IAR bloss nicht gebraucht kaufen.

Gast #2321275
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Problem: Ich habe eine alte IAR EWARM-Version bei Ebay gekauft (für mich 
zur privaten Nutzung). Inzwischen habe ich sie erhalten (original 
Karton, Lizenz, Dongle, ...) und wie das bei IAR nunmal so ist, muss man 
es registrieren, um dann eine endgültige Lizenz zu erhalten.
Das habe ich dann auch getan, aber keine Lic erhalten.

Dann habe ich IAR angerufen und bekam zu hören, dass ich froh sein soll 
nicht vors Gericht gezerrt zu werden, weil EWARM garnicht verkauft 
werden dürfte.
Ich sollte doch für privatzwecke lieber eine Testversion benutzen und 
eine Lizenz werde ich nicht erhalten.

Das es nicht verkauft werden darf, kann ich als Käufer ja schlecht 
wissen...

Sehr ärgerlich, vor allen dingen weil ich letztens noch in meiner Firma 
darauf gedrängt habe IAR und nicht Keil anzuschaffen (>20 Lizenzen + 
langfristige Wartungsverträge, 6stellige Summen!!!).
Ich hoffe ich kann den Kauf stornieren.

Nur als Warnung, falls jemand bei Ebay Software günstig kaufen will...
Persönliche Seite #2321313
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IarKäufer schrieb:
> Dann habe ich IAR angerufen und bekam zu hören, dass ich froh sein soll
> nicht vors Gericht gezerrt zu werden, weil EWARM garnicht verkauft
> werden dürfte.

Diese Klauseln stehen im Kaufvertrag, sind aber in Deutschland ungültig.
http://www.heise.de/artikel-archiv/ct/2007/8/152_kiosk

Meiner Auffassung nach bist du als rechtmäßiger Käufer, hier als 
Wiederkäufer, sogar berechtigt das Programm zu "cracken" damit es 
lauffähig wird.
#2321314
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Fusekiller schrieb:
> IarKäufer schrieb:
>> Das es nicht verkauft werden darf
>
> Dürfen die überhaupt die Nutzerrechte so weit einschränken? Ist das
> rechtens?

Das denke ich schon! Ich kenne sowas von Hardware, bei der man nur als 
Erstkäufer einen Support bekommt. Versucht man sich ein zweites mal 
unter anderem Namen Support zu holen, wird man abgewimmelt. Ich schätze 
das ein Verträg zwischen Hersteller und Kunde eine Klausel enthält, das 
man die Software nicht weiter veräusern darf.
Persönliche Seite #2321327
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Alex W. schrieb:
> Ich kenne sowas von Hardware, bei der man nur als
> Erstkäufer einen Support bekommt. Versucht man sich ein zweites mal
> unter anderem Namen Support zu holen, wird man abgewimmelt.

Der Support ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Daher kann 
diese Leistung nach belieben eingeschränkte werden. Das Funktionieren 
der Software ist dagegen keine freiwillige Leistung.


> Der Bundesgerichtshof entschied nämlich in einem richtungsweisenden
> Urteil im Jahr 2000, dass der Weiterverkauf von datenträgerbasierter
> Software grundsätzlich nicht über Lizenzbedingungen von den Herstellern
> eingeschränkt werden kann.
aus http://de.wikipedia.org/wiki/Gebraucht-Software

Die Rechtsmeinung ist hier allerdings nicht eindeutig. Es ergeben sich 
viele Facetten, wenn man sich die verschiedenen Urteile anschaut.
#2321471
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Wenn eine Hardware extra für einen Kunden/Kundenkreis gebaut wird, und 
eine passende Software dafür geschrieben wurde, so sind andere "Kunden" 
einfach im Pech, wenn die eine Leistung einfordern. Der Käufer muss dann 
an den VK ranntreten. Oder wendet Ihr Euch an den Zulieferer, wenn in 
Eurem Auto etwas kaputt geht?
Gast #2321480
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moin,

IAR ist normalerweise durch einen USB - Dongel gesichert. ohne dongel 
geht nix.

auf dem key ist so ne komische nummer, und bei den unterlagen sollte 
eigentlich eine dazu passende längere nummer stehen. die sollte 
eigentlich als key fungieren. war glaubich bei den äteren versionen so.

bei updates wird dann im IAR netz nur eine update file zur verfügung 
gestellt.


