Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Gewerbeanmeldung


von Hano G. (Gast)


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Hallo zusammen, ich will ein Gewerbe anmelden, meine nebenberufliche 
Tätigkeit steht nicht in Konkurrenz zu meinem Hauptberuf, daher muss 
ich, soweit ich mich bis jetzt informieren konnte, keine Genehmigung vom 
Arbeitgeber einholen, ist das so richtig?
Falls doch, wird das direkt beim Geschäftsführer oder Abteilungsleiter 
angefragt?

Grüße Hano

: Verschoben durch Moderator
von Justus S. (jussa)


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Hano G. schrieb:
> daher muss
> ich, soweit ich mich bis jetzt informieren konnte, keine Genehmigung vom
> Arbeitgeber einholen, ist das so richtig?

janeinvielleicht...da hier niemand deinen Arbeitsvertrag kennt, kann man 
die Frage nicht andersbeantworten

von Markus B. (scrap)


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Du musst sehr wahrscheinlich dir eine Erlaubnis holen.

Frag Abteilungsleiter, dann tippel-tappel-Tour.

von Klaus W. (mfgkw)


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Es geht ja nicht nur um das Gebiet, in dem du arbeiten willst, sondern 
auch darum, daß deine wertvolle Arbeitskraft für den zahlenden 
Arbeitgeber erhalten bleibt.
Deshalb wirst du das absegnen lassen müssen, und wenn du versicherst daß 
es nur wenige Stunden im Monat sind und keine komerzielle Kollision 
besteht, wird er es dir absegnen.

von Jo S (Gast)


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Eine Nebentätigkeit muß grundsätzlich immer dem Abeitsgeber mitgeteilt 
werden. Zuständig ist der Personalchef.

von Nemesis (Gast)


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Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wäre nicht verkehrt, selbst wenn
du nur 8Std. bezahlt wirst, du dich aber für deinen Arbeitgeber auch
für Mehrarbeit zur Verfügung zu stellen hast und das 24Std. am Tag,
ausgeruht und topfit. Ganz schön dreist, nicht wahr?  ;-(
Wenn es eine Personalabteilung gibt, würde ich die ansprechen, aber
bitte schriftlich. Mündlich kann man dir viel erzählen.
Mit dem Abteilungsleiter kann man das besprechen und wenn der seinen
okay gibt, den Schein vom Chef oder Geschäftsführer verlangen.
Grundlos verweigern darf er den nicht.

von Sebastian (Gast)


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Gesetzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Nebentätigkeit zu 
gestatten, solange sie nicht in Konkurrenz steht. Es handelt sich also 
genau genommen lediglich um eine Anzeigepflicht, nicht um eine 
Genehmigungspflicht. Reine Formsache. Schriftlich ist im Konzern nicht 
verkehrt, bei kleineren Betrieben reicht das mündliche OK vom Chef 
durchaus.

von Justus S. (jussa)


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Zitat von 
http://www.akademie.de/wissen/nebentaetigkeit-nebenjob-was-ist-erlaubt/anzeigenpflicht 
:

"Eine Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten besteht grundsätzlich nur 
dann, wenn der Arbeitsvertrag oder ein möglicherweise anwendbarer 
Tarifvertrag dies vorsieht."

also auch die Anzeigepflicht ist nicht zwingend vorhanden, deswegen mein 
Hinweis auf den AV...

von Niemand (Gast)


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"Eine Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten besteht grundsätzlich nur
dann, wenn der Arbeitsvertrag oder ein möglicherweise anwendbarer
Tarifvertrag dies vorsieht."

> also auch die Anzeigepflicht ist nicht zwingend vorhanden, deswegen mein
> Hinweis auf den AV...

ich würde das mal in einen nicht zulässigen Eingriff in die persönl. 
Privatsphäre einordnen, was geht es wen dienstl. an, was der MA privat 
nach Feierabend alles so treibt?

Bei Politikern ist die, erst richtig lohnende, Nebentätigkeit in div. AR 
ja auch nicht melde- oder zulassungspflichtig!

