Guten Abend leider ich schon wieder ;-),
im Telekommunikationsgesetzt Teil 7
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
Abschnitt 1
Fernmeldegeheimnis
steht ein Passus unter
§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
weiterhin im AfuG
§ 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs
Hier ist beschrieben, dass der Amateurfunkdienst grundsätzlich für
den nicht gewerblich-wirtschaftlichen Zweck dient, was damit einer
kommerziellen Auswertung eines QSO aus meiner sicht wiederspricht.
Aber was auch gesagt werden muss, ich bin nur Laie was die
Interpretation der Gesetze angeht.
In dem Sinne euch allen eine angenehme Nacht