Meines wissens kann man aber im IAR netz aber auch lizenzen 
transverieren, binn mir aber nicht sicher.

Oder frag den verkäufer, das er dir die linzenzdatei doch zur verfügung 
stellt. dann brauchst du dich auch nicht bei IAR zu registrieren. OK 
Update geht dann immer noch nicht. aber das ist ein anderes thema.
Gast #2321496
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Alexander Schmidt schrieb:
>> Der Bundesgerichtshof entschied nämlich in einem richtungsweisenden
>> Urteil im Jahr 2000, dass der Weiterverkauf von datenträgerbasierter
>> Software grundsätzlich nicht über Lizenzbedingungen von den Herstellern
>> eingeschränkt werden kann.
> aus http://de.wikipedia.org/wiki/Gebraucht-Software

Falls das Urteil wirklich richtungsweisend sein sollte, bleibt es wohl 
noch ein langer Weg zu einer vernünftigen Rechtsprechung in Bezug auf 
Software. Wieso wird hier ein rechtlicher Unterschied zwischen gekaufter 
Software mit und ohne Datenträger gemacht. Wann begreifen die Herren der 
Rechtsprechung endlich, worin ihr Wesen? Software basiert auf 
wohlgeordneten Bits und Bytes, aber bestimmt nicht auf einem physischen 
Datenträger.

MfG
Gast #2321511
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Man _könnte_:
Das Programm "illegal" aus dem Internet abspeichern - lauffähig. Hast ja 
den Dongle wenn dich wer anscheißen will; Du hast das Mistviech ja 
bezahlt. Es gibt fast alles in der Kanalisation ... äh, nee es ging ja 
umd die elektronische Verbindung ... Internet.

So in etwas haben das vor kurzem bei einem Computerspiel von Ubisoft 
viele Menschen gemacht. Der originale Kopierschutz machte die Benutzung 
schlicht unmöglich.
Gast #2321525
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EWARM, ist das die für arm?

wieso ne 6 stellige summe für was ausgeben, was man ggf für umme 
bekommen könnte?

bzw was hat IAR was CDT  GCC  GDB nicht hat / kann?

das geld dann lieber in nen brauchbaren debugger stecken. und die können 
richtig teuer werden. da ist der segger mit gdb unterstützung noch 
richtig günstig.

ok ist of topik.
Gast #2321550
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abc schrieb:
> EWARM, ist das die für arm?
>
> wieso ne 6 stellige summe für was ausgeben, was man ggf für umme
> bekommen könnte?
>
> bzw was hat IAR was CDT  GCC  GDB nicht hat / kann?
>
> das geld dann lieber in nen brauchbaren debugger stecken. und die können
> richtig teuer werden. da ist der segger mit gdb unterstützung noch
> richtig günstig.
>
> ok ist of topik.

IAR ist nichts für dich - ein Duden aber schon.
#2321557
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Irgendwie verstehe ich die Leute nicht.

Die Anwälte von dem eBay Verkaufer haben ja mal mit den Anwälten der 
Softwarefirma einen Lizenzvertrag ausgehandelt. Da muss doch das 
übertragen der Nutzungsrechte geregelt sein. Und das sind die relevanten 
Regeln.

Deine Anwälte werden das sicherlich mit den Anwälten des eBay Verkäufers 
aushandeln.