Den Gummi-§ da oben kann man auch so oder so auslegen! Was heißt schon 
vorsehen?

von Planlos (Gast)


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Niemand schrieb:
> was geht es wen dienstl. an, was der MA privat
> nach Feierabend alles so treibt?

Im Urlaub kann dir der Arbeitgeber den Nebenjob jedenfalls verbieten, 
denn da hat der Mitarbeiter eine "Erholungspflicht".

von Verteidigungsbeamter (Gast)


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So pauschal kann man das nicht sagen, was hier erwähnt wurde.

Bist du z.B. Beamter oder in einer vergleichbaren Stellung (wie z.B. 
Soldat) dann kommt das Bundesbeamtengesetz zur Anwendnung. Dort ist 
alles geregelt was anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig ist, die 
Anzahl der Wochenstunden sowie die Höhe des Verdienst.

Um ganz sicher zu gehen, frage deine Personalabteilung.

Verteidigungsbeamter (B3 besoldet)

von Nemesis (Gast)


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Planlos schrieb:
> Im Urlaub kann dir der Arbeitgeber den Nebenjob jedenfalls verbieten,
> denn da hat der Mitarbeiter eine "Erholungspflicht".

Wie soll er denn das kontrollieren? Er kann da ja nicht intervenieren.
Mit einer Abmahnung wird er da mangels Beweise kaum weit mit kommen.

von Cha-woma M. (Firma: --------------) (cha-ar-196)


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Nemesis schrieb:
> Planlos schrieb:
>> Im Urlaub kann dir der Arbeitgeber den Nebenjob jedenfalls verbieten,
>> denn da hat der Mitarbeiter eine "Erholungspflicht".
>
> Wie soll er denn das kontrollieren?
Liebe Kollegen!
> Er kann da ja nicht intervenieren.
Sionn und Zweck des Urlaubes ist die Erholung und Sicherung der 
Leistungsfähigkeit für das Beschäftigungsverhältnis aus dem sich der 
Urlaubsanspruch begründet.

> Mit einer Abmahnung wird er da mangels Beweise kaum weit mit kommen.
Wart`s ab!

von xxx (Gast)


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Cha-woma M. schrieb:
> Sionn und Zweck des Urlaubes ist die Erholung und Sicherung der
> Leistungsfähigkeit für das Beschäftigungsverhältnis aus dem sich der
> Urlaubsanspruch begründet.

Schon komisch, denn unentgeldlich (als Hobby, Ehrenamt?) darf man machen 
was man will und wie lange man will ohne das irgendwo vorher 
anzumelden. Die Leistungsfähigkeit für das Beschäftigungsverhältnis 
könnte da auch darunter leiden...

von Klaus W. (mfgkw)


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Wenn du dir am Wochenende regelmäßig di Hucke vollsäufst, sodaß du Mo 
bis Di erstmal wieder nicht ansprechbar bist, wird dein Arbeitgeber 
irgendwann auch intervenieren.

Diese Info ist unentgeltlich...

von Cha-woma M. (Firma: --------------) (cha-ar-196)


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xxx schrieb:
> Schon komisch, denn unentgeldlich (als Hobby, Ehrenamt?) darf man machen
> was man will und wie lange man will ohne das irgendwo vorher
> anzumelden. Die Leistungsfähigkeit für das Beschäftigungsverhältnis
> könnte da auch darunter leiden...

Auch nicht unbedingt!
Wer jeden Montag fehlt, weil er als Hobbykicker was auf die Socken 
bekommen hat, darf sich über disziplinarische Folgen ned wundern.

von n.n. (Gast)


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Meine zwei Cent:

Hierzulande herrscht Gewerbefreiheit, grundsätzlich ist es jedem 
erlaubt, ein Gewerbe zu eröffnen.
In der Regel stehen aber in Arbeitsverträgen klauseln wie "keine 
Nebenschäftigungen erlaubt". Diese schränkt das die Berufsfreiheit nach 
Grundgesetz ein, kann also generell nicht so gelten.

