Martin Schwaikert schrieb:
> Also ich hatte es versucht, die Kosten für das Erststudium geltend zu
> machen. Allerdings herrscht nach wie vor Rechtsunsicherheit. Erst wurde
> der Verlustvortrag abgewiesen, mein Einspruch wurde auf Eis gelegt, weil
> das höchstrichterliche Urteil abgewartet wird.
ich war im Dezember 2011 auf dem Finanzamt zum nachfragen. Damals hieß
es auch noch es sei in der Schwebe. Ich bekam den Rat einfach die Kosten
abzusetzen, das würde dann abgelehnt werden und gegen diesen Bescheid
kann ich dann Widerspruch einlegen. Falls die Richter sagen, dass man
die Kosten absetzen kann, sichere ich mir so meinen Anspruch.
Zur Problematik : Studienkosten im Erststudium kann man nur
Sonderausgaben gelten machen und KEINE Werbungskosten. Das Problem bei
Sonderausgaben ist aber, dass man damit keinen Verlustvortrag für
kommende Jahre bilden kann, damit kann man da auch nichts rückwirkend
absetzen.
Wenn die Richter zum Ergebnis kommen, dass Studienkosten Werbungskosten
sind, dann kann man für die Studienjahre jeweils diese Kosten ansetzen,
einen Verlust bilden und mit dem aktuellen Einkommen verrechen. Das
würde die Steuerlast mindern.
Allerdings : Steuerrückerstattungen verjähren nach 3 Jahren, also wer
die Kosten noch nicht geltend gemacht hat oder dessen Studium schon
länger her ist, geht leer aus. Nur wer jetzt die Kosten rechtzeitig
geltend gemacht hat kann dann später wenn die Richter entscheiden dass
es Werbungskosten sind, Geld bekommen.
Auch geht leer aus, wer bereits eine Steuererklärung für die
Studienjahre gemacht hat, diese rechtskräftig wurde und man schon eine
Erstattung ( Ohne Studienkosten ) bekommen hat.