4. Seite Nr. 275 Drittes Morgenblatt der Frankfurter Zeitung. 4. October 1895 Gegen das unlautere Gebahren der Auer-Gesellschaft haben wir uns nunmehr genöthigt gesehen, uns durch Anrufung der Gerichte zu schützen. Die seitens der Auer-Gesellschaft gegen die Meteor-Gesellschaft gerichteten unwahren Behauptungen und tendenziösen Entstellungen erregen be- reits, wie wir zu unserer grossen Genugthuung konstatiren können, in den weitesten Kreisen des Publi- kums Aergerniss. Denn thatsächlich erfreut sich das Meteorlicht infolge seiner bis jetzt unerreichten Vorzüge, besonders seitens des hauptstädtischen Publikums, ungeschwächt einer kaum zu bewältigenden Nachfrage. Der Consum von Meteorlicht in Berlin übertrifft den von Auerlicht um das zwei- bis dreifache. In der angeblich letzten Polemik leistet die Auer-Gesellschaft an Entstellung von Thatsachen und Rechtsverdehung das Ungeheuerlichste. Zunächst irritiert die Auer-Gesellschaft mit leicht erkennbarer Absicht das Publikum, indem sie, wie sie das vor Jahresfrist schon that, eine rasche Entscheidung der Patentprocesse voraussagt. In ihrem soeben erschienenen gedruckten Jahresbericht, der der am 5. October d. J. stattfindenen Generalversammlung vorgelegt werden soll, sagt sie aber: "Wir sind gegen eine größere Zahl von Firmen schon vor längerer Zeit wegen Patentverletzung klagend vorgegangen, gleichwohl befinden sich diese Patentprocesse noch im Anfangsstadium.... Die von uns angestellten Processe sind bis zur Entscheidung der Nichtigkeitsklagen sistirt worden. So bedauerlich es sein mag, daß durch die Praxis der Gerichte dem unlauteren Wettbewerb Thür und Thor geöffnet sind, und daß der Patentinhaber, der seine Taxen fortbezahlt, Monate, vielleicht Jahre, ruhig den Eingriffen in seine Rechte zusehen muß, so ist an dieser Sachlage im Augenblicke nichts zu ändern." Ueber den Unfug ihrer "Warnungen" wird sich aber das Publikum noch klarer aus folgendem rechtskräftigem Gerichtserkenntniss. Das Reichsgericht hat durch Urtheil vom 19. Dezember 1894 entschieden und zu Recht erkannt, dass die Auergesellschaft sich aller Warnungen durch Inserate, Circulare und Briefe zu enthalten habe, in denen den Käufern und Abnehmern von Conkurrenzfabrikaten strafrechtliche und civilrechtliche Verfolgungen angedroht werden, weil nicht erwiesen sei, dass die betreffende Conkurrenzfirma (Gautzsch) die Patentrechte der Auergesellschaft verletze. Für jeden Uebertretungsfall ist der Auergesellschaft eine Strafe von 500 Mark angedroht! Das Reichsgericht führte in dem angezogenen Erkenntniß vom 14. Dezember 1894 wörtlich aus: "daß aber dem Kläger (Gautzsch) wesentliche Nachtheile drohen, wenn die Beklagte (Auer Gesellschaft) weiter wie bisher Warnungen durch Inserate, Circulare und Briefe erläßt, in denen sie denjenigen, welche diese Warnungen nicht berücksichtigen, strafrechtliche und civilrechtliche Verfolgung in Aussicht stellt, wenn sie von dem Kläger Brenner, wie er sie verkauft, erwerben und gewerblich weiter vertreiben oder benutzen, liegt auf der Hand, und da aus jener Annahme des Berufungsrichters folgt, daß es für glaubhaft anzusehen ist, daß jene War- nungen unberechtigt sind, so war der Erlaß der einstweiligen Verfügung nach § 819 C.P.O. bezüglich der Brenner in vollem Umfang gerecht- fertigt, auch insoweit der Bekl. die Verbreitung von Circularen und Briefen entsprechenden Inhalts verboten wurde. Die von dem B.G. angerufene Analogie des § 193 Strafgesetzbuches trifft hier in keiner Weise zu. Dem Bekl. (Auer) darf es nicht verwehrt werden, derartige Warnungen zu verbreiten, wenn sie eine Patentverletzung glaubhaft machen kann. Umgekehrt muß aber Kläger (Gautzsch) in seinem Gewerbebetrieb bis zur entgültigen Entscheidung des Hauptprozesses einstweilig geschützt werden, wenn er, wie hier vor- liegt, glaubhaft gemacht hat, daß eine Patentverletzung nicht vorliege. Man muss sagen, das hiernach die neuerlichen "Warnungen" ein höchst frivoles Unternehmen der Auer-Gesellschaft darstellen, geeignet und beabsichtigt, nicht nur die Verkäufer, sondern