Man kann eigentlich immer ein Nebengewerbe eröffnen, ob der Arbeitgeber 
dann Probleme macht, ist natürlich Sache des Arbeitgebers..

Der Arbeitgeber braucht auch nicht zwingend informiert werden, aber 
besser ist es schon, von wegen "Vertrauensverhältnis".

Vorstellbare Kündigungsgründe wären sowas wie direkte Konkurrenz machen, 
Kunden des Arbeitgebers abwerben, Nebenbeschäftigung während der 
Arbeitszeit nachgehen, klauen von Betriebsgeheimnissen oder 
Geschäftsgeheimnissen für das Nebengewerbe, etc etc.

Womit der Arbeitgeber aber am einfachsten die Einstellung des 
Nebengewerbes fordern kann, ist in dem er folgend argumentiert:

Die Nebenbeschäftigung kostet dem Arbeitnehmer zuviel Zeit. Nach der 
regulären Arbeitszeit noch vier Stunden für das Nebengewerbe, dann kommt 
der Arbeitnehmer schnell über die maximal zulässigen 10 Arbeitsstunden 
am Tag.
Die Nebenbeschäftigung am Wochenende zu machen verhindert, dass sich der 
Arbeitnehmer erholt, wie vorgeschrieben.

Aber wenn man unter 2h am Tag nach/vor der Arbeit bleibt (bei 8h Tag), 
und Sonntagsbeschäftigung ausschliesst, kann der Arbeitgeber nicht mehr 
damit kommen. Bleiben aber noch andere Gründe, wie eben Konkurrenz.

Anmerkungen am Rande:
-Die Gewerbefreiheit haben wir den Amis zu verdanken, bis zum Ende des 
zweiten Weltkriegs braucht man auch als kleiner Einzelhändler eine 
ordentliche Ausbildung. Jetzt reicht einfach eine Anmeldung.
-Es gibt noch Teilzeitarbeit, sollte man ein Nebengewerbe mit guten 
Umsatz haben. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch drauf, auch befristet, 
wird aber bei Arbeitgebern noch ungerner gesehen.

von xxx (Gast)


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Das sind aber extreme Beispiele. Dann sehe ich keine Probleme am 
Vorgehen des Thread-Starters, denn er wird ja hoffentlich weder 
gewerblich "saufen" noch bis zum umfallen irgendwas anderes machen.

Ab und zu mal müde zur Arbeit ist dann wohl das "schlimmste" was 
passieren kann...hat dann halt schlecht geschlafen. Kommt ja bei dem 
Stress auch ohne eigenes Gewerbe vor.

von Chris D. (myfairtux) (Moderator) Benutzerseite


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xxx schrieb:
> Ab und zu mal müde zur Arbeit ist dann wohl das "schlimmste" was
> passieren kann...hat dann halt schlecht geschlafen. Kommt ja bei dem
> Stress auch ohne eigenes Gewerbe vor.

Ja, das sehe ich auch so.

Auch wenn er es vielleicht nicht muss (siehe AV), würde ich das trotzdem 
dem Arbeitgeber anzeigen. Wenn das nicht im selben breich angesiedelt 
ist, sollte es keine Probleme geben.

Aufpassen muss man allerdings im Urlaub.

Wenn bspw. der eigene Online-Shop während des Urlaubs weiterhin fröhlich 
Ware ausliefert, dann kann das (zu Recht) Ärger geben. Also am besten 
auch dort Urlaub machen :-)

: Bearbeitet durch Moderator
von Cha-woma M. (Firma: --------------) (cha-ar-196)


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n.n. schrieb:
> Anmerkungen am Rande:
> -Die Gewerbefreiheit haben wir den Amis zu verdanken, bis zum Ende des
> zweiten Weltkriegs braucht man auch als kleiner Einzelhändler eine
> ordentliche Ausbildung. Jetzt reicht einfach eine Anmeldung.
Was davor war war wohl die reinste Wohlfühloase?
> -Es gibt noch Teilzeitarbeit, sollte man ein Nebengewerbe mit guten
> Umsatz haben. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch drauf, auch befristet,
> wird aber bei Arbeitgebern noch ungerner gesehen.
Im Endeeffekt sind Neben-Beschäftigungen bis zu 15h noch tolerabel.
Bezug nehmen kann man sich auf das Arb.-Zeit Gesetzt, wo 48h/Woche die 
"Regelarbeitszeit" ja ist. Dazu kennt ja auch die Agentur die 
Möglichkeit Nebenberuflich (mit n.B.) 15h pro Woche tätig zu sein, ohne 
das das AlgI gekürzt wird!

