Forum: Offtopic Mietrecht bei Todesfall?


von anonym (Gast)


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Hallo,

kennt sich jemand mit dem Mietrecht im Todesfall aus? Meine Oma ist vor 
anderthalb Wochen gestorben. Den ganzen Papierkram haben wir gemacht, 
auch die Kündigung ihrer Wohnung. Als Antwort erhielten wir, dass wir 
noch 3 Monate Miete zu zahlen hätten wegen Kündigungsfrist. Als ob wirs 
vor drei Monaten gewusst hätten!

Ist das legal?

Vielen Dank für eure Antworten.

Anonym

von Outi O. (outlaw)


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Hmmmm, ich denke, das ist n Sonderfall für n Sonderkündigungsrecht.

Wen will der Vermieter verklagen ?? Deine Oma ?? Das zahlt keine RSV 
....

Klar, der Vermieter kann auch nix dafür aber man kann ja schlecht an 
jemanden vermieten, der nicht mehr da ist.

Das das automatisch auf die Erben übergeht, müsste man mal irgendwie 
rauskriegen.

von David (Gast)


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Vorzeitige Kündigung beim Tod des Mieters, §§ 569b, 569 a Abs. 6 Satz 2, 
569 BGB
Beim Tod des Mieters wird ein Mietverhältnis über Wohnraum mit dem 
überlebenden Ehegatten fortgesetzt, unabhängig davon, ob dieser Erbe 
ist, wenn die Eheleute die Räume gemeinschaftlich gemietet haben, also 
beide Vertragspartner sind (vgl. „Ehegatten als Mieter") und darin einen 
gemeinsamen Hausstand geführt haben. Der überlebende Ehegatte kann das 
Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen; die 
Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig 
ist (§ 569b BGB). Dabei ist dem überlebenden Ehegatten nur eine kurze 
Überlegungsfrist zuzubilligen (vgl. LG Berlin, ZMR 1986, 55). Die 
Kündigung bewirkt die Auflösung des Mietverhältnisses auch für den 
Erben.
War nur der verstorbene Mieter Vertragspartner, tritt mit dessen Tod 
sein Ehegatte in das Mietverhältnis ein, wenn er nicht binnen eines 
Monats, nachdem er vom Tode des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem 
Vermieter gegenüber erklärt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen 
will (§ 569 a Abs. l Satz 2 BGB).
Ist dies der Fall oder ist ein Ehegatte nicht vorhanden, treten die 
haushaltszugehörigen Familienangehörigen, unabhängig davon, ob sie Erben 
sind, in den Mietvertrag ein, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach 
Kenntnis vom Tode des Mieters dem Vermieter erklären, das Miet 
Verhältnis nicht fortsetzen zu wollen (§ 569 a Abs. 2 Satz 3 in 
Verbindung mit Abs. l Satz 2 BGB).
Auch beim Tode nur eines von mehreren Mietern treten dessen 
Familienangehörige unter den Voraussetzungen des § 569a Abs. 2 Satz l 
BGB in den Wohnraummietvertrag ein (OLG Karlsruhe, RE vom 18. 10. 1989, 
WM 1989, 610; Weber/Marx, IX/S. 44).
Treten die Familienangehörigen nicht ein oder sind solche nicht 
vorhanden, wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt (§ 569a 
Abs. 6 Satz l BGB). Der Erbe ist berechtigt, das Mietverhältnis unter 
Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen; die Kündigung kann jedoch 
nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist (§§ 569a 
Abs. 6 Satz 2, 569 Abs. l BGB).
Bei einer Erbengemeinschaft müssen alle Miterben kündigen.
Der erstmögliche Termin, zu dem gekündigt werden kann, ist die einzige 
außerordentliche Kündigungsmöglichkeit. Die Kündigung muß somit 
erfolgen, sobald die Erben vom Tod des Mieters, vom Bestehen eines 
Mietvertrages und der Rechtsnachfolge Kenntnis erlangt haben.

von juppi (Gast)


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Hallo anonym (Gast)
Ein Kollegen ging es auch so.
nach meinen Vorschlag Räumte er, und Kündigte sofort.
Vermietete die Wohnung verbotenerweise, an 2 Musiker mit 3 Hunden.
Er kam aus den Mietvertrag raus,sonst hätten die Anderen Mietparteien
die 3 Monate Mietkürzungen durchgeführt.(berechtigt)
Der vermieter hat in deinen fall recht,aber in meinen fall bleibt im nur 
die frißtlose Kündigung.

