Forum: HF, Funk und Felder ADS-B dank neuem § 89 TKG verboten?


von Zo Z. (Gast)


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Seit dem 10.11.16 verbietet § 89 TKG neben dem Abhören erstmals auch 
"die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme" somit auch die 
Erfassung und Auswertung von Datenfunk.

Der ADS-B Empfang auf 1090MHz wurde damit unter Strafe gestellt oder ist 
das ein Denkfehler?

von Marc Oni (Gast)


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Zo Z. schrieb:
> Seit dem 10.11.16 verbietet § 89 TKG neben dem Abhören erstmals
> auch
> "die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme" somit auch die
> Erfassung und Auswertung von Datenfunk.
>
> Der ADS-B Empfang auf 1090MHz wurde damit unter Strafe gestellt oder ist
> das ein Denkfehler?


Ich weiß nicht, wie du mit diesem unszusammenhängenden Fragment die 
stgrafbarkeit der Auswertung von Datenfunk da reininterpretierst:

Hier ist der vollständige Wortlauts:

Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der 
Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen 
unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört oder in 
vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden. Der Inhalt anderer 
als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs 
dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von 
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 
besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. 
Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme 
und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher 
Ermächtigung bleiben unberührt.


Nach dem maßßgeblichen Urteil des VG Köln – 1 L 1048/08 – Beschluss vom 
03.09.2008, hat das Gericht damals zugunsten des ADSB Empfangs 
entschieden, weil " es sei zweifelhaft, ob die von dem Gerät 
empfangbaren Signale des Navigationsfunks Nachrichten im Sinne des § 89 
TKG sind".

Wenn also ADSB keine Nachrichten im Sinnes des §89 TKG sind, dann muss 
man sich deswegen auch keine Gedanken um den §89 machen.

von Böser Bub (Gast)


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Hallo

auch schon vor dem 10.11.16 und zu reinen Analogzeiten musste man sich 
extrem Blöd anstellen damit ein Verstoß gegen diesen Gesetzesbereich 
überhaupt aufgefallen ist.
Extrem Blöd in diesem Zusammenhang: Inhalte weiterverbreiteten, 
Mitschnitte veröffentlichen, Streamen und ähnliches.
Die Digitalisierung des BOS Funks hat nicht nur technologische Gründe...
Aufgefallen und eventuell bestraft wurden (werden) eigentlich nur diese 
extrem Dummen bzw. die welche in Folge von anderen Gründen eine 
Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen mussten und dabei auch noch in 
diesen Punkt dann aufgefallen sind - was dann der Richter aus diesen 
Punkt gemacht hat ist (war) noch eine andere Frage.

Also... ;-)

von Zo zok (Gast)


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das Thema ist §89 (neu) TKG:

Marc Oni schrieb:
> Nach dem maßßgeblichen Urteil des VG Köln – 1 L 1048/08 – Beschluss vom
> 03.09.2008, hat das Gericht damals zugunsten des ADSB Empfangs
> entschieden, weil " es sei zweifelhaft, ob die von dem Gerät
> empfangbaren Signale des Navigationsfunks Nachrichten im Sinne des § 89
> TKG sind".
>
> Wenn also ADSB keine Nachrichten im Sinnes des §89 TKG sind, dann muss
> man sich deswegen auch keine Gedanken um den §89 machen.

genau darum gehts - damals stand nämlich nur das akustische Ohr-Abhören 
im Gesetz unter Strafe und jetzt auch die nichtakustische Auswertung. 
(?)

"es sei zweifelhaft" ? wurde nun geklärt mit einem 150%-iges Jein?

Mal sehen wer zuerst die 2-jährige Zweifel-Haft bekommt ツ

von Zo Z. (Gast)


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also abwarten und Tee trinken und gucken ob das Zitiergebot greift?

von Böser Bub (Gast)


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Hallo

ich sag es mal etwas durch die Blume mit einen Vergleich aus dem Alltag:

-Es ist verboten bei Rot die Straße zu überqueren.

-Wer jetzt an einer Hauptverkehrsstraße zur Rushhour und eventuell sogar 
anwesenden Ordnungskräften trotzdem bei Rot geht braucht sich über 
Konsequenzen und wohl auch eine Strafe nicht wundern und darf wohl 
einfach nur als Dumm bezeichnet werden.

-Wer aber mitten in der Nacht bei gut einsehbarer Nebenstraße und keinen 
Verkehr auch bei Rot stehen bleibt handelt zwar Gesetzes treu ist aber 
auch als Dumm zu bezeichnen.

So jetzt darf jeder für sich selbst überlegen wie er das für sein 
handeln beim Funkempfang und eventuell notwendiger Dekodierung 
"übersetzt".

Böser Bub

von Guter Bub (Gast)


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Böser Bub schrieb:
> Hallo
>
> ich sag es mal etwas durch die Blume mit einen Vergleich aus dem Alltag:
>
> -Es ist verboten bei Rot die Straße zu überqueren.

Aber es ist "geboten", wenn man auf die andere Strassenseite will.

Was Dein Beitrag sachlich zu der Frage beiträgt, erschliesst sich mir 
auch bei längerem Nachdenken nicht.

Nur weil man eine Tastatur vor sich hat, muss man nicht auch Wörter von 
sich geben.

Mittlerweise ist es schon Routine das man hier beim lesen, mindestens 
einen, meist aber mehrere Poster in sein CSS-File aufnimmt. Dieses ganze 
sinnlose Herumgelaber, immer.

von Marc Oni (Gast)


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Diese "bei Rot über die Ampeln" Vergleich sind müßig und bringen 
niemanden weiter. Genauso wie sich darüber auszulassen, ob man im 
stillen KÄmmerlein irgendwas empfängt, was nicht an die Allgemeinheit 
gerichtet ist. Wo kein Kläger ist, wird auch kein Richter sein.

Es gibt aber eine Personengruppe für die die Neufassung des §89 wichtig 
ist:

Interessant ist die Ergänzung des §89TKG um den Terminus:
"...abgehört ODER IN VERGLEICHBARER WEISE ZUR KENNTNIS GENOMMEN 
werden..."

für diejenigen, die derzeit ADSB Daten z.B. in Plattformen wie 
flightradar24 weiterleiten. Flightradar24 lebt geradezu von den vielen 
verteilten ADSB Einspeisern.  Nach dem wegweisenden Urteil des VGH, dass 
ADSB Empfang kein "Abhören" im akustischen Sinne sei war das problemlos 
möglich.

Jetzt stellt sich sicher irgendwann die Frage, ob ADSB Daten geschützte 
Nachrichten im Sinne des §89 sind oder - wie das das Verwatlungsgericht 
meinte - eher nicht.

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