Um Probleme mit der genauen Interpretation des Datums zu vermeiden,
sollte man eine Formulierung wie z.B. "... mit dem Ablauf des
14.09.2014" verwenden.
Zusätzlich sollte man bei jeder Form der Kündigung von
Dauerschuldverhältnissen neben der Kündigung zu einem konkreten Datum
auch noch eine ersatzweise Kündigung zum nächstmöglichen Termin
aussprechen. Falls man nämlich irgendeinen Formfehler bei der Berechnung
des konkreten Datums begangen haben sollte (siehe oben), greift die
ersatzweise Kündigung.
Nur die ersatzweise Kündigung alleine auszusprechen reicht aber nicht,
da es schon Gerichtsurteile gibt, bei denen durch das Weglassen eines
konkreten Termins eine unzureichende Kündigungabsicht angenommen wurde.