Immer mit den gleichen waffen reagieren!

MfG

von Wasser (Gast)


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LoL ich kann mir nicht vorstellen das im Todesfall die Wohnung weiter 
bezahlt werden soll. Ich würde einfach mal googeln oder zum Anwalt und 
auf keinen Fall irgend nen Pfennig zahlen.

von tex (Gast)


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Der erste Fehler ist schon gemacht:
Dem Vermieter wurde ein zuständiger Ansprechpartner genannt ...
Nun wird er sich möglicher Weise mit Renovierungskosten und und und 
versuchen schadlos zu halten, ggf. noch angebliche Mietschulden 
hervorkramen und mit etwas Glück kommt gleich noch die 
Nachzahlungsaufforderung der Nebenkostenabrechnung ins Haus.
Einen Rat kann man da schwer geben. Wenn der Vermieter schon so ankommt 
würde ich sagen, geh zum Anwalt. Dieser wird vermutlich auch nicht viel 
mehr regeln können, als Dir zu sagen, dass Du die 3 Monate zahlen musst, 
aber vielleicht bleibt Dir damit der Stress mit Nebenkosten und 
Mietschulden erspart, wenn der Vermieter so ein Mistvieh ist. Vielleicht 
ist es aber auch nicht und will nur die Kosten reinholen.
Als mein Exvermieter mich tot wähnte, hat er meiner Frau einen Brief 
geschrieben, in dem er 3300 Euro Mietschulden die sich über 3 Jahre 
angesammelt haben sollten und Gerichtskosten, einklagen wollte. Einen 
Tag später sollten noch 1500 Euro Nebenkosten nachgezahlt werden...
Alles was ich Dir als Rat dazu geben kann ist:
Wirf kein Stück Papier von Oma weg, keine Kontoauszüge, kein gar nix.

von Wegstaben V. (wegstabenverbuchsler)


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irgendwie haben hier manche Leute seltsame Ansichten ...

Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ist natürlich legal, auch im 
Todesfalle.

Vermutlich hat die Oma die Wohnung seit zig Jahren nicht renoviert, und 
wenns schlecht kommt hat sie einen Mietvertrag, in dem für sie bezüglich 
Renovierung etc. ungünstige Bedingungen drin stehen.

Darüber hinaus gibt es zu einer Mietsache als Mieter nicht nur Rechte, 
sondern auch Pflichten (z.B. regelmäßige Entkalkung von Elektrogeräten 
und Armaturen, Wartung einer Gastherme etc.). Wenn da Oma geschlunzt 
hat, dann kann auch diesbezüglich der  Vermieter auf Erfüllung bestehen, 
bzw. mögliche Schäden geltend machen, z.B. daß der Warmwasserboiler so 
gnadenlos verkalkt ist, daß nur noch ein Austausch möglich ist.

Vielleicht hat Oma auch immer nur einen zu knapp bemessenen 
Nebenkostenabschlag bezahlt (ok, die letzten 3 Monate der Anmietung sind 
die reinen "Personenbelegungskosten" der Wohnung=0, aber von den vielen 
Nebenkostenpositionen ist nur der kleinste Teil Personenmonate-abhängig)

All diese Forderungen (neben der 3 monatigen Kündigungsfrist und der 
Pflicht die Miete zu zahlen) stehen erst mal dem Erben zu, d.h. er hat 
sie zu zahlen. Und "irgendwann" (maximal bis 31.12.2009) kommt dann die 
Nachforderung für die Nebenkosten 01/2008-06/2008


Also, ist erst mal ganz kleine Brötchen backen angesagt. Nicht der Erbe 
ist in einer "starken" Position, sondern der Vermieter. Wenn er garstig 
ist, wird der den Erben einen Mahnbescheid zusenden, oder in das Erbe 
vollstrecken lassen.

