Hallo,
wer von euch kennt sich mit dem Urheberrecht aus und kann mir sagen wie
weit es gültig ist.
Man nehme an ich bin dabei eine Routine zur Ansteuerung des Eeproms zu
schreiben. Diese möchte ich vielleicht später kommerziell verkaufen.
Jetzt finde ich auf einer Seite eine komplette Routine. Diese ist ja
durch das Urheberrecht geschützt.
Ich brauche aber nur bestimmte Passagen aus dem Original, die ich dann
auf mein Projekt anpassen würde. Z.b andere PORT Namen usw..
Kann man das Urheberrecht durch hinzufügen von eigenem Code und
weglassen bestimmter Zeilen beeinflussen?
Ich frage, weil mir keine andere Möglichkeit einfällt das Ding
anzusteuern.
So lange du nicht ein ganzes Paket im Quelltext klaust und an dein
selbstgestricktes GUI anflanschst, ist das in Ordnung.
Urheberrechtlicher Schutz setzt eine ausreichend Schöpfungshöhe
voraus. Da der Algorithmus zur Ansteuerung des EEPROMs von dessen
Hersteller vorgegeben ist, fehlt einer Implementierung des Algorithmus
in aller Regel diese Schöpfungshöhe.
Was anderes wäre es natürlich, wenn durch die Art der Ansteuerung in
dieser Routine der Chip reproduzierbar Golddukaten scheißt...
Es ist schon ein wenig komisch. Du willst mit deiner Routine Geld
verdienen. Also erwartest du, dass dich das Urheberrecht schützt. Die
Rechte anderer willst du im Gegenzug aber nicht anerkennen.
Wie die rechtliche Situation in deinem Fall genau ist, kann dir wirklich
nur ein Anwalt mit entsprechendem Fachwissen sagen. Über die
"Schöpfungshöhe" entscheidet im Zweifelsfall sowieso am Ende ein
Gericht. Mir wäre nicht bekannt, dass es irgendeine Grenze gibt,
unterhalb der man Codezeilen ungestraft "borgen" darf.
Detlev T. schrieb:> Über die> "Schöpfungshöhe" entscheidet im Zweifelsfall sowieso am Ende ein> Gericht.
Zur Ansteuerung eines greu käuflichen EEPROM-Chips? Das ist doch
lächerlich...
Natürlich gibt es die. Kommt aber auf den Einzelfall an. Oder glaubst
Du, dass:
sprintf('Hello World!');
vom Erfinder Gecopyrighted wurde? Schachsinn. Das gilt ebenfalls für
elektronische Schaltungen, Trivialitäten sind da nicht schützbar.
Naja. SCO hat Linux angeklagt wesentlich Teile des Unix gestohlen zu
haben. Das waeren dann Zeilen wie :
include "stdio.h"
und dergleichen, die buchstabengetreu kopiert wurden ... bisher wurden
die Ansprueche aber abgewiesen.
Da der EPROM Code aber vom Hersteller eh vorgegeben wird, ist die
kuenstlerische Leistung bei exakt Null.
Hey noch Was schrieb:> Naja. SCO hat Linux angeklagt wesentlich Teile des Unix gestohlen zu> haben. Das waeren dann Zeilen wie :>> include "stdio.h"
Na ja. Das wird schon ein wenig mehr gewesen sein.
Letzten Endes läuft sowas aber immer auf einen Gutachterstreit hinaus.
Der eine Gutachter bestätigt, dass die zu begutachtenden Codestellen im
wesentlichen (auch algorithmisch) identisch sind. Der andere bestreitet
das.
Jeder der schon mal Hausaufgaben korrigieren musste, kennt das Problem.
Aber im Regelfall kann man schon ganz gut erkennen, dass ein Programm,
bzw. welche Teile in einem Programm abgekupfert wurden, selbst wenn
Variablennamen geändert wurden und kleinere optische Modifikationen
gemacht wurden. Besonders lustig sind dann immer die betretenen
Gesichter, wenn man nachweisen kann, dass 2 Hausaufgaben exakt den
gleichen Fehler enthalten.
