Seit dem 10.11.16 verbietet § 89 TKG neben dem Abhören erstmals auch "die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme" somit auch die Erfassung und Auswertung von Datenfunk. Der ADS-B Empfang auf 1090MHz wurde damit unter Strafe gestellt oder ist das ein Denkfehler?
Zo Z. schrieb: > Seit dem 10.11.16 verbietet § 89 TKG neben dem Abhören erstmals > auch > "die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme" somit auch die > Erfassung und Auswertung von Datenfunk. > > Der ADS-B Empfang auf 1090MHz wurde damit unter Strafe gestellt oder ist > das ein Denkfehler? Ich weiß nicht, wie du mit diesem unszusammenhängenden Fragment die stgrafbarkeit der Auswertung von Datenfunk da reininterpretierst: Hier ist der vollständige Wortlauts: Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt. Nach dem maßßgeblichen Urteil des VG Köln – 1 L 1048/08 – Beschluss vom 03.09.2008, hat das Gericht damals zugunsten des ADSB Empfangs entschieden, weil " es sei zweifelhaft, ob die von dem Gerät empfangbaren Signale des Navigationsfunks Nachrichten im Sinne des § 89 TKG sind". Wenn also ADSB keine Nachrichten im Sinnes des §89 TKG sind, dann muss man sich deswegen auch keine Gedanken um den §89 machen.
Hallo auch schon vor dem 10.11.16 und zu reinen Analogzeiten musste man sich extrem Blöd anstellen damit ein Verstoß gegen diesen Gesetzesbereich überhaupt aufgefallen ist. Extrem Blöd in diesem Zusammenhang: Inhalte weiterverbreiteten, Mitschnitte veröffentlichen, Streamen und ähnliches. Die Digitalisierung des BOS Funks hat nicht nur technologische Gründe... Aufgefallen und eventuell bestraft wurden (werden) eigentlich nur diese extrem Dummen bzw. die welche in Folge von anderen Gründen eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen mussten und dabei auch noch in diesen Punkt dann aufgefallen sind - was dann der Richter aus diesen Punkt gemacht hat ist (war) noch eine andere Frage. Also... ;-)
das Thema ist §89 (neu) TKG: Marc Oni schrieb: > Nach dem maßßgeblichen Urteil des VG Köln – 1 L 1048/08 – Beschluss vom > 03.09.2008, hat das Gericht damals zugunsten des ADSB Empfangs > entschieden, weil " es sei zweifelhaft, ob die von dem Gerät > empfangbaren Signale des Navigationsfunks Nachrichten im Sinne des § 89 > TKG sind". > > Wenn also ADSB keine Nachrichten im Sinnes des §89 TKG sind, dann muss > man sich deswegen auch keine Gedanken um den §89 machen. genau darum gehts - damals stand nämlich nur das akustische Ohr-Abhören im Gesetz unter Strafe und jetzt auch die nichtakustische Auswertung. (?) "es sei zweifelhaft" ? wurde nun geklärt mit einem 150%-iges Jein? Mal sehen wer zuerst die 2-jährige Zweifel-Haft bekommt ツ
also abwarten und Tee trinken und gucken ob das Zitiergebot greift?
Hallo ich sag es mal etwas durch die Blume mit einen Vergleich aus dem Alltag: -Es ist verboten bei Rot die Straße zu überqueren. -Wer jetzt an einer Hauptverkehrsstraße zur Rushhour und eventuell sogar anwesenden Ordnungskräften trotzdem bei Rot geht braucht sich über Konsequenzen und wohl auch eine Strafe nicht wundern und darf wohl einfach nur als Dumm bezeichnet werden. -Wer aber mitten in der Nacht bei gut einsehbarer Nebenstraße und keinen Verkehr auch bei Rot stehen bleibt handelt zwar Gesetzes treu ist aber auch als Dumm zu bezeichnen. So jetzt darf jeder für sich selbst überlegen wie er das für sein handeln beim Funkempfang und eventuell notwendiger Dekodierung "übersetzt". Böser Bub
Böser Bub schrieb: > Hallo > > ich sag es mal etwas durch die Blume mit einen Vergleich aus dem Alltag: > > -Es ist verboten bei Rot die Straße zu überqueren. Aber es ist "geboten", wenn man auf die andere Strassenseite will. Was Dein Beitrag sachlich zu der Frage beiträgt, erschliesst sich mir auch bei längerem Nachdenken nicht. Nur weil man eine Tastatur vor sich hat, muss man nicht auch Wörter von sich geben. Mittlerweise ist es schon Routine das man hier beim lesen, mindestens einen, meist aber mehrere Poster in sein CSS-File aufnimmt. Dieses ganze sinnlose Herumgelaber, immer.
Diese "bei Rot über die Ampeln" Vergleich sind müßig und bringen niemanden weiter. Genauso wie sich darüber auszulassen, ob man im stillen KÄmmerlein irgendwas empfängt, was nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist. Wo kein Kläger ist, wird auch kein Richter sein. Es gibt aber eine Personengruppe für die die Neufassung des §89 wichtig ist: Interessant ist die Ergänzung des §89TKG um den Terminus: "...abgehört ODER IN VERGLEICHBARER WEISE ZUR KENNTNIS GENOMMEN werden..." für diejenigen, die derzeit ADSB Daten z.B. in Plattformen wie flightradar24 weiterleiten. Flightradar24 lebt geradezu von den vielen verteilten ADSB Einspeisern. Nach dem wegweisenden Urteil des VGH, dass ADSB Empfang kein "Abhören" im akustischen Sinne sei war das problemlos möglich. Jetzt stellt sich sicher irgendwann die Frage, ob ADSB Daten geschützte Nachrichten im Sinne des §89 sind oder - wie das das Verwatlungsgericht meinte - eher nicht.
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