Metallsuchgerät oberflächliche Suche

OP #7681998
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Hallo,

ich habe mir einen Metalldetektor geleistet und mir dazu nochmal die Rechtslage gegoogelt. Demnach darf ich hier (Niedersachsen) das Gerät öffentlich benutzen wenn:

-Der Grundstückseigentümer zugestimmt hat. -Historisch wertvolle Funde nicht ausgegraben werden (Behörde für Denkmalschutz muss informiert werden). -Explosives Material (Munition) nicht weiter angerührt wird. Ist dann was für die Polizei, die weitere Schritte einleitet.

Soweit klar. Wenn ich das richtig verstehe, darf ich aber auf öffenlichem Gelände z.B. nach oberflächlich verlorenen Gegenständen (Geld, Schmuck etc.) suchen. Also alles was nicht ausgebuddelt werden muss.

Oder gilt die Stadt, Gemeinde oder der Landkreis als Eigentümer, der jeweils gefragt werden muss?

Wenn das wirklch einfach so erlaubt ist, warum sieht man dann nicht täglich Leute, die nach verlorenem Geld "sondeln"? Theoretisch sogar in einer belebten Innenstadt...

#7682096
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Stefan M. schrieb:

Wenn das wirklch einfach so erlaubt ist, warum sieht man dann nicht täglich Leute, die nach verlorenem Geld "sondeln"?

Weil das erstens total bescheuert aussieht und zweitens sich selbst ein 1€-Job mehr lohnen würde; vom Pfandflaschensammeln ganz zu schweigen. Und drittens:

Stefan K. schrieb:

bei einem Wert der Fundsache von mehr als 10 Euro dürfte aber § 965 "Anzeigepflicht des Finders" des BGB greifen. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__965.html

#7682129
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Stefan M. schrieb:

-Historisch wertvolle Funde nicht ausgegraben werden (Behörde für Denkmalschutz muss informiert werden).

DenkmalSchutzGesetz Niedersachsen:

§18 Schatzregal

1 Bewegliche Denkmale gemäß § 3 Abs. 5, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten gemäß § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. 2 Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. 3 Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. 4 Das Land kann sein Eigentum an dem beweglichen Denkmal auf den Eigentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.

#7682157
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●DesIntegrator ●. schrieb:

Stefan M. schrieb:

-Der Grundstückseigentümer zugestimmt hat.

Die Zustimmung musst Du bei jedem Betreten nichtöffentlichen Grundes ohnehin haben. Unabhängig vom Sondeln.

Ja, aber das Betreten des Waldes, auch des Privatwaldes, zum Zwecke der Erholung ist nach §14 BWaldG gestattet (sofern nicht aus besonderen Gründen gesperrt). https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__14.html

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