"Komische" Satz im Arbeitsvertrag

Gast #2246644
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Hallo,

ich habe heute meinen neuen Arbeitsvertrag bekommen.
Und drin finde ich folgende Satz:

"Der Arbeistvertrag ist nach § 14, II TzBfG befristet und läuft
ohne Kündigung aus. Die Befristung endet am keine."

Ja, genau so steht es da drin.
Wie soll ich das verstehen? Ist der Arbeitsvertrag doch befristet?

MfG
Gast #2246655
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Arbeiter schrieb:
> Hallo,
>
> ich habe heute meinen neuen Arbeitsvertrag bekommen.
> Und drin finde ich folgende Satz:
>
> "Der Arbeistvertrag ist nach § 14, II TzBfG befristet und läuft
> ohne Kündigung aus. Die Befristung endet am keine."
>
> Ja, genau so steht es da drin.
> Wie soll ich das verstehen? Ist der Arbeitsvertrag doch befristet?
>
> MfG

Es wurde wahrscheinlich ein Formulararbeitsvertrag genommen.
Trotzdem würde ich um Streichung des kompletten Paragraphen bitten.
Gruss
Harald
Gast #2246665
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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

§ 14
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch 
einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt 
insbesondere vor, wenn

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend 
besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium 
erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine 
Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers 
beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung 
rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die 
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und 
er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen 
eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis 
zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige 
Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 
Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben 
Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes 
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der 
Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 
festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages 
können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung 
der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist 
die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen 
eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu 
dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung 
eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt 
nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen 
Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den 
Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer 
Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder 
dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages 
nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen 
eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren 
zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten 
Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar 
vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate 
beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches 
Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an 
einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten 
oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der 
Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des 
Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
der Schriftform.

http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__14.html
#2246760
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Arbeiter schrieb:
> Ja, genau so steht es da drin.
> Wie soll ich das verstehen? Ist der Arbeitsvertrag doch befristet?

Unterschreiben und abgeben. Du könntest auch nachfragen aber so hälst du 
zunächst mal einen unbefristeten Arbeitsvertrag in der Hand an den sich 
auch das Unternehmen halten muss. ;)
OK, im Sinne des Arbeitsverhältnisses würde ich hier auch nachfragen ;)

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