Forum: Offtopic Herstellergarantie


von Colaglas (Gast)


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Hallo,

Neugerät mit Garantie von Privatperson gekauft, Rechnung zum Nachweis 
des Garantieanspruchs liegt vor, ist aber auf den Namen des Verkäufers 
ausgestellt. Kann ich als Käufer diese Rechnung dennoch nutzen, um 
einen Garantieanspruch geltend zu machen?

Ich kann mich erinnern, dass in einem bekannten Computermagazin mal was 
zu dem Thema geschrieben wurde. Leider kriege ich die Details nicht mehr 
zusammen. Ich bitte euch um eure persönliche Einschätzung.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Colaglass

von Gast (Gast)


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Ist die Frage, ob die garantie über geht. Manchaml ja, manchmal nein.

von Uhu U. (uhu)


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Es geht um rechtliche Dinge. Meine persönliche Einschätzung des Lage ist 
hier völlig irrelevant.

von chris (Gast)


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Das kommt darauf an,
für Privatleute ist die Garantie 2 Jahre, für andere jedoch
nur 1Jahr, das kann auch ein großer Unterschied machen.
In diesem Falle muß der Händler die zusätzliche 1Jahr Garantie
übernehmen, mit Aussnahmen.

von Outi O. (outlaw)


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@chris

Die bisher falscheste Aussage, die man zu diesem Thema bringen kann.

Bitte informiere Dich genauer, bevor Du damit Leute verunsicherst oder 
gar im falschen Glauben wiegst.

von Outi O. (outlaw)


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@Colaglas

Bitte definiere nochmal genauer, was Du eigentlich möchtest.

Geht es Dir um einen Garantieanspruch oder die gesetzliche 
Gewährleistung ??

Ganz grob zur Unterscheidung:

Garantie ist immer eine freiwillige Leistung, bei der der Anbieter 
dieser Garantie völlig frei bestimmen kann, ob und in wie weit er eine 
Garantie anbietet. Eine gesetzliche Pflicht dazu und wie sie auszusehen 
hat gibt es nicht. Garantieen werden meist von Herstellern gegeben (um 
zus. Anreize zum Kauf zu geben und über die ges. Gewährleistung hinau zu 
gehen). Aber auch Händler können dies tun, wobei das aber eher Ausnahmen 
sind, denn wer will schon für mehr geradestehen, als er eigentlich muss 
??

Auch kann ein Garantiegeber bestimmen, in welchem Umfang und an wen er 
die Garantie vergibt. Oft liest man z.B. bei Speicherriegeln, dass sie 
eine lebenslange Garantie haben. Wenn man sich die Bestimmungen genauer 
anschaut, betrifft das aber nur den Erstkäufer. Verkauft dieser das 
Produkt, ist es dahin mit der Lebenslangen Garantie.

Bei der Gewährleistung (oder aktuell richtiger: Sachmängelhaftung) 
handelt es sich dagegen um ein Konstrukt, dass vom Gesetzgeber ziemlich 
genau vorgegeben ist und Verbrauchern gem. §13 BGB gegenüber fast nicht 
änderbar ist. lediglich bei Gebrauchtgeräten kann die Frist von 2 Jahren 
(nach Erhalt) auf 1 Jahr (nach Erhalt) gekürzt werden, dazu benötigt es 
aber einen genauen Hinweis, sonst gelten immer 2 Jahre. Nach 6 Monaten 
(nach Erhalt) tritt allerdings die Beweislastumkehr ein, womit der 
Käufer danach beweisen muss, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.

Das ist so grob das Wichtigste.

Zur Frage des Weiterverkaufs wäre mir nichts bekannt, dass dadurch die 
Gewährleistungsansprüche durch den Verkauf erlöschen würden. Wobei dann 
aber die Frage im Raum stehen würde, ob der neue Besitzer überhaupt im 
Vertragsverhältnis mit dem Händler steht oder über den Vorbesitzer 
abwickeln lassen sollte.

Das alles nur meine Meinung und Erfahrungen und keine Rechtsberatung.

von Outi O. (outlaw)


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Was bedeutet das nun auf den hier genannten Fall bez. der 
Herstellergarantie ??

Dazu kann ich nur eines raten: Lies die Garantiebestimmungen, dort steht 
es ganz klar drin.

von Outi O. (outlaw)


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Ich hatte schon öfter den Fall, dass dem Hersteller völlig egal war, wer 
auf der Rechnung stand, es war ihm nur wichtig, wann das Gerät das 1. 
mal in Verkehr gebracht wurde (z.B. MoBos von Gigabyte).

Dann hatte ich wieder Fälle, da brauchte es für die Garantie noch nicht 
mal ne Rechnung, die Seriennummer reichte, da der Hersteller die 
Garantie nicht ab Kaufdatum gab, sondern ab Herstellungsdatum (z.B. 
Seagate Festplatten oder Microsoft Hardware oder AVM Router).

von Unbekannter (Gast)


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Ich meine mal in einen rechtlichen Fachartikel gelesen zu haben, dass 
die Hersteller-Garantie sich an der gesetzlichen Gewährleistung in dem 
Sinne orientieren müsse, dass sie nicht überraschend oder zum 
erheblichen Nachteil des Kundens etc. sein darf.

Inwieweit das auf Beschränkungen zutrifft, dass die Garantie nur für 
Erstverkäufer gelte, weiss ich gerade nicht.

Allerdings: Mir ist momentan keine Hersteller-Garantie-Werbung bekannt, 
in dem der Hersteller darauf hinweist, dass seine Hersteller-Garantie 
nur für den Erstverkäufer gilt.

Wenn also der Hersteller niergends sagt, dass die Garantie nur für den 
Erstkäufer gilt, dürfte das Problem erledigt sein und die 
Hersteller-Garantie mit dem Weiterverkauf übergehen.

Wenn der Hersteller seine Garantie auf den Erstkäufer beschränkt, wird's 
spannender. Dann steht nämlich die Frage im Raum, ob und in welchem 
Umfang unter welchen Bedingungen eine solche Einschränkung zulässig ist.

von Wegstabenverbuchsler (Gast)


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> Ich bitte euch um eure persönliche Einschätzung.

sammelst du hier persönliche Einschätzung und bildest dann den 
stimmungsmäßigen Mittelwert, um daraus eine rechtliche Grundlage 
herzuleiten? Wird wohl nicht klappen.

Vorschlag: Stelle deine KONKRETE Anfrage in die www.jurathek.de, da wird 
dir geholfen

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