Karl heinz Buchegger schrieb:> Jeder der schon mal Hausaufgaben korrigieren musste
Nur: Darum geht es hier nicht. Linux ist kein EEPROM-Chip und
Hausaufgaben kein Betriebsystem.
Ein Konzern, der die Welt mit EEPROM-Chip überschwemmt, ist
selbstverständlich daran interessiert, daß die Dinger eingesetzt werden
und wird auch mehr oder weniger fertige Zugriffsmodule kostenlos unter
die Entwicklergemeinde bringen - das kostet ihn so gut wie nichts und
sein Geld will er ja erklärtermaßen mit den Chips verdienen...
Ich finde es wirklich schlimm, wie mit den Auswüchsen des Urheberrechts
die Leute um den gesunden Menschenverstand gebracht werden...
> Ich finde es wirklich schlimm, wie mit den Auswüchsen des Urheberrechts> die Leute um den gesunden Menschenverstand gebracht werden...
Du kanst es gar nicht ändern, weil davon eine ganze Zunft hier
mittlerweile lebt.
Ich finde es schlimm, wenn man dann immer die sicherlich richtige
Antwort bekommt einen Anwalt zu konsultieren.
Es wird einem wohl nichts anderes übrigbleiben, sich das Wissen
mühsehlig selbst zusammen zu suchen, sofern man sich keinen Anwalt
leisten möchte.
Ich habe auch schon mal wegen dieser Problematik einen Job
ausgeschlagen.
Konkret zum Fall:
Mir ist nicht bekannt, daß man sich mittlerweile auch Algorithmen
schützen kann. Und wenn doch ... muß man darauf hinweisen mit einem
Copyright-Vermerk.
Es sind schon Leute wegen eines unterlassenen Impressums verklagt
worden.
Da ist die Rechtssprechung sehr eindeutig.
S. B. schrieb:> Mir ist nicht bekannt, daß man sich mittlerweile auch Algorithmen> schützen kann.
In den USA geht das und relevant werden kann sowas dann, wenn eine
Software weltweit vertrieben werden soll.
> Und wenn doch ... muß man darauf hinweisen mit einem> Copyright-Vermerk.
Damit der Inhaber des Schrottpatentes auch gleich weiß, wo er die
Rechnung hinschicken muß...
Mit einem Urheberrechtshinweis ist es in Fällen von Patentverletzung mit
Sicherheit nicht getan.
S. B. schrieb:>> Ich finde es wirklich schlimm, wie mit den Auswüchsen des Urheberrechts>> die Leute um den gesunden Menschenverstand gebracht werden...> Du kanst es gar nicht ändern, weil davon eine ganze Zunft hier> mittlerweile lebt.> Ich finde es schlimm, wenn man dann immer die sicherlich richtige> Antwort bekommt einen Anwalt zu konsultieren.> Es wird einem wohl nichts anderes übrigbleiben, sich das Wissen> mühsehlig selbst zusammen zu suchen, sofern man sich keinen Anwalt> leisten möchte.> Ich habe auch schon mal wegen dieser Problematik einen Job> ausgeschlagen.>> Konkret zum Fall:> Mir ist nicht bekannt, daß man sich mittlerweile auch Algorithmen> schützen kann.
Ist seit langem gängige Praxis vom DPMA und EPA (in den USA sowieso).
Stichworte sind hier die extrem dehnbaren Begriffe"technischer Effekt"
bzw. "technischer Beitrag" wie z.B. die angesprochene
Programmierroutine, Teile der bei MP3 angewandten Verfahren aber auch
Webshops sind patentiert (http://webshop.ffii.de/) etc.pp.
> Und wenn doch ... muß man darauf hinweisen mit einem> Copyright-Vermerk.
