabe von Gründen in der Probezeit"
und das ist bis zum Ende der Probezeit gültig. Dan ist deine Beispiel Oben OK
>klar vormuliert ist...
äußerst klar FORMULIERT.
Sind es Werktage oder Kalendertage?
Gewöhnlich würde ich mal Werktage annehmen weil an Sa,So und Feiertagen
ohnehin keiner im Betrieb ist, geschweige denn da gearbeitet und Lohn
gezahlt wird. Wenn man also zum 1.3 kündigen will sollte man 14 Werktage
zurückrechnen um auf den Tag zu kommen an dem das Kündigungsschreiben
SPÄTESTENS beim Arbeitgeber auf dem Tisch liegen muss. Im Zweifel
sollte man die Personalabteilung fragen oder früher kündigen und dann
nachhaken wann die Kündigungsfrist beginnt. Das hat dann doch nur noch
Einfluss auf die Anwesenheit im Betrieb. Resturlaub und den noch
zu nehmen, sollte man nicht vergessen.
Wenn nicht ausdrücklich Werktage dran steht, sind 14 Tage nun mal 14 (Kalender-) Tage, auch "2 Wochen" genannt. Wenn dir jemand zum Montag kündigen will und dir die Kündigung nicht 2 Wochen vorher am Sonntag in die Hand drücken kann, muß er es halt am Freitag davor tun, sein Pech.
Zitat Karriere-Journal: Kündigung innerhalb der Probezeit Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Dabei ist der letzte Tag der Probezeit der Stichtag für den Zugang der Kündigung. Wenn an diesem die Kündigung zugeht, tritt sie in Kraft, auch wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses außerhalb der Probezeit liegt. Erst nach Ablauf des sechsten Monats gilt dann die gesetzliche Kündigungsfrist für "reguläre" Arbeitsverhältnisse. Eine Ausnahme kann bei einer Kündigung innerhalb einer verlängerten Probezeit vorliegen. Doktor Thomas Drodesck, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Anwaltsozietät Beiten Burkhardt in Frankfurt, erläutert: "Obwohl die Probezeitverlängerung grundsätzlich möglich ist, hat die Rechtsprechung sie in etlichen Fällen als unzulässig beurteilt. Daher lohnt sich die Prüfung mit Hilfe eines Anwalts, denn in einem solchen Fall gelten die Kündigungsschutzbestimmungen für ein reguläres Arbeitsverhältnis." (§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch)
Abgesehn von der Frist würde ich aber immer zum Monatsende kündigen. Liest sich später, ggf. auf einem Arbeitszeugnis, nicht so toll wenn da steht: "War für uns Tätig von 01.08.2009 bis 20.März 2010"
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