Hallo,
in welchem Gesetz ist eigentlich geregelt, dass Geräte keine
elektromagnetischen Wellen aussenden dürfen, die Menschen gefährden
können?
Das EMVG regelt nur die Verträglichkeit von Betriebsmitteln
untereinander und behandelt das Thema Sicherheit überhaupt nicht.
Die 26. BImSchV hat zwar schon den Schutz des Menschen als Zweck, gilt
aber nur für ortsfeste Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen also
ausdrücklich nicht für (mobile) Geräte.
Das FTEG gilt für auch mobile Geräte, aber nur für Funk- und
Telekommunikationsgeräte.
Ich habe aber ein Gerät vor Augen, dessen Zweckbestimmung nicht die
(Funk-)kommunikation ist, sondern das nur parasitär elektromagnetische
Wellen aussendet, also z.B. ein Mikrowellenherd. Nun sind
Mikrowellenherde so konstruiert, dass die ausgesendete Strahlung
ungefährlich ist und es gibt auch harmonisierte Normen dazu. Doch
welches Gesetz schreibt vor, dass diese Normen eingehalten werden
müssen? Ich hoffe, Ihr versteht, was ich meine.
Jetzt könnte man sagen, wenn das gerät das EMVG einhält, dann bedeutet
das auch automatisch, dass durch dieses Gerät niemand gefährdet wird.
Das weiß ich, aber trotzdem muss es doch ein Gesetz geben, in dem drin
steht, dass ein elektronisches Gerät nur so viel Strahlung aussenden
darf, dass dadurch niemand gefährdet wird. Ist das über das
Produktsicherheitsgesetz abgedeckt? Oder gibt es noch weitere Gesetze in
dem Zusammenhang, die ich nicht kenne?
Hi, Christian,
> in welchem Gesetz ist eigentlich geregelt, dass Geräte keine> elektromagnetischen Wellen aussenden dürfen, die Menschen gefährden> können?
Völlig unwichtig.
Das Heer der Anwälte für echte und potenzielle Opfer ist der Garant,
dass Verursacher schädlicher Strahlung zur Verantwortung gezogen werden.
Dass Wiederholungen solcher Schäden vermieden werden.
In welchen Normen oder Gesetzen das formuliert wird, ist uninteressant.
Viel wichtiger ist, dass diese Anwälte klagen dürfen und mit
berechtigten Klagen auch durchkommen.
Ciao
Wolfgang Horn
So ist es, ergänzt durch einen Haufen Verordnungen und die Haftung der
beteiligten Fachleute (Röntgenstrahlen, Diathermie, Elektroskalpelle,
Laserbehandlungen): Letzlich sind viele Behandlungen beim Arzt
juristisch gesehen Körperverletzung mit Einwilligung des Opfers-
>Das Heer der Anwälte für echte und potenzielle Opfer ist der Garant,>dass Verursacher schädlicher Strahlung zur Verantwortung gezogen>werden.
... und der Glaube, dass die Grenzwerte irgendeiner Vernunft, und nicht,
wie böse Zungen behaupten, monetären Gesichtspunkten folgen.
Hallo,
Wolfgang Horn schrieb:> Völlig unwichtig.> In welchen Normen oder Gesetzen das formuliert wird, ist uninteressant.
Für Dich vielleicht. Für mich logischerweise nicht, denn sonst hätte ich
die Frage danach ja nicht formuliert.
> Das Heer der Anwälte für echte und potenzielle Opfer ist der Garant,> dass Verursacher schädlicher Strahlung zur Verantwortung gezogen werden.> Dass Wiederholungen solcher Schäden vermieden werden.>> Viel wichtiger ist, dass diese Anwälte klagen dürfen und mit> berechtigten Klagen auch durchkommen.
Sieh an, und auf welche Gesetze berufen sich dann "diese Heerschar von
Anwälten"? Genau das war die Frage! Ohne Verweis auf konkrete
Paragraphen dürften solche Klagen kaum angenommen werden geschweige denn
erfolgreich sein. Du erweckst den Eindruck, als würde es solche Klagen
zuhauf geben und diesen sogar stattgebeben werden. Kannst Du zumindest
ein Aktenzeichen als Referenz nennen? Ich würde gerne tiefer in das
Thema einsteigen, kann allerdings nirgendwo belastbare Hinweise auf
solche Prozesse finden.
Christian schrieb:> Sieh an, und auf welche Gesetze berufen sich dann "diese Heerschar von> Anwälten"? Genau das war die Frage!
