Gilt die 4 wöchige Widerrufsfrist nur für Onlinebestellungen, ebay, u.s.w. oder auch bei Bestellungen per: e-mail Fax SMS Telefon Brief?
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Wenn ich schonmal hier bin. Läuft das nicht alles unter
Fernabsatzgesetz? (oder so ähnlich)
T.G.
Mal eine andere Frage: Wenn ein geliefertes Gerät von Anfang an defekt ist und vom Hersteller zurückgenommen aber erst nach drei Monaten ersetzt wird, gilt die Frist erst ab dann? Sprich, könnte sich ein Händler darauf berufen, dass die Frist zwei Wochen nach Lieferung abläuft, egal ob das Gerät funktioniert oder nicht? Meiner Meinung nach ist das nicht im Sinne des Gesetzgebers, und ich meine auch mal im Internet etwas über diesen Fall gelesen zu haben, das der Rechtsauffassung des Händlers widerspricht, finde aber nichts mehr. Weiß jemand etwas über diesen theoretischen Fall?
Nein, die Frist bezieht sich auf den Zeitpunkt der Rückgabe an den Händler, nicht auf den Zeitpunkt des Ersatzes durch den Händler. Binnen zwei Wochen nach Kauf/Lieferung durch den Händler darf ein Gerät ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden, auch wenn kein Defekt vorliegt. Der von Timo geschilderte Fall ist hingegen ein Gewährleistungsfall - aber auf die Gewährleistung muss man sich in den ersten zwei Wochen nicht berufen. Mag sein, daß das irgendwelche Rechtsanwälte anders sehen. Wie gesagt, das ganze gilt nur beim Fernabsatz, also nicht bei Ladenkäufen. Daß einige große Ketten (Saturn/Mediamarkt) ebenfalls eine zweiwöchige Rückgabe vorsehen, ist reine Kulanz von diesen Händlern; sie sind dazu nicht verpflichtet.
Timo meint das anderst: Wenn man ein Gerät kauft, und dieses aufgrund eines Defekts nicht funktionsfähig ist, läuft die 14 Tage Umtauschfrist dann ab dem Zeitpunkt wo er das Gerät das erste mal bekommt, oder ab dem Zeitpunklt wo er ein funktionsfähiges Gerät hat ?
Faustregel: überall, wo du die Ware zuvor nicht sichten kannst (also in Natura), kannst du dich auf das Fernabsatzgesetz berufen (Katalogbestellungen, Internetbestellungen, etc.) und die Ware innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Ware. Unter einem gewissen Warenwert muss dir der Händler das Porto nicht erstatten (100 € oder auch weniger?). Für alle Waren gelten zwei Jahre gesetzlich geregelte Gewährleistung im Schadensfall -> Umtausch beim Händler. Die ersten 6 Monate muss der Hersteller nachweisen, dass der Fehler von dir verursacht wurde - danach bist du in der Nachweispflicht (Beweislastumkehr). Darüber hinaus kann dir der Hersteller eine freiwillige Garantie geben, die den Zeitpunkt der Beweislastumkehr nach hinten schiebt. Dies ist schonmal an weitere Bedingungen geknüpft: Gerät darf nicht aufgeschraubt werden, Originalkarton muss vorhanden sein, etc... Dan gibt's natürlich noch Zusatzregelungen für Lebensmittel, Erstattung von Wertminderung, etc...
Benedikt versteht mich ;-) Fakt ist, die Möglichkeit auf Widerspruch nach Fernabsatzgesetz wurde geschaffen um auch bei Produkten, die man nicht in Natura im Laden sieht, sich ein Bild über die Funktionsweise etc machen zu können. Gefällt einem ein Gerät nicht, würde man es im Laden nicht kaufen, bei einem Fernabsatz tritt man vom Kauf zurück. Was ist aber, wenn man das Gerät von Anfang an nicht testen kann, und das Gerät bereits nach drei Tagen (erstmal als Garantieleistung) abgeholt wird. Jetzt bekommt man nach drei Monaten das erste Mal ein funktionsfähiges Gerät, kann dieses erstmals testen und ist (meinetwegen bereits am ersten Tag) nicht zufrieden damit. Nach meiner Rechtsauffassung dürfte die Frist erst ab der zweiten Lieferung gelten, aber selbst wenn schon die ersten drei Tage gelten würden, hätte man das Gerät insgesamt schon nach vier (Test-)Tagen für ungeeignet befunden. Könnte ein Unternehmer sich effektiv auf die abgelaufene 14-Tages Frist berufen?
Da muss ich passen... hört sich schwer nach Grauzone und Auslegungssache an. Schon versucht das Gerät zurückzugeben? Habe die Gesetzestexte gerade nicht zur Hand - normaler Weise ist das auf deiner Seite.