Beser daher versuchen, kooperativ mit dem Vermieter auszukommen. EIn 
bischen Verhandlungsmasse hat man:

Z.B. schauen daß man eventuell einen Nachmieter bekommt, und der 
Vermieter auch bereit ist den zu akzeptieren (muss er ja nicht), und der 
Nachmieter ist bereit die Wohnung im derzeitigen Zustand zu übernehmen;

oder der Vermieter hat eh eine Grundrenovierung vor, dann würde es ihm 
gelegen kommen, wenn er die Wohnung vor Ablauf des 30.06.2008 betreten 
kann, und bündig zum 01.07.2008 neu vermieten kann. Der Erbe hat ja 
schlussendlich ein Nutzungsrecht und Untervermietungsrecht bis zum 
30.06.2008, und wenn er das vorher aufgibt, dann ist auch der Vermieter 
bereit, auf den Monat Miete zu verzichten.

... man muß halt nur dem Vermieter schmackhaft machen, daß er einen 
Vorteil draus hat, wenn er vorher in die Wohnung rein kann ...

ps: Juristische tips gibts in der www.jurathek.de

von K. J. (Gast)


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Das mit den Renovierungskosten geht auch anders je nach Mietvertrag im 
Hamburger-Mietmodel (ka warum der so heist) ist es z.b. so geregelt das 
nach 10 jahren (ohne grundsanierung der wonung) der Vermieter für die 
Renovierung aufkommen muss die Wohnung muss nur ein übergabefähigen 
zustand haben nen Eimer Farbe reicht da meistens.

von Uhu U. (uhu)


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Wegstaben Verbuchsler wrote:
> Vermutlich hat die Oma die Wohnung seit zig Jahren nicht renoviert, und
> wenns schlecht kommt hat sie einen Mietvertrag, in dem für sie bezüglich
> Renovierung etc. ungünstige Bedingungen drin stehen.

Das ist doch eher gut für den Mieter, denn diese alten Zumutungen sind 
großenteils mittlerweile von den Gerichten für nichtig erklärt worden 
und aus der Nichtigkeit einzelner Klauseln folgt sehr leicht die 
Nichtigkeit der ganzen Renovierungsvereinbarungen.

Die Folge ist dann, daß die Vorschriften des BGB greifen - besser kann 
es der Mieter kaum bekommen.

Also: Unbedingt fundierten Rechtsbeistand in Anspruch nehmen!

> Beser daher versuchen, kooperativ mit dem Vermieter auszukommen. EIn
> bischen Verhandlungsmasse hat man:

Das ist immer vernünftig - aber kein Ersatz für Rechtsberatung. Man muß 
ja nicht gleich den Anwalt beauftragen, die Verhandlungen mit dem 
Vermieter zu übernehmen. Stellt sich der Vermieter stur, sollte man 
allerdings auch damit nicht zögern.

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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David wrote:

> Vorzeitige Kündigung beim Tod des Mieters, §§ 569b, 569 a Abs. 6 Satz 2

§ 569a/b gibt's nicht mehr.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__564.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573d.html

von Cheffe (Gast)


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Wenn die Oma eine Kaution beim Vermieter hinterlegt, wird er sich daran 
schadlos halten.

von Patrick (Gast)


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Hi anonym,

ich denke der Mieterbund kann Dir ein paar Infos geben, die haben auch 
die
entsprechenden Anwälte.

GRuß
Patrick

von Uhu U. (uhu)


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Cheffe wrote:
> Wenn die Oma eine Kaution beim Vermieter hinterlegt, wird er sich daran
> schadlos halten.

