Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
§ 14
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch
einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt
insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend
besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium
erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine
Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung
rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und
er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis
zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige
Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben
Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der
Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1
festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung
der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist
die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu
dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung
eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt
nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen
Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den
Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder
dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages
nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren
zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar
vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate
beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an
einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten
oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der
Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des
Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__14.html