Naja, Gesetz spricht nicht von so einem Fall. Ich meine aber mich zu erinnern, mal etwas von einem gleich gearteten Fall gelesen zu haben, bei dem ein Gericht für den Käufer entschieden hat, finde das nur nicht mehr.
> Nach meiner Rechtsauffassung dürfte die Frist erst ab der > zweiten Lieferung gelten, aber selbst wenn schon die ersten > drei Tage gelten würden, hätte man das Gerät insgesamt schon > nach vier (Test-)Tagen für ungeeignet befunden. Das ist nicht explizit geregelt, und eine interessante, rechtliche Frage, die mal von einem höheren Gericht erörtert werden sollte... Meine Vermutung, wenn man sich die doch sehr verbraucherfreundliche Auslegung der entsprechende Gesetze seitens der Gerichte anschaut, ist, dass Du mit dieser Argumentation (wenn sie noch durch rechtliche Verweise und Anmerkungen untermauert wird), vor einem Gericht doch recht weit kommen könntest.
Geil wie hir mal wieder alles mögliche durcheinandergeworfen wird .... 1. Es gibt kein Fernabsatzgesetz mehr. Es ist alles vor einiger Zeit ins BGB (teilweise zu Gunsten für den Kunden geändert) gewandert. 2. Es gibt eine 2wöchige Frist (z.B. Onlineshop) und eine 1monatige Frist (z.B. eBay). Hier ist die Art der Möglichkeit zur Kenntnisnahme und des Zustandekommens des Vertrages entscheiden. Bei eBay kann man in der Regel keinen Widerruf VOR Zustandekommen des Vertrages akzeptieren, in nem Onlineshop wird der Vertrag meist erst mit Lieferung seitens des Händlers wirksam (je nach AGB). 3. Das Widerrufsrecht ist scheinbar (noch) nicht rechtssicher. 4. Widerrufsrecht hat nichts mit Reklamation zu tun. 5. Die Frist gilt ab Zurkenntnisnehmen in Textform und dabei frühestens nach Erhalt der Ware. 6. Die Gewährleistung nennt sich inzwischen Sachmängelhaftung, Gewährleistung wird nur noch auf Grund der Bekanntheit so genannt. 7. Nicht der Hersteller hat den bei der Übergabe nicht vorhandenen Schaden vor der Beweislastumkehr zu beweisen, sondern der Händler. Außnahme: Der Händler ist auch gleichzeitig der Hersteller. 8. Zu Timos Problem bez. Defekt und Widerruf: Diese Konstellation gibt es nicht. Wenn Du ein Gerät erhälst, welches sofort defekt ist, hast Du 2 Möglichkeiten: Widerrufen ODER Reklamieren. Du kannst aber auf einen Austausch bestehen und dann das Austauschgerät widerrufen. Wenn Du Dich auf eine Reparaur einlässt, wird es schon schwieriger. Soweit ich informiert bin, muss man eine Reparatur bei einem DOA Teil (Dead on arrival) nicht hinnehmen. @Kai Nunja, im Prinzip ist alles geregelt ausser die Hinsendekostenerstattung, hier hat der Gesetzgeber die größte Unsicherheit hinterlassen da dies nicht geregelt wurde. Gerichte entscheiden hier zwar meist verbraucherfreundlich, jedoch zu Unrecht in meinen Augen, da man ja bei ner (wenn auch oft von Händlern freiwillig akzeptierten) Rückgabe im Laden die Spritkosten auch nicht erstattet bekommt und gerade der Ladenvergleich wird ja als Hauptargument für dieses fragwürdige (und gern auch missbrauchte) Widerrufsrechtskonstrukt herangezogen. Ausserdem habe ich viele Waren in Läden gesehen, die ich eben NICHT vor dem Kauf ausprobieren konnte. Sovil dazu. Hinweis: Ales meine Erfahrungen und Erkenntnisse gepaart mit meiner Meinung und dem,w as ich aus meiner damaligen Selbstständigkeit nach längeren recherchen versucht habe herauszufinden. !! Keine Rechtsberatung !!
>8. Zu Timos Problem bez. Defekt und Widerruf: Diese Konstellation gibt >es nicht. Wenn Du ein Gerät erhälst, welches sofort defekt ist, hast Du >2 Möglichkeiten: Widerrufen ODER Reklamieren. >Du kannst aber auf einen Austausch bestehen und dann das Austauschgerät >widerrufen. Wenn Du Dich auf eine Reparaur einlässt, wird es schon >schwieriger. Okay, hab mich unpräzise ausgedrückt, es ist ein Austauschgerät.
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