von Nemesis (Gast)


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n.n. schrieb:
> Die Nebenbeschäftigung kostet dem Arbeitnehmer zuviel Zeit. Nach der
> regulären Arbeitszeit noch vier Stunden für das Nebengewerbe, dann kommt
> der Arbeitnehmer schnell über die maximal zulässigen 10 Arbeitsstunden
> am Tag.

Woher soll der Hauptarbeitgeber das denn wissen? Legst du Stundenzettel
vom Nebengewerbe vor? Scheint mir reichlich unrealistisch.
Kritisch kann es doch nur werden, wenn du unentschuldigt nicht
oder häufig zu spät erscheinst. Ausgeruhtheit ist zwar auch relevant,
aber kann ja wie schon erwähnt andere Ursachen haben.
Nach Feierabend hat man doch gewöhnlich reichlich Zeit und Freiheit
seinem Nebengewerbe nachzugehen, oder?
Knackpunkt könnte sein, wenn man nur zur üblichen Geschäftszeit
Kunden oder Lieferanten erreicht und das mit dem Hauptjob
organisatorisch nicht zu schultern ist.
Wenn der Chef das mit bekäme, könnte es zu Recht Ärger geben.

n.n. schrieb:
> Hierzulande herrscht Gewerbefreiheit, grundsätzlich ist es jedem
> erlaubt, ein Gewerbe zu eröffnen.

Ein paar Ausnahmen wirds schon geben. Vorbestrafte dürfen meines Wissens
kein Gewerbe anmelden. Auch Asylbewerber nicht. Wie sieht das eigentlich
aus mit Ausländern die hier KEINEN Wohnsitz haben? Und, und, und...

n.n. schrieb:
> Jetzt reicht einfach eine Anmeldung.

Wenn das so einfach wäre. Die Gewerbeämter und die Berufsverbände
prüfen da schon sehr genau, obs erlaubt ist oder nicht. Ein Elektriker
ohne Meisterbrief wird da schnell ernüchtert werden. Bei einem
Online-Handel dürften die Hürden gering sein.

Chris D. schrieb:
> Wenn bspw. der eigene Online-Shop während des Urlaubs weiterhin fröhlich
> Ware ausliefert, dann kann das (zu Recht) Ärger geben. Also am besten
> auch dort Urlaub machen :-)

Kannst du diese These belastbar belegen, oder ist das nur deine Meinung
als Ein-Mann-Arbeitgeber?

von Nemesis (Gast)


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Cha-woma M. schrieb:
> 15h pro Woche tätig zu sein, ohne
> das das AlgI gekürzt wird!

Das bezieht sich nur auf abhängige Beschäftigung. Bei Selbständigkeit
fehlt ja der Kontrollmechanismus und die Ämter können das unterbinden
mit der Begründung, das du so nicht arbeitslos bist. Da wärst du
nämlich im Zugwang das Gegenteil zu beweisen.

von Chris D. (myfairtux) (Moderator) Benutzerseite


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Nemesis schrieb:
> Chris D. schrieb:
>> Wenn bspw. der eigene Online-Shop während des Urlaubs weiterhin fröhlich
>> Ware ausliefert, dann kann das (zu Recht) Ärger geben. Also am besten
>> auch dort Urlaub machen :-)
>
> Kannst du diese These belastbar belegen, oder ist das nur deine Meinung
> als Ein-Mann-Arbeitgeber?

Das meine nicht nur ich als zufriedener Ein-Mann-AG, das meint sogar ein 
Gesetz: §8 BUrlG

Es hängt aber immer vom konkreten Einzelfall ab, daher auch mein "kann".

