Christian C. schrieb:
> Hatte den Artikel nur per Sofortkauf eingestellt.
> Also keine Auktion.
Das hat mit der deutschen Rechtslage nichts zu tun.
Christian C. schrieb:
> Ich habe beim Beenden des Sofortskaufs auch korrekt angegeben, dass
> der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht (EBay Option).
Du hast angegeben, dass der Artikel nicht mehr zur Verfügung steht.
Würde man die Ebay-ABGs genauer kennen, so wüsste man, dass damit nicht
gemeint ist, dass der Artikel anderstweitig veräußert wurde. Diese
Option ist zu verwenden, wenn das Ding beispielsweise defekt geworden
od. verloren wurde. In deinem Fall ändert das 'herausnehmen' des
Artikels auf diese Weise mit diesem Hintergrund nichts an der
Anspruchsgrundlage potenzieller Käufer.
Christian C. schrieb:
> Sorry, wenn sich jemand auf den Schlips getreten fühlt.
Das hat nichts mit auf den Schlips getreten zu tun sondern das ist
deutsches Zivilrecht. Ich will dich nicht ärgern - ich wollte nur nur
mal den Tipp in dieser Richtung geben...