Software "kauft" man ja nicht wie ein Auto oder ein Haus, das sind 
komplexe Vertragswerke notwendig.
Gast #2321569
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Was für Anwälte? Ich komm nicht mehr mit :-)

Meine sämtliche Software ist legal und so wollte ich auch von IAR eine 
legale version haben, statt mit Krücken, wie z.B. der Kickstart Version 
zu arbeiten die stark beschränkt sind.

Ich les gerade mal die Lizenzbedingungen durch, die ich original 
vorliegen hab... Die Stelle, wo sie den Verkauf verbieten möchte ich 
konkret finden!
Gast #2321578
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Ich kann nur raten Finger weg von dem IAR-Zeug.
Die Software dient nicht zur Programmentwicklung sondern
zur lizenzrechtlichen Absicherung der Ansprüche der Firma IAR.
Wir hatten bei uns in der Firma jahrelang IAR, jede Menge
Geld versenkt. Die letzte Version die wir gekauft hatten
war buggy, praktisch unbenutzbar. Bis die Jungs den Fehler
raus hatten ist ein halbes Jahr ins Land gezogen.

Wenn du für ARMCore ware richtiges brauchst, kauf Crossworks
von Rowley. Funktioniert bestens, mit Super Support.
Das ganze kann problemlos auf mehreren Rechnern parallel
installiert werden.
Gast #2321581
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gefunden... leider:
"Licensee warrants, that it will not sell, license, lease, rent, loan, 
lend, transmit, network, communicate or otherwise distribute or transfer 
the Software in any manner to any third party whether on a permanent or 
temporary basis, except as explicitly stated in this Agreement."

Recht deutlich. Allerdings steht ja in der Wikipedia:
"Der Bundesgerichtshof entschied nämlich in einem richtungsweisenden 
Urteil im Jahr 2000, dass der Weiterverkauf von datenträgerbasierter 
Software grundsätzlich nicht über Lizenzbedingungen von den Herstellern 
eingeschränkt werden kann"

Das ist natürlich nicht rechtsbindend, aber die Tendenz ist doch da. Ob 
ich doch mal mit meiner Rechtsschutzversicherung reden soll!?


Was ich auch noch interessantes in den Lizenzbedingungen fand:
"Furthermore the Licensee warrants that it will not use or permit the 
use of (...) the Software for the benefit of any entity other than the 
Licensee."

Könnte man so verstehen, als ob man keine embedded software machen darf, 
die an jemand anderen weiter verkauft und der dann Geld damit verdient 
(also der normalfall).
Gast #2321583
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hpp schrieb:
> Ich kann nur raten Finger weg von dem IAR-Zeug.

Für den professionellen Einsatz gibt es noch andere Ansprüche, die nicht 
unbedingt von teils technisch besseren Alternativen abgedeckt werden 
(z.B. Zertifizierungen).

OK, ist für meinen Privatspaß egal, aber ich wollte halt mit etwas 
jahrelang bekannten auch privat arbeiten.
Gast #2321601
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Christian Berger schrieb:
> Software "kauft" man ja nicht wie ein Auto oder ein Haus, das sind
> komplexe Vertragswerke notwendig.

Also ich kaufe Software oft genug einfach per Kaufvertrag über den 
Datenträger.

Das "Vertragswerk" beschränkt sich dabei auf ein Verpflichtungsgeschäft 
-- "Schachtel aufs Band" als Angebot meinerseits, "Neunzehn Euro 
neunundneunzig" als Annahme durch die Kassiererin -- sowei zwei 
Verfügungsgeschäfte (Geld an Kassiererin, Schachtel an mich). Das ist 
genauso komplex wie der Kauf der Sonntagsbrötchen. Die meisten Leute 
kommen damit ganz gut klar.

"Komplexe Vertragswerke" kamen bei mir bisher nur bei Downloads aus dem 
Internet (also kein physischer Datenträger) oder bei Studentenversionen 
(vorab Nachweis schicken) vor.

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