Da den Aktionären der E.ON SE pro zehn Aktien an der E.ON SE eine Aktie
der Uniper SE zugeteilt wird, ergeben sich jeweils Aktienspitzen
(Teilrechte), sofern Depotbestände in E.ON-Aktien nicht glatt durch zehn
teilbar sind. Die betroffenen Aktionäre der E.ON SE erhalten dann
Teilrechte an einer Aktie der Uniper SE. Da aus Teilrechten
grundsätzlich keine Aktionärsrechte geltend gemacht werden können (siehe
§ 213 Abs. 2 AktG), wird sich die Morgan Stanley Bank AG, Frankfurt am
Main, als zentrale Abwicklungsstelle zusammen mit den Depotbanken
bemühen, zwischen den Inhabern der Teilrechte einen Ausgleich zu
vermitteln, so dass diese Inhaber die Möglichkeit haben, Teilrechte zu
veräußern oder entsprechende Teilrechte zur Aufstockung auf ein
Vollrecht zu erwerben.
http://www.eon.com/content/dam/eon-com/Investoren/Hauptversammlung/EON_Spaltungsbericht_mit_Anlagen_DE.pdf