Wenn sich jemand als Fremdenführer am Urlaubsort ein paar Euro 
hinzuverdient, wird niemand etwas sagen. Schuftet er aber in der Zeit 
als Fliesenleger oder liefert täglich über 50 Sendungen seines Shops 
aus, dürfte das meist dem Urlaubszweck (Erholung) entgegenstehen.

Kürzen darf der AG mWn nichts (weder Urlaub noch Geld). Allerdings kann 
es Schadensersatzansprüche geben, Abmahnungen und natürlich im extremen 
Fall auch die Kündigung.

: Bearbeitet durch Moderator
von Nemesis (Gast)


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Chris D. schrieb:
> Wenn sich jemand als Fremdenführer am Urlaubsort ein paar Euro
> hinzuverdient, wird niemand etwas sagen. Schuftet er aber in der Zeit
> als Fliesenleger oder liefert täglich über 50 Sendungen seines Shops
> aus, dürfte das meist dem Urlaubszweck (Erholung) entgegenstehen.

> Kürzen darf der AG mWn nichts (weder Urlaub noch Geld). Allerdings kann
> es Schadensersatzansprüche geben, Abmahnungen und natürlich im extremen
> Fall auch die Kündigung.

Und wie willst du das beweisen?

von Chris D. (myfairtux) (Moderator) Benutzerseite


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Nemesis schrieb:
> Und wie willst du das beweisen?

Im Falle eines Online-Shops ist das recht einfach: Unternehmensanwalt 
bestellt durch Mittelsmänner oder man befragt den rachsüchtigen 
Nachbarn, wieviele Pakete so im Schnitt das Haus verlassen usw.

Ohne Shop fragt man eben durch Mittelsmänner die entsprechende 
Dienstleistung (Fliesenlegen) an.

Im Prinzip die ganze Latte der Dinge, die auch bei Arbeit trotz 
Krankschreibung geprüft werden.

Einfach mal einen Privatdetektiv befragen (haben wir hier im erweiterten 
Bekanntenkreis) - es gibt eine Menge an Möglichkeiten, so etwas 
rauszufinden.

Allerdings greift das ja sowieso erst, wenn der AN wirklich vollkommen 
fertig aus dem Urlaub erscheint und seine Arbeitsleistung nicht bringen 
kann. Es muss also erst einmal auffallen. Ich würde aber schon aus 
Eigeninteresse im Urlaub auch wirklich Urlaub machen. Sonst kumuliert 
sich das auf und das gibt Stress und Stress möchte man nicht :-)

von Schreiber (Gast)


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Paul schrieb im Beitrag #4301566:
> Da ist aber so manche sportliche Betätigung mindestens ebenso fordernd
> wie die von dir genannten Arbeiten. Darf man deshalb in seinem Urlaub
> kein Sport treiben? Wo willst du die Grenze ziehen?

Bei der Erholung und Freizeitgestaltung.
Eine Woche Fußball-Trainingslager dient der Freizeitgestaltung und der 
Erholung, auch dann wenn danach noch etwas zusätzliche Erholungszeit 
erforderlich ist bis der unerwartete Kreuzbandriss auskuriert ist. => 
erlaubt

Das Badezimmer im Eigenheim zu fließen dient der Freizeitgestaltung, 
nicht schön, muss aber sein. => erlaubt

Zum Broterwerb auf dem Bau zu schuften dient weder der 
Freizeitgestaltung noch der Erholung => verboten

von Reinhard S. (rezz)


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xxx schrieb:
> Schon komisch, denn unentgeldlich (als Hobby, Ehrenamt?) darf man machen
> was man will und wie lange man will ohne das irgendwo vorher
> anzumelden. Die Leistungsfähigkeit für das Beschäftigungsverhältnis
> könnte da auch darunter leiden...

Ich kenne durchaus auch die Passage, das jegliche (regelmäßige) 
Nebenbeschäftigung, unabhängig von monetärer Entlohnung, gemeldet werden 
soll.

: Bearbeitet durch User
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