in erster Reihe die Käufer von Gasglühlicht-Apparaten empfindlich zu schädigen. Das Publikum sei vor diesem Fang um so mehr auf der Hut, als preiswerthe und gute Producte --- auf solche Art und Weise --- sicherlich nicht an den Mann gebracht zu werden pflegen. Denn die Auergesellschaft will jetzt speciell das consumirende Publikum vergewaltigen, indem sie bei dem letzteren den Irrthum er- regen will, als ob jeder Gewerbetreibende durch Benutzung anderer wie der Auer'schen Gasglühlichtapparate sich strafbar mache. Natürlich ist auch diese Behauptung eine falsche und zu unlauteren Zwecken ausgesprochen, denn nach dem klaren Wortlaut des § 4 des Patentgesetzes ist nicht der Gewerbetreibende, der ein Patent benutzt, haftbar, sondern lediglich derjenige, welcher gewerbsmäßig, d. h. um daraus ein Gewerbe bezw. Geschäft zu machen (also der Fabrikant), ein Patent in Benutzung nimmt. Solcher Art sind die Waffen, mit denen die Auergesellschaft dem ihr überlegenen "Meteorlicht" bei- kommen will. Die Auergesellschaft versucht jetzt das oben erwähnte gerichtliche Verbot zu umgehen, indem sie in ihrer erneuten "Warnung" die Nennung bestimmter Firmen vermeidet. Ihre Warnung richtet sich aber offensichtlich gegen bestimmte Firmen, zu denen die Meteorgesellschaft schon um deswillen gehört, weil auch gegen sie die in der Warnung erwähnte Klage erhoben ist, über deren Entscheidung in sachver- ständigen Kreisen begreiflicherweise nur eine Meinung herrscht, deshalb haben wir auf Grund des Reichserkenntnisses vom 14. Dec. 1894 bei dem zuständigen Gerichte nunmehr den Antrag gestellt, eine schleunige Verfügung gegen die Auergesellschaft zu erlassen, um ihrem gemeingefähr- lichen Treiben Einhalt zu thun. Wir behalten uns vor, gegen die Auer-Gesellschaft weitere Schritte zu thun, weil sie sich durch Verbreitung falscher bezw. entstellter Thatsachen auf unsere Kosten und zu unserem Schaden widerrechtlich einen Vermögensvortheil zu verschaffen sucht, den das blindgläubige Publikum aus seiner Tasche zu bezahlen gezwungen werden soll, damit die Auer- Gesellschaft die durch Uebergründung gebotenen ungerechtfertigten exorbitanten Preise für ihre Apparate erzielen kann. Die Auergesellschaft sucht das Publikum zu übervortheilen, indem sie die Apparate als unübertroffen hinstellt, und diese zu einem Preise dem Publikum darbietet, der den wirklichen Werth um 500 pCt. übersteigt. Es betragen Gasverbrauch Lichtstärke Mithin 1 Hefnerkerze pro Stunde Gasverbauch bei Auer 107 Liter 39.8 Hefnerkerzen 2.68 Liter nach Professor Wedding vom 27. März 1895 bei Meteor 91.5 Liter 68 Hefnerkerzen 1.34 Liter Keine Täuschung der Auergesellschaft kann es hiernach verhindern, dass "Meteor" seinen Sieges- lauf fortsetzt! Das minderwerthige Auerlicht erkennt der Laie zunächst und sehr schnell an der blassgrünen Farbe, während Meteor ein gesundes und natür- liches gasgelbes Licht aufweist. Wir empfehlen uns überdies auf Wunsch, jedem Käufer bezw. Wiederverkäufer unserer Apparate in rechtsverbindlicher Form einen Revers des Inhaltes auszustellen, dass wir ihn für eventuelle Nachtheile aus Patentprozessen jederzeit schadlos halten werden, eine Verpflichtung, die zweifelsohne niemals praktische Bedeutung erlangen wird. Wir wollen hierdurch lediglich den heillosen, von der Auergesellschaft angestifteten Verwirrungen vorbeugen. Ein completer Gasglühlicht-Apparat (Glühkörper, Brenner, Cylinder) inclusive Montage kostet 5 Mark. Ein Glühlichtstrumpf ohne Brenner und Cylinder kostet 1.50 Mark. Bestellungen bis zu 10,000 Apparaten gelangen sofort zur Ablieferung. Continental Gas-Glühlicht-Actien-Gesellschaft "Meteor" vorm. Kroll, Berger & Co. Hauptgeschäft und Fabrik: Berlin, Brunnenstrasse 25. Verkaufsstelle für Berlin und Umgegend befindet sich Jerusalemerstrasse 17 an der Leipzigerstrasse Telegramm-Adresse: "Glühstrumpf". 5448X General-Vertreter in Frankfurt a. M.: Ludwig Fr. Wagner, Mainstrasse 4; Verkaufsstelle in Wiesbaden: E. C. Mayer; in Mainz: E. C. Mayer; in Creuznach: Conrad Bechter, Kreuzgasse 66, E.C. Mayer