Forum: Offtopic Gewährleistung und Garantie -> verstehe ich das richtig?


von Norbert (Gast)


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Moin,

ich ärgere mich hier gerade mit einem Online Shop rum. Habe vor zwei
Monaten ein Fernseher dort gekauft, der nun leider schon kaputt ist.
Hab dann an den shop geschrieben und der ghat dann geantwortet, ich
solle mich doch bitte direkt an den Hersteller des Fernsehers wenden.
Der würde dann das Gerät austauschen.

Aber das ist doch falsch oder nicht? Ich habe doch den Fernseher im
Onlineshop gekauft und nicht direkt beim Hersteller. Oder wie würdet
ihr in meinem Fall vorgehen?

Danke schonmal und Gruß
Norbert

von da_user (Gast)


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der händler ist für die ganze sache verantwortlich

von Unbekannt U. (Gast)


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Gewährleistung muss der Verkäufer geben. In den ersten 6 Monaten herscht
Beweislastumkehr. D.h. der Verkäufer muss im Zweifel beweisen, dass der
Defekt kein Gewährleistungsfall ist. In den verbleibenden 18 Monaten
ist es wieder Sache des Käufers, den Gewährleistungsfall zu beweisen.

Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Vetragspartners. Das kann
auch der Verkäufer sein, aber wohl in über 90% der Fälle ist es der
Hersteller.

Aus Kundensicht ist man in den ersten 6 Monaten mit der gesetzlichen
Gewährleistung immer besser bedient, als mit einer Herstellergarantie.
In den ersten 6 Monaten würde ich auf die gesetzliche Gewährleistung
bestehen.

Also, wenn der Online-Handler rumzickt, gleich mal Nägel mit Köpfen
machen: Ihm per Einschreiben mitteilen dass das Gerät defekt ist und
ein Gewährleistungsfall vorliegt, und ihm eine Frist von 14 Tage (ist
üblich) einräumen, das Gerät zu reparieren. Wie er das macht, ist sein
Problem. Auch ob er das Gerät bei Dir abholt, oder Du es zu ihm
schicken sollst, frägst Du in diesem Schreiben.

Wichtig ist beim zickenden Verkäufern gleich eine konkrete Frist. Dann
kannst Du hinterher, falls die Frist fruchtlos abgelaufen ist, nochmals
per Anwalt mahnen und Vertragsrücktritt ankündigen (nochmals 14 Tage
Frist).

Das Problem an der Sache ist wie immer im Leben: Wenn Dein
Vertragspartner rumzickt, gleich mit dem Vorschlaghammer antworten,
ansonsten hast Du nur Nachteile.

(Das Hauptproblem an den meisten Garantien ist, dass bestimmte Bauteile
davon ausgeschlossen sind und sich die Hersteller üppige Fristen von 6
Wochen aufwärts zur Reparatur einräumen und noch andere
"Nettigkeiten".)

von Norbert (Gast)


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Danke schön, dann war mein Gefühl ja doch richtig. War mir nur nicht
ganz soo sicher. Habe dem Hädler gerade eine nette Email geschrieben.

von Patrick (Gast)


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Hi Unbekannt,

soweit die Theorie die duch auch richtig dargestellt hast.
Allerdings ist es so, dass sich der Händler dann bezüglich der
gewährleistung an seinen Grosshändler wendet, der sich dann wieder an
den Hersteller wendet. Aus dem Grund gibt es Hersteller, die die
Abwicklung von Gewährleistungsfällen gleich selbst übernehmen.

Aber wie schon gesagt: freundlich anfragen hilft immer

von Unbekannt U. (Gast)


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> Allerdings ist es so, dass sich der Händler dann bezüglich
> der gewährleistung an seinen Grosshändler wendet,

Ja, das ist schon richtig. Der Händler wälzt das nur ab.

Der springende Punkt ist aber: Gegenüber dem Händler hast Du in den
ersten 6 Monaten der Gewährleistung einen gesetztlich garantierten sehr
guten Stand, so dass der Händler die Arschkarte hat. Wenn er das Ding
nicht ordentlich repariert, zu lange benötigt oder sonst etwas, kannst
Du ohne Probleme letztendes einen Vollstreckungsbescheid durchsetzen
und kommst wieder an Dein Geld.

Wie ich schon schrieb: Den Verkäufer (Händler) kannst Du zwingen, dass
er die Gewährleistung in 14 Tagen abwickelt. Wie er das macht, ist sein
Problem. Wenn er es nicht in 14 Tagen schafft, ist es auch sein Problem.
Dann holst Du Dir einfach Dein Geld wieder.

von Patrick (Gast)


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Hallo Unbekannter,

ich glaube du hast den Punkt nicht verstanden, den ich machen wollte.
Aber ich stimme dir voll und ganz zu, dass der Händler derjenige ist,
den man am Schlafitchen packen kann.

Btw. wo hast du denn die 14 Tage her?

von Unbekannt U. (Gast)


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> Btw. wo hast du denn die 14 Tage her?

Das ist eine von nahezu allen Gerichten in den meisten Fällen
akzeptierte "angemessene Frist".

von Patrick (Gast)


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Unbekannter,

und bis eben dachte ich noch, ich könnte was lernen... Jetzt kolingt es
aber so, als kämen wir mehr in die Region vom hören sagen.

von Jan (Gast)


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Im BGB wird in §323 nur von einer angemessenen Frist gesprochen. Der 
Unbekannte hat schon Recht, dass 14 Tage wohl in den meisten Fällen 
angemessen ist. Allerdings muss du danach nicht erst deinen Rechtsanwalt 
einschalten. Du kannst auch sofort nach Ablauf der Frist zurücktreten.

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