QSO-Mitschnitt

Moderator Persönliche Seite #1298416
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FrankW schrieb:

> Dürfte doch kein Problem sein, oder ? Amateurfunk QSOs sind ja "public
> domain".

Andererseits besteht für den Amateurfunk selbst die generelle Forderung
der Nichtkommerzialität des Funkdienstes.  Insofern könnte es schon
sein, dass sich manch ein OM angep***t fühlt, wenn er der Meinung ist,
dass sein Tun hier gewissermaßen zur Steigerung des Marktwertes eines
kommerziellen Produkts benutzt wird.

Auch wenn es vermutlich formaljuristisch nichts daran auszusetzen gibt,
würde ich mich Martins Meinung anschließen.
Moderator Persönliche Seite #1298438
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Gast schrieb:

> soweit ich informiert bin, sind die Mitschnitte nur zur privaten
> Verwendung, d.h. dritten dürfen diese nicht zugänglich gemacht werden.

Nein, Amateurfunk ist schon öffentlich, man darf also durchaus auch
Nicht-Funkamateuren derartige Mitschnitte weitergeben.  Allerdings
ist eine kommerzielle Verwertung eben doch noch was anderes.
Gast #1300005
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Guten Abend leider ich schon wieder ;-),

im Telekommunikationsgesetzt Teil 7
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
Abschnitt 1
Fernmeldegeheimnis

steht ein Passus unter

§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen


weiterhin im AfuG
§ 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs
Hier ist beschrieben, dass der Amateurfunkdienst grundsätzlich für
den nicht gewerblich-wirtschaftlichen Zweck dient, was damit einer 
kommerziellen Auswertung eines QSO aus meiner sicht wiederspricht.

Aber was auch gesagt werden muss, ich bin nur Laie was die 
Interpretation der Gesetze angeht.

In dem Sinne euch allen eine angenehme Nacht
#1300040
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Einer (Wieder-)Veröffentlichung und insbesondere der kommerziellen 
Nutzung des gesprochenen Wortes muß, wie bei Bild und Schrift, der 
Urheber zustimmen.

§5 AFuG beschreibt die Amateurfunkstelle, nicht den Amateurfunkdienst. 
Laut einem Schreiben der Bundesnetzagentur betrifft dieser Paragraf 
ausschließlich das Aussenden von Werbung für die eigenen gewerblichen 
Zwecke. Ein Funkamateur darf lediglich keine Werbung für seine eigenen 
Produkte machen oder diese aktiv verkaufen. Werbung für Andere ( 
Stichwort Schleichwerbung ) ist zulässig!
Moderator Persönliche Seite #1300203
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Till Uhde schrieb:

> §5 AFuG beschreibt die Amateurfunkstelle, nicht den Amateurfunkdienst.
> Laut einem Schreiben der Bundesnetzagentur betrifft dieser Paragraf
> ausschließlich das Aussenden von Werbung für die eigenen gewerblichen
> Zwecke.

Außer der Werbung dient das wohl auch dafür, eine gesetzliche Handhabe
zu haben, falls jemand auf die Idee kommen sollte, Afu als kommerzielles
Funknetz (Taxibetrieb, Fuhrunternehmen etc.) zu missbrauchen.
Gast #1300507
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Der OM ist aus England.
Aber ich habe jetzt ne Lösung gefunden. Ich habe das QSO 
entpersonalisiert.
Call habe ich mit einem Wave-Editor unkenntlich verändert, indem ich 
Buchstaben weggelassen und vertauscht habe.
Außerdem beschränkt es sich jetzt auf

"This is M3SG calling ... chhhhhtt .... frequency ... cchhhht ... M3SG 
calling ... chhhhhtt"

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