Moin, ich ärgere mich hier gerade mit einem Online Shop rum. Habe vor zwei Monaten ein Fernseher dort gekauft, der nun leider schon kaputt ist. Hab dann an den shop geschrieben und der ghat dann geantwortet, ich solle mich doch bitte direkt an den Hersteller des Fernsehers wenden. Der würde dann das Gerät austauschen. Aber das ist doch falsch oder nicht? Ich habe doch den Fernseher im Onlineshop gekauft und nicht direkt beim Hersteller. Oder wie würdet ihr in meinem Fall vorgehen? Danke schonmal und Gruß Norbert
der händler ist für die ganze sache verantwortlich
Gewährleistung muss der Verkäufer geben. In den ersten 6 Monaten herscht Beweislastumkehr. D.h. der Verkäufer muss im Zweifel beweisen, dass der Defekt kein Gewährleistungsfall ist. In den verbleibenden 18 Monaten ist es wieder Sache des Käufers, den Gewährleistungsfall zu beweisen. Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Vetragspartners. Das kann auch der Verkäufer sein, aber wohl in über 90% der Fälle ist es der Hersteller. Aus Kundensicht ist man in den ersten 6 Monaten mit der gesetzlichen Gewährleistung immer besser bedient, als mit einer Herstellergarantie. In den ersten 6 Monaten würde ich auf die gesetzliche Gewährleistung bestehen. Also, wenn der Online-Handler rumzickt, gleich mal Nägel mit Köpfen machen: Ihm per Einschreiben mitteilen dass das Gerät defekt ist und ein Gewährleistungsfall vorliegt, und ihm eine Frist von 14 Tage (ist üblich) einräumen, das Gerät zu reparieren. Wie er das macht, ist sein Problem. Auch ob er das Gerät bei Dir abholt, oder Du es zu ihm schicken sollst, frägst Du in diesem Schreiben. Wichtig ist beim zickenden Verkäufern gleich eine konkrete Frist. Dann kannst Du hinterher, falls die Frist fruchtlos abgelaufen ist, nochmals per Anwalt mahnen und Vertragsrücktritt ankündigen (nochmals 14 Tage Frist). Das Problem an der Sache ist wie immer im Leben: Wenn Dein Vertragspartner rumzickt, gleich mit dem Vorschlaghammer antworten, ansonsten hast Du nur Nachteile. (Das Hauptproblem an den meisten Garantien ist, dass bestimmte Bauteile davon ausgeschlossen sind und sich die Hersteller üppige Fristen von 6 Wochen aufwärts zur Reparatur einräumen und noch andere "Nettigkeiten".)
Danke schön, dann war mein Gefühl ja doch richtig. War mir nur nicht ganz soo sicher. Habe dem Hädler gerade eine nette Email geschrieben.
Hi Unbekannt, soweit die Theorie die duch auch richtig dargestellt hast. Allerdings ist es so, dass sich der Händler dann bezüglich der gewährleistung an seinen Grosshändler wendet, der sich dann wieder an den Hersteller wendet. Aus dem Grund gibt es Hersteller, die die Abwicklung von Gewährleistungsfällen gleich selbst übernehmen. Aber wie schon gesagt: freundlich anfragen hilft immer
> Allerdings ist es so, dass sich der Händler dann bezüglich > der gewährleistung an seinen Grosshändler wendet, Ja, das ist schon richtig. Der Händler wälzt das nur ab. Der springende Punkt ist aber: Gegenüber dem Händler hast Du in den ersten 6 Monaten der Gewährleistung einen gesetztlich garantierten sehr guten Stand, so dass der Händler die Arschkarte hat. Wenn er das Ding nicht ordentlich repariert, zu lange benötigt oder sonst etwas, kannst Du ohne Probleme letztendes einen Vollstreckungsbescheid durchsetzen und kommst wieder an Dein Geld. Wie ich schon schrieb: Den Verkäufer (Händler) kannst Du zwingen, dass er die Gewährleistung in 14 Tagen abwickelt. Wie er das macht, ist sein Problem. Wenn er es nicht in 14 Tagen schafft, ist es auch sein Problem. Dann holst Du Dir einfach Dein Geld wieder.
Hallo Unbekannter, ich glaube du hast den Punkt nicht verstanden, den ich machen wollte. Aber ich stimme dir voll und ganz zu, dass der Händler derjenige ist, den man am Schlafitchen packen kann. Btw. wo hast du denn die 14 Tage her?
> Btw. wo hast du denn die 14 Tage her?
Das ist eine von nahezu allen Gerichten in den meisten Fällen
akzeptierte "angemessene Frist".
Unbekannter, und bis eben dachte ich noch, ich könnte was lernen... Jetzt kolingt es aber so, als kämen wir mehr in die Region vom hören sagen.
Im BGB wird in §323 nur von einer angemessenen Frist gesprochen. Der Unbekannte hat schon Recht, dass 14 Tage wohl in den meisten Fällen angemessen ist. Allerdings muss du danach nicht erst deinen Rechtsanwalt einschalten. Du kannst auch sofort nach Ablauf der Frist zurücktreten.
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