Gewährleistung muss der Verkäufer geben. In den ersten 6 Monaten herscht
Beweislastumkehr. D.h. der Verkäufer muss im Zweifel beweisen, dass der
Defekt kein Gewährleistungsfall ist. In den verbleibenden 18 Monaten
ist es wieder Sache des Käufers, den Gewährleistungsfall zu beweisen.
Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Vetragspartners. Das kann
auch der Verkäufer sein, aber wohl in über 90% der Fälle ist es der
Hersteller.
Aus Kundensicht ist man in den ersten 6 Monaten mit der gesetzlichen
Gewährleistung immer besser bedient, als mit einer Herstellergarantie.
In den ersten 6 Monaten würde ich auf die gesetzliche Gewährleistung
bestehen.
Also, wenn der Online-Handler rumzickt, gleich mal Nägel mit Köpfen
machen: Ihm per Einschreiben mitteilen dass das Gerät defekt ist und
ein Gewährleistungsfall vorliegt, und ihm eine Frist von 14 Tage (ist
üblich) einräumen, das Gerät zu reparieren. Wie er das macht, ist sein
Problem. Auch ob er das Gerät bei Dir abholt, oder Du es zu ihm
schicken sollst, frägst Du in diesem Schreiben.
Wichtig ist beim zickenden Verkäufern gleich eine konkrete Frist. Dann
kannst Du hinterher, falls die Frist fruchtlos abgelaufen ist, nochmals
per Anwalt mahnen und Vertragsrücktritt ankündigen (nochmals 14 Tage
Frist).
Das Problem an der Sache ist wie immer im Leben: Wenn Dein
Vertragspartner rumzickt, gleich mit dem Vorschlaghammer antworten,
ansonsten hast Du nur Nachteile.
(Das Hauptproblem an den meisten Garantien ist, dass bestimmte Bauteile
davon ausgeschlossen sind und sich die Hersteller üppige Fristen von 6
Wochen aufwärts zur Reparatur einräumen und noch andere
"Nettigkeiten".)