So einfach ist das nicht. Wir leben nicht im Wilden Westen, zumindest 
noch nicht...

von Jupp (Gast)


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Wie auch immer, auf jeden Fall mein Beileid!

von Wasser (Gast)


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Guck mal hier

http://www.123recht.net/K%C3%BCndigung-bei-Todesfall__f22927.html

schneinbar müßen die Erben weiterzahlen. Frage ist wer Erbe ist.

von Dirk J. (dirk-cebu)


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Wenn die Oma nichts zu vererben hat, kann man die Erbschaft kpl. 
ablehnen, dann kann der Vermieter nur die 50 Jahre alten Möbel der Oma 
pfänden.

von Wegstaben V. (wegstabenverbuchsler)


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Erbe wird man nicht durch Einwilligung sondern Kraft Gesetz. Man kann 
ein solches aber innerhalb einer gewissen Frist notfalls ausschlagen.

von juppi (Gast)


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hallo

6 wochen nach kenntnisnahme des Erbfalles.
Ablehnung nicht nur im "Notfall"
Plichterbe nur auf Antrag.
MfG

von Uhu U. (uhu)


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Es gibt die Möglichkeit, die Haftung für den Nachlaß auf die Höhe des 
Erbes zu begrenzen. Dazu sollte man frühzeitig anwaltlichen Rat 
einholen.

http://www.hr-online.de/website/rubriken/ratgeber/index.jsp?key=standard_document_1054344&rubrik=3642

von juppi (Gast)


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hallo
vor in anspruchname
kosten abklären.
Nicht das vom erbe nichts vorhanden,
der anwalt aber bezahlt werden muß

MfG

von casi (Gast)


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hi anonym,
ja, ich nenne soetwas legale kriminalität...meine persönliche meinung.
hier ein link für dich.
http://www.123recht.net/%C2%A7580-Auerordentliche-K%C3%BCndigung-bei-Tod-des-Mieters__f45657.html
hoffe hilft dir weiter, bin gerade in der selben situation, meine mom 
vor 2 wochen, jetzt geht für vermieter und konsorten die abzockarie los.
müßen wir "kleinen" leider durch.
herzliches beileid und viel kraft.
lg casi

von Wolfgang (Gast)


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hallo eine frage
müßen sich die erben wenn man in wilder ehe gelebt hat und der partner 
verstorben ist an den Renovirungskosten der wohnung beteiligen???
um eine schnelle antwort wäre ich dankbar

von Ich (Gast)


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Rechtlich vllt. nicht, aber aus Anstand.

von Schwups... (Gast)


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@casi
Mein Beileid, sieh zu das du die Bude räumst,besenrein übergibts
und keinesfalls renovierst(nicht mal tapezieren oder streichen).
Das hat der BGH nämlich bei starren Klauseln im Mietvertrag gekippt
und zwar seit 2006. Mit meiner Anwältin hatte ich Pech und die hat
Ihren Job regelrecht verpfuscht. Nach dem Tod meiner Mutter schickte
die Wohnnungsmanagementgesellschaft einen Hausmeister zur
Zustandsaufnahme(und zwar nur dafür bevollmächtigt). Der Depp machte
ein Zustandsprotokoll auf einem falschen Formular und verlangte
vollständige Rauhfasertapezierung und Weißanstrich(weil üblich),
Innentürenlackierung inkl.. Da stand dann:" der Mieter hat folgende
Arbeiten auszuführen...". Unterschrieben hab ich das natürlich nicht
aber gemacht hab ich es dummerweise weil ich vom BGH-Urteil nichts
wußte und die Forderungen für Renovierungen fürchtete. Auf die 
Materialkosten hätte ich ja Schadenersatzanspruch aber auf die 
Eigenleistungen scheinbar nicht. Eigentlich müßte meine Arbeits-
leistungen einen Wert haben.
Angebote von Firmen für die Arbeiten lagen so bei 5-6kEuro(Hatte 
vorsichtshalber Aufmaß gemacht und nach der Ren. Angebote eingeholt.
Das hätte ich mir werden leisten können, noch wollen. Beschiß auf
der ganzen Linie.
Na, die Nebenkosten(ca.100Euro) konnte ich wenigstens sparen weil
die Abrechnung nicht fristgerecht einging(Muß bis zum 31.12. des
Folgejahres der Fälligkeit vorgelegt werden).
Jetzt muß ich mir einen neuen Anwalt suchen und den ganzen Vorgang
zu Papier bringen inkl. Forderungen dem Anwalt diktieren damit die
Sache nicht wieder verödet.

von Phil J. (sunflower_seed)


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Dem Titel nach, hatte ich fast gedacht, der Poster würde die 
Neverland-Ranch erwerben wollen.

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