Und die Antwort hast du auch schon bekommen.
A. K. schrieb:> Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und dessen Verordnungen.> http://de.wikipedia.org/wiki/Sechsundzwanzigste_Ve...
Die 26. BImSchV hatte ich in meinem Urpsungsbeitrag doch schon erwähnt.
Hilft aber hier wie gesagt leider nicht weiter, da sie nur für ortsfeste
(Funk-)anlagen gilt aber nicht für (mobile) Geräte.
Christian schrieb:> Die 26. BImSchV hatte ich in meinem Urpsungsbeitrag doch schon erwähnt.
Sorry, übersehen.
> Hilft aber hier wie gesagt leider nicht weiter, da sie nur für ortsfeste> (Funk-)anlagen gilt aber nicht für (mobile) Geräte.
Den Aspekt hatte ich dort nicht so deutlich drin gesehen.
Mikrowellenherde sind üblicherweise eher ortsfest.
Inwieweit eine Mikrowellenherd im Sinne der Verordnung eine Funkanlage
ist, das wissen nur die Götter der Juristen. Angesichts der Einstufung
von PCs als Rundfunkempfangsgeräte wage ich da keine Prognose.
A. K. schrieb:> Mikrowellenherde sind üblicherweise eher ortsfest.
Nein, mit ortsfest ist gemeint, dass irgendwas fest installiert ist,
also z.B. eine Mobilfunkbasisstation, ein Umspanntrafo etc.. Aber nicht
Haushaltsgeräte, da kannst Du ja einfach den Stecker ziehen und sie
woanders aufstellen.
Im Zweifelsfalle kannst du aber erst einmal von den gleichen Grenzwerten
ausgehen, selbst wenn die BImSchV vom Buchstaben her für ein bewegliches
Gerät nicht gilt. Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum die von
einem beweglichen Gerät emittierte Strahlung anderer Physik (und damit
anderen Grenzwerten) unterworfen sein sollte.
Christian schrieb:> in welchem Gesetz ist eigentlich geregelt, dass Geräte keine> elektromagnetischen Wellen aussenden dürfen, die Menschen gefährden> können?
Die BEMFV hast du noch nicht genannt
Man unterscheiden zwischen dem eigentlichen Schutz Gesetz, das die
Rechtsgrundlage bildet und vom nationalen Gesetzgeber (Parlament)
beschlossen wurde, in diesem Falle das Bundesimmissionsschutzgesetz.
Richtlinien und Verordnungen sind nachgeordete Rechtsnormen, die von der
Regierungsorganen oder der Verwaltung erlassen werde und in denen
beispielsweise Grenzwerte oder Mess und Nachweisverfahren geregelt sind,
die für verschiedene Anwendungsgebiete oft unterschiedlich ausfallen
Rundfunksender haben z.B. eine Andere Grenzwert Verordnung als
Mikrowellenherde. Grundlage hierfür sind meist Europäische Regulatorien,
die in nationales Rech übernommen werden.
Die BEMV beispielsweise ist eine nachgeordnete Verordnung, die das
Verfahren zur Ermittlung der Immissionswerte regelt.
Das Gesetz, das zum Beispiel die Einhaltung von CE-Normen regelt wäre
das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von
Betriebsmitteln, das wieder auf diverse nachgeordnete Verordnungnen
verweist
http://www.gesetze-im-internet.de/emvbg/index.html
Grüße
Die Berufsgenossenschaften haben auch eine eigene spezielle
BG-Verordnung für elektrische und magnetische Felder vor allem im
nahfeld incl verscheidenen Arten der Expositionsbereiche.
Die abgeleiteten Grenzwerte scheinen denen der INCRP (oder so ähnlich ;)
entnommen zu sein.
vg
halbwissen schrieb:> Die Berufsgenossenschaften haben auch eine eigene spezielle> BG-Verordnung für elektrische und magnetische Felder
So lange diese Privatverordnungen nicht im Gegensatz zu gesetzmäßigen
Richtlinien stehen, ist dagegen nichts einzuwenden. Ansonsten ist das
eine interne Angelegenheit der Berufsgenossenschaften, die keine Wirkung
für die Allgemeinheit entfaltet.
Grüße
Hans Dampf schrieb:> Ansonsten ist das eine interne Angelegenheit der Berufsgenossenschaften,> die keine Wirkung für die Allgemeinheit entfaltet.
"Intern" hin oder her.
Für die in den betroffenen Arbeitsbereichen tätigen Beschäftigten
stellen die Verordnungen einen Schutz vor Gefährdung dar.
