Hallo,
Neugerät mit Garantie von Privatperson gekauft, Rechnung zum Nachweis
des Garantieanspruchs liegt vor, ist aber auf den Namen des Verkäufers
ausgestellt. Kann ich als Käufer diese Rechnung dennoch nutzen, um
einen Garantieanspruch geltend zu machen?
Ich kann mich erinnern, dass in einem bekannten Computermagazin mal was
zu dem Thema geschrieben wurde. Leider kriege ich die Details nicht mehr
zusammen. Ich bitte euch um eure persönliche Einschätzung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Colaglass
Das kommt darauf an,
für Privatleute ist die Garantie 2 Jahre, für andere jedoch
nur 1Jahr, das kann auch ein großer Unterschied machen.
In diesem Falle muß der Händler die zusätzliche 1Jahr Garantie
übernehmen, mit Aussnahmen.
@chris
Die bisher falscheste Aussage, die man zu diesem Thema bringen kann.
Bitte informiere Dich genauer, bevor Du damit Leute verunsicherst oder
gar im falschen Glauben wiegst.
@Colaglas
Bitte definiere nochmal genauer, was Du eigentlich möchtest.
Geht es Dir um einen Garantieanspruch oder die gesetzliche
Gewährleistung ??
Ganz grob zur Unterscheidung:
Garantie ist immer eine freiwillige Leistung, bei der der Anbieter
dieser Garantie völlig frei bestimmen kann, ob und in wie weit er eine
Garantie anbietet. Eine gesetzliche Pflicht dazu und wie sie auszusehen
hat gibt es nicht. Garantieen werden meist von Herstellern gegeben (um
zus. Anreize zum Kauf zu geben und über die ges. Gewährleistung hinau zu
gehen). Aber auch Händler können dies tun, wobei das aber eher Ausnahmen
sind, denn wer will schon für mehr geradestehen, als er eigentlich muss
??
Auch kann ein Garantiegeber bestimmen, in welchem Umfang und an wen er
die Garantie vergibt. Oft liest man z.B. bei Speicherriegeln, dass sie
eine lebenslange Garantie haben. Wenn man sich die Bestimmungen genauer
anschaut, betrifft das aber nur den Erstkäufer. Verkauft dieser das
Produkt, ist es dahin mit der Lebenslangen Garantie.
Bei der Gewährleistung (oder aktuell richtiger: Sachmängelhaftung)
handelt es sich dagegen um ein Konstrukt, dass vom Gesetzgeber ziemlich
genau vorgegeben ist und Verbrauchern gem. §13 BGB gegenüber fast nicht
änderbar ist. lediglich bei Gebrauchtgeräten kann die Frist von 2 Jahren
(nach Erhalt) auf 1 Jahr (nach Erhalt) gekürzt werden, dazu benötigt es
aber einen genauen Hinweis, sonst gelten immer 2 Jahre. Nach 6 Monaten
(nach Erhalt) tritt allerdings die Beweislastumkehr ein, womit der
Käufer danach beweisen muss, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.
Das ist so grob das Wichtigste.
Zur Frage des Weiterverkaufs wäre mir nichts bekannt, dass dadurch die
Gewährleistungsansprüche durch den Verkauf erlöschen würden. Wobei dann
aber die Frage im Raum stehen würde, ob der neue Besitzer überhaupt im
Vertragsverhältnis mit dem Händler steht oder über den Vorbesitzer
abwickeln lassen sollte.
Das alles nur meine Meinung und Erfahrungen und keine Rechtsberatung.
Was bedeutet das nun auf den hier genannten Fall bez. der
Herstellergarantie ??
Dazu kann ich nur eines raten: Lies die Garantiebestimmungen, dort steht
es ganz klar drin.
Ich hatte schon öfter den Fall, dass dem Hersteller völlig egal war, wer
auf der Rechnung stand, es war ihm nur wichtig, wann das Gerät das 1.
mal in Verkehr gebracht wurde (z.B. MoBos von Gigabyte).
Dann hatte ich wieder Fälle, da brauchte es für die Garantie noch nicht
mal ne Rechnung, die Seriennummer reichte, da der Hersteller die
Garantie nicht ab Kaufdatum gab, sondern ab Herstellungsdatum (z.B.
Seagate Festplatten oder Microsoft Hardware oder AVM Router).
Ich meine mal in einen rechtlichen Fachartikel gelesen zu haben, dass
die Hersteller-Garantie sich an der gesetzlichen Gewährleistung in dem
Sinne orientieren müsse, dass sie nicht überraschend oder zum
erheblichen Nachteil des Kundens etc. sein darf.
Inwieweit das auf Beschränkungen zutrifft, dass die Garantie nur für
Erstverkäufer gelte, weiss ich gerade nicht.
Allerdings: Mir ist momentan keine Hersteller-Garantie-Werbung bekannt,
in dem der Hersteller darauf hinweist, dass seine Hersteller-Garantie
nur für den Erstverkäufer gilt.
Wenn also der Hersteller niergends sagt, dass die Garantie nur für den
Erstkäufer gilt, dürfte das Problem erledigt sein und die
Hersteller-Garantie mit dem Weiterverkauf übergehen.
Wenn der Hersteller seine Garantie auf den Erstkäufer beschränkt, wird's
spannender. Dann steht nämlich die Frage im Raum, ob und in welchem
Umfang unter welchen Bedingungen eine solche Einschränkung zulässig ist.
> Ich bitte euch um eure persönliche Einschätzung.
sammelst du hier persönliche Einschätzung und bildest dann den
stimmungsmäßigen Mittelwert, um daraus eine rechtliche Grundlage
herzuleiten? Wird wohl nicht klappen.
Vorschlag: Stelle deine KONKRETE Anfrage in die www.jurathek.de, da wird
dir geholfen