Hallo, Neugerät mit Garantie von Privatperson gekauft, Rechnung zum Nachweis des Garantieanspruchs liegt vor, ist aber auf den Namen des Verkäufers ausgestellt. Kann ich als Käufer diese Rechnung dennoch nutzen, um einen Garantieanspruch geltend zu machen? Ich kann mich erinnern, dass in einem bekannten Computermagazin mal was zu dem Thema geschrieben wurde. Leider kriege ich die Details nicht mehr zusammen. Ich bitte euch um eure persönliche Einschätzung. Mit vorzüglicher Hochachtung Colaglass
Es geht um rechtliche Dinge. Meine persönliche Einschätzung des Lage ist hier völlig irrelevant.
Das kommt darauf an, für Privatleute ist die Garantie 2 Jahre, für andere jedoch nur 1Jahr, das kann auch ein großer Unterschied machen. In diesem Falle muß der Händler die zusätzliche 1Jahr Garantie übernehmen, mit Aussnahmen.
@chris Die bisher falscheste Aussage, die man zu diesem Thema bringen kann. Bitte informiere Dich genauer, bevor Du damit Leute verunsicherst oder gar im falschen Glauben wiegst.
@Colaglas Bitte definiere nochmal genauer, was Du eigentlich möchtest. Geht es Dir um einen Garantieanspruch oder die gesetzliche Gewährleistung ?? Ganz grob zur Unterscheidung: Garantie ist immer eine freiwillige Leistung, bei der der Anbieter dieser Garantie völlig frei bestimmen kann, ob und in wie weit er eine Garantie anbietet. Eine gesetzliche Pflicht dazu und wie sie auszusehen hat gibt es nicht. Garantieen werden meist von Herstellern gegeben (um zus. Anreize zum Kauf zu geben und über die ges. Gewährleistung hinau zu gehen). Aber auch Händler können dies tun, wobei das aber eher Ausnahmen sind, denn wer will schon für mehr geradestehen, als er eigentlich muss ?? Auch kann ein Garantiegeber bestimmen, in welchem Umfang und an wen er die Garantie vergibt. Oft liest man z.B. bei Speicherriegeln, dass sie eine lebenslange Garantie haben. Wenn man sich die Bestimmungen genauer anschaut, betrifft das aber nur den Erstkäufer. Verkauft dieser das Produkt, ist es dahin mit der Lebenslangen Garantie. Bei der Gewährleistung (oder aktuell richtiger: Sachmängelhaftung) handelt es sich dagegen um ein Konstrukt, dass vom Gesetzgeber ziemlich genau vorgegeben ist und Verbrauchern gem. §13 BGB gegenüber fast nicht änderbar ist. lediglich bei Gebrauchtgeräten kann die Frist von 2 Jahren (nach Erhalt) auf 1 Jahr (nach Erhalt) gekürzt werden, dazu benötigt es aber einen genauen Hinweis, sonst gelten immer 2 Jahre. Nach 6 Monaten (nach Erhalt) tritt allerdings die Beweislastumkehr ein, womit der Käufer danach beweisen muss, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Das ist so grob das Wichtigste. Zur Frage des Weiterverkaufs wäre mir nichts bekannt, dass dadurch die Gewährleistungsansprüche durch den Verkauf erlöschen würden. Wobei dann aber die Frage im Raum stehen würde, ob der neue Besitzer überhaupt im Vertragsverhältnis mit dem Händler steht oder über den Vorbesitzer abwickeln lassen sollte. Das alles nur meine Meinung und Erfahrungen und keine Rechtsberatung.
Was bedeutet das nun auf den hier genannten Fall bez. der Herstellergarantie ?? Dazu kann ich nur eines raten: Lies die Garantiebestimmungen, dort steht es ganz klar drin.
Ich hatte schon öfter den Fall, dass dem Hersteller völlig egal war, wer auf der Rechnung stand, es war ihm nur wichtig, wann das Gerät das 1. mal in Verkehr gebracht wurde (z.B. MoBos von Gigabyte). Dann hatte ich wieder Fälle, da brauchte es für die Garantie noch nicht mal ne Rechnung, die Seriennummer reichte, da der Hersteller die Garantie nicht ab Kaufdatum gab, sondern ab Herstellungsdatum (z.B. Seagate Festplatten oder Microsoft Hardware oder AVM Router).
Ich meine mal in einen rechtlichen Fachartikel gelesen zu haben, dass die Hersteller-Garantie sich an der gesetzlichen Gewährleistung in dem Sinne orientieren müsse, dass sie nicht überraschend oder zum erheblichen Nachteil des Kundens etc. sein darf. Inwieweit das auf Beschränkungen zutrifft, dass die Garantie nur für Erstverkäufer gelte, weiss ich gerade nicht. Allerdings: Mir ist momentan keine Hersteller-Garantie-Werbung bekannt, in dem der Hersteller darauf hinweist, dass seine Hersteller-Garantie nur für den Erstverkäufer gilt. Wenn also der Hersteller niergends sagt, dass die Garantie nur für den Erstkäufer gilt, dürfte das Problem erledigt sein und die Hersteller-Garantie mit dem Weiterverkauf übergehen. Wenn der Hersteller seine Garantie auf den Erstkäufer beschränkt, wird's spannender. Dann steht nämlich die Frage im Raum, ob und in welchem Umfang unter welchen Bedingungen eine solche Einschränkung zulässig ist.
> Ich bitte euch um eure persönliche Einschätzung.
sammelst du hier persönliche Einschätzung und bildest dann den
stimmungsmäßigen Mittelwert, um daraus eine rechtliche Grundlage
herzuleiten? Wird wohl nicht klappen.
Vorschlag: Stelle deine KONKRETE Anfrage in die www.jurathek.de, da wird
dir geholfen
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