Hallo,
Arno Nühm schrieb:> Jeder Gerät braucht ein CE Zeichen. Und demnach muss es mit EN 61000-6-3> oder -4 konform sein bezüglich der Störaussendung.
Für die Erteilung eines CE-Kennzeichens ist es -entgegen
weitverbreiteter Meinung- nicht erforderlich irgendwelche Normen
heranzuziehen oder gar einzuhalten. Das wird zwar in den meisten Fällen
gemacht und ist auch sinnvoll, aber es besteht keine gesetzliche
Verpflichtung dazu. Wenn ein Inverkehrbringer der Meinung ist, die EMV
seines Gerätes ist gewährleistet, dann darf er CE kleben. Er muss
natürlich dafür grade stehen, dass dies dann auch so ist, aber das muss
ein Inverkehrbringer, die sich an die Normen hält genauso. Denn selbst
wenn ich alle mögliche Normen einhalte, kann es sein, dass mein Gerät
Probleme macht und dafür hafte ich dann, Zitat EMVG: "Stimmt ein
Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, so
wird widerleglich vermutet, dass das Betriebsmittel mit den von diesen
Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen des § 4 übereinstimmt."
Kurz und knapp: Kein Gerät muss mit EN 61000-6-3 oder -4 konform sein
(bezüglich Störaussendung schon gar nicht, denn diese Normen behandeln
ausschließlich Störfestigkeit), es sei denn der Kunde fordert es. Der
Gesetzgeber fordert es nicht.
Hans Dampf schrieb:> Das Gesetz, das zum Beispiel die Einhaltung von CE-Normen regelt wäre> das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von> Betriebsmitteln
Auch dieses Gesatz habe ich in meinem Ursprungsposting schon erwähnt. Es
behandelt die Elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
untereinander, aber nicht die Gefährdung von Menschen durch
elektromagnetische Felder.
PS: CE-Normen gibt es nicht. Es gibt nur eine CE-Kennzeichnung. Und die
besagt, dass bestimmte Gesetze/Richtlinien eingehalten werden. Das ist
nicht mit einer Einhaltung von Normen gleichzusetzen, denn Normen werden
nicht vom Gesetzgeber gemacht, sondern von Nichtregierungsorganisationen
und somit ist deren Einhaltung immer freiwillig, gleichwohl
empfehlenswert.
Wieso sollte es - unabhängig ob es nun ein Gesetz gibt oder nicht -
solch eine legislative Regelung geben? Es gibt schließlich auch kein
Gesetz, was es verbietet mit Gummidildos Leute zu verprügeln, sondern so
etwas ist durch das StGB abgedeckt. Beleidigung bis Körperverletzung.
Genauso dürfte es bei Funkabstrahlungen sein. Der Inverkehrbringer muss
garantieren, dass sie sicher sind, sonst ist er wegen Körperverletzung /
Totschlag dran.
Christian schrieb:> Wenn ein Inverkehrbringer der Meinung ist, die EMV> seines Gerätes ist gewährleistet, dann darf er CE kleben.
Er muss aber in der Konformitätserklärung festschreiben, welche
Rechtsvorschriften er einhält.
MessBar schrieb:> Wieso sollte es - unabhängig ob es nun ein Gesetz gibt oder nicht -> solch eine legislative Regelung geben? Es gibt schließlich auch kein> Gesetz, was es verbietet mit Gummidildos Leute zu verprügeln, sondern so> etwas ist durch das StGB abgedeckt. Beleidigung bis Körperverletzung.> Genauso dürfte es bei Funkabstrahlungen sein. Der Inverkehrbringer muss> garantieren, dass sie sicher sind, sonst ist er wegen Körperverletzung /> Totschlag dran.
Ok, und wieso gibt es dann sowas wie ein Produktsicherheitsgesetz oder
ein Bundesimissionsschutzgesetz? Wenn was passiert, kriegt man die Leute
doch eh übers Strafrecht, also was sollen diese ganzen Gesetze dann? Ich
sag es Dir: Weil man auch präventiv handeln will und nicht nur
repressiv, wenn was passiert ist. Und um beim Beispiel Mikrowelle zu
bleiben, auch hier wird der Gesetzgeber ein Gesetz verabschiedet haben,
in dem (indirekt) drin steht, dass Mikrowellen nicht so stark lecken
dürfen, dass davon eine Gefahr ausgeht. Denn so lange zu warten, bis
sich jemand verbrennt oder einen Herztod erleidet und dann nur diese
Fälle zu behandeln, wäre die Alternative wenn man über das Strafrecht
hinaus nichts machen würde.
Jörg Wunsch schrieb:> Christian schrieb:>> Wenn ein Inverkehrbringer der Meinung ist, die EMV>> seines Gerätes ist gewährleistet, dann darf er CE kleben.>> Er muss aber in der Konformitätserklärung festschreiben, welche> Rechtsvorschriften er einhält.
Richtig, sofern er denn welche einhält. Andernfalls bleibt das Feld halt
leer.
Es gibt neben festgelegten Gesetzen und Verordnungen noch eine weitere
Art Rechtsfindung zur Klärung von Fragen: Präzedenzfälle. Recht wird
auch durch Urteile höherer Gerichte gebildet, nicht nur durch Gesetze.
Im angelsächsischen Rechtssystem (common law) ist diese Methode ziemlich
verbreitet. Dem stärker codifizierten deutschen und französischen Recht
(civil law) ist sie vom Ansatz her eher fremd.
Allerdings bringt es die Komplexität der heutigen Welt mit sich, dass
auch hierzulande manche Löcher nicht durch immer dicker werdende
Gesetzesbücher gestopft werden, sondern eben durch Urteile höherer
Gerichte. Gesetze mit Öffnungsklauseln und Gummiformulierungen kommen
dem sehr entgegen, da sich deren realer Wert oft erst vor Gericht
erweist.
Christian schrieb:> Es gibt nur eine CE-Kennzeichnung. Und die> besagt, dass bestimmte Gesetze/Richtlinien eingehalten werden. Das ist> nicht mit einer Einhaltung von Normen gleichzusetzen, denn Normen werden> nicht vom Gesetzgeber gemacht, sondern von Nichtregierungsorganisationen> und somit ist deren Einhaltung immer freiwillig, gleichwohl> empfehlenswert.
Da möchte ich vehement wiedersprechen.
Wenn in einem Gesetz, das die Einhaltung von Konformitätswerten fordert
auf Normen verweist, in denen diese Konformitätswerte niedergeschrieben
sind, dann sind diese Normen verpflichtend, wenn die davon betroffenen
Waren in der EU in Verkehr gebracht werden und nicht freiwillig. Gerade
zum Thema CE Konformität gibt es genügend Beispiel im Web.
Die Normungsgremien sind zwwar Nichtregierungsorganisationen, sie
Arbeiten im Auftrag - heutzutage meist von der EU Kommission. Über die
erstellten NOrmen und Richtlinien werden dann vom Europäischen Parlament
verabschiedet und haben Gesetztesrang.
Für elektrotechniche Normung in Europa ist beispielsweis CENELEC
zuständig, für Telekommunikationsreinrichtungen ist es ETSI.
IN CENELEC sind vertreten:
33 national members: national standards bodies
(CEN)/electrotechnical standards committees (CENELEC) who constitute the
final decision-makers within CEN and CENELEC;
European organisations, associations and federations representing
stakeholders such as business, industry, consumers, environmental and
societal organisations, etc.;
governmental bodies and other authorities, including the European
Commission (EC) and the European Free Trade Association (EFTA);
the affili ates who are the national standards bodies/committees in
countries that are cooperating with the European Union (either as
potential candidates or in the framework of the European Neighbourhood
Policy); special partnership status of standards bodies in other
countries (and regions) outside Europe;
relations and Memoranda of Understanding (MoU) with regions and
countries outside the European Union and EFTA;
international cooperation with ISO (CEN) and IEC (CENELEC).
A. K. schrieb:> Es gibt neben festgelegten Gesetzen und Verordnungen noch eine weitere> Art Rechtsfindung zur Klärung von Fragen: Präzedenzfälle. Recht wird> auch durch Urteile höherer Gerichte gebildet, nicht nur durch Gesetze.
Das ist nur im Angelsächsischen Recht so (case law). In Deutschland
haben wir ein codifiziertes Recht - nur was vom Gesetzgeber
verabschiedet ist und schwarz auf weiß im Bundesanzeiger veröffentlicht
ist gilt. Rechtsetzung durch Gerichte würde außerdem gegen die
Gewaltenteilung verstoßen.
Man darf das dann auch nicht der "gängigen Rechtsprechung"
verwechseln. Die betrifft nur Unklarheiten, in Fällen, die nicht aus
einem Gesetz klar ersichtlich sind. Dort hält man sich an Auslegungen
eines Paragraphen, wie er von vorangegangenen vergleichbaren Urteile
interpretiert wurde.
Grüße