Das gab's auch in den USA nur bis 1989, in DE war dieser Vermerk noch
nie nötig, da das Urheberrecht automatisch mit der Schöpfung entsteht,
wenn die Bedingungen wie Schöpfungshöhe erfüllt sind.
> Es sind schon Leute wegen eines unterlassenen Impressums verklagt> worden.> Da ist die Rechtssprechung sehr eindeutig.
Zur Ausgangsfrage:
Falls die Schöpfungshöhe der Ausgangsroutine hoch genug war/ist, gelten
die einschlägigen Normen des UrhG. Bei Computerprogrammen insb. auch
§69a - §69g.
Anfänger schrieb:> Jetzt finde ich auf einer Seite eine komplette Routine. Diese ist ja> durch das Urheberrecht geschützt.
Wurde diese Routine eventuell unter einer Lizenz veröffentlicht, die
eine unentgeltliche Weiternutzung gestattet (z.B. GPL)?
> Das gab's auch in den USA nur bis 1989
was gab's danach in USA?
> in DE war dieser Vermerk noch> nie nötig, da das Urheberrecht automatisch mit der Schöpfung entsteht,> wenn die Bedingungen wie Schöpfungshöhe erfüllt sind.
dann verstehe ich nicht wieso immer darauf verwiesen wird - z.B. in
Büchern, Bildern, usw.
Ist das alles überflüssig, doppelte Absicherung?
Offenbar sehr notwendig, weil die Schöpfungshöhe eine juristisch sehr
wage Angelegenheit ist ?!
Okay, ich muß mir mal eine neue Ausgabe der Beck-Texte holen.
S. B. schrieb:> Mir ist nicht bekannt, daß man sich mittlerweile auch Algorithmen> schützen kann.
Der LZW Algorithmus, welcher im GIF Bildformat benutzt wurde, ist m.W.
der erste Fall, bei dem die Problematik einem größeren Bekanntheitsgrad
erreichte.
Als Unisys dann nach Jahren anfing, die Lizenzgebühren einzutreiben, war
das mehr oder weniger der Todesstoss für GIF. Es wurde aktiv in den
Newsgroups Antiwerbung gemacht und ein LZW-freies frei erhältliches
Pedant mit gleicher Leistungsfähigkeit geschaffen. Unisys hatte schlicht
und ergreifend übersehen, das Software-Patente zwar im Einzelfall
einklagbar sind, dass aber die Community in kurzer Zeit auf andere
Verfahren ausweichen kann und damit das eigene Patent wertlos wurde,
weil sich schlicht und ergreifend keiner mehr dafür interessiert.
http://de.wikipedia.org/wiki/Lempel-Ziv-Welch-Algorithmus#Patente
S. B. schrieb:>> Das gab's auch in den USA nur bis 1989> was gab's danach in USA?
1989 sind die USA dem Berner Übereinkunft* beigetreten. Art.5 (2) "Der
Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung
irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung
sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes."
d.h. auch dort ist ein Copyright-Vermerk nicht mehr nötig.
*
http://www.wipo.int/export/sites/www/treaties/en/documents/pdf/berne.pdfhttp://www.wipo.int/treaties/en/ip/berne/trtdocs_wo001.htmlhttp://www.admin.ch/ch/d/sr/i2/0.231.15.de.pdf>> in DE war dieser Vermerk noch>> nie nötig, da das Urheberrecht automatisch mit der Schöpfung entsteht,>> wenn die Bedingungen wie Schöpfungshöhe erfüllt sind.> dann verstehe ich nicht wieso immer darauf verwiesen wird - z.B. in> Büchern, Bildern, usw.> Ist das alles überflüssig, doppelte Absicherung?
Es gibt noch einige Länder in denen dieser Vermerk vorhanden sein muss.
> Offenbar sehr notwendig, weil die Schöpfungshöhe eine juristisch sehr> wage Angelegenheit ist ?!> Okay, ich muß mir mal eine neue Ausgabe der Beck-Texte holen.