Zitat Karriere-Journal:
Kündigung innerhalb der Probezeit
Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit
einer Frist von zwei Wochen kündigen. Dabei ist der letzte Tag der
Probezeit der Stichtag für den Zugang der Kündigung. Wenn an diesem die
Kündigung zugeht, tritt sie in Kraft, auch wenn das Ende des
Arbeitsverhältnisses außerhalb der Probezeit liegt. Erst nach Ablauf des
sechsten Monats gilt dann die gesetzliche Kündigungsfrist für "reguläre"
Arbeitsverhältnisse.
Eine Ausnahme kann bei einer Kündigung innerhalb einer verlängerten
Probezeit vorliegen. Doktor Thomas Drodesck, Fachanwalt für Arbeitsrecht
bei der Anwaltsozietät Beiten Burkhardt in Frankfurt, erläutert: "Obwohl
die Probezeitverlängerung grundsätzlich möglich ist, hat die
Rechtsprechung sie in etlichen Fällen als unzulässig beurteilt. Daher
lohnt sich die Prüfung mit Hilfe eines Anwalts, denn in einem solchen
Fall gelten die Kündigungsschutzbestimmungen für ein reguläres
Arbeitsverhältnis." (§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch)