Hallo,
kennt sich jemand mit dem Thema näher aus?
Einer meiner Auftraggeber (gewerblich) fragt an, ob ich ihm eine
bestückte Prototyp-Platine erstellen kann.
Er hätte diese Platine gerne mit bleihaltigem Lot gelötet, damit er
selber gegebenenfalls Bauteile bequem austauschen kann.
Jetzt bin ich mir aber nicht sicher, ob ich als Gewerbetreibender an
einen anderen Gewerbetreibenden eine bleihaltig gelötete Platine abgeben
darf!?
Ge_Weber schrieb:> Er hätte diese Platine gerne mit bleihaltigem Lot gelötet, damit er> selber gegebenenfalls Bauteile bequem austauschen kann.
Ach, das kann man mit bleihaltigem Lot nicht?
http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2002/95/EG_%28RoHS%29
Da sich RoHS und EEG auf Geräte beziehen, darfst du vermutlich das
problemlos weitergeben, aber er darf es nicht in ein Gerät
einbauen.
Im Übrigen wäre er selbst bei einem bleifrei gelöteten Teil für eine
manuelle Reparatur berechtigt, diese Arbeit mit bleihaltigem Lot
auszuführen (meint zumindest Wikipedia). Wer es aber als gewerblicher
Abnehmer bis heute noch nicht geschafft hat, einen bleifreien Löt-
prozess in den Griff zu bekommen (und nicht zu Gruppe der Ausnahmen
gehört), der hat irgendwie was verschlafen. Ist ja wahrlich keine
Raketenwissenschaft mehr, und die mittlerweile verfügbaren Lote sind
deutlich besser als die ersten bleifreien.
Helmut Lenzen schrieb:> Du machst dir unnoetige Sorgen darueber. Das ist ein Prototype und nix> anderes. Also bau sie ihm wie er es haben will.
Ja, ich denke, um da sicherzugehen, sollte man das Gerät eindeutig
im Lieferschein als Prototyp bezeichnen.
Gruss
Harald
Ge_Weber schrieb:> Jetzt bin ich mir aber nicht sicher, ob ich als Gewerbetreibender an> einen anderen Gewerbetreibenden eine bleihaltig gelötete Platine abgeben> darf!?
Selbstverständlich. Wie Du oben schreibst ist den Kunde
Gewerbetreibender und kein "Verbraucher".
> Ja, ich denke, um da sicherzugehen, sollte man das Gerät eindeutig> im Lieferschein als Prototyp bezeichnen.
Für den Begriff "Prototyp" gibt es leider keine gesetzlich greifende
Definition. Ich hatte einmal schweren Ärger damit, da an meinem
"Prototypen" noch eine kleine (leicht behebbare) Macke war und der Kunde
(der mit dem lila T) der Meinung war, der Prototyp müsse in allen
Einzelheiten bereits der Serie entsprechen.
Dein Auftraggeber soll also in den Auftrag schreiben: "ist verbleit zu
löten".
Meine Zukunft war gestern schrieb:> Für den Begriff "Prototyp" gibt es leider keine gesetzlich greifende> Definition. Ich hatte einmal schweren Ärger damit, da an meinem> "Prototypen" noch eine kleine (leicht behebbare) Macke war und der Kunde> (der mit dem lila T) der Meinung war, der Prototyp müsse in allen> Einzelheiten bereits der Serie entsprechen.> Dein Auftraggeber soll also in den Auftrag schreiben: "ist verbleit zu> löten".
... das wäre dann wie auf dem Auftragsschein der Spedition zu schreiben
"per LKW mit mehr als 120 km/h zu transportieren". Mal im Ernst: Das
Gesetz - sprich die Umsetzung der EU-ROHS-Direktive schreibt vor, welche
Geräte diesen Anforderungen genügen müssen. Also erst einmal ein Blick
in das dort definierte Produktspektrum und überlegen, ob die Baugruppe
(die ein Produkt/elektronisches Gerät im Sinne der Verordnung ist -
siehe CE-Zeichen Raspberry) dazugehört. Wenn nicht, ist alles im grünen
Bereich. Wenn ja, dann hilft eigentlich gar nichts, denn der erste
Inverkehrbringer in der EU hat die Einhaltung sicherzustellen. Und das
ist der Hersteller der Baugruppe. Wenn der Kunde ein gesetzeswidriges
Produkt verlangt, muss man die Lieferung/Auftragsannahme verweigern -
alles andere wäre fahrlässig oder bei Wissen um die Rechtslage sogar
strafwidrig.
obfri schrieb:> Wenn ja, dann hilft eigentlich gar nichts, denn der erste> Inverkehrbringer in der EU hat die Einhaltung sicherzustellen. Und das> ist der Hersteller der Baugruppe.
Quatsch. Herstellung ist nicht Inverkehrbringen, sonst stünde da ja
Hersteller. Und ein Prototyp ist überhaupt nicht dazu bestimmt in
Verkehr gebracht zu werden.
Und selbst wenn der Kunde das eine Gerät doch "in Verkehr bringt", noch
ist es nicht soweit, dass man seine Kunden überwachen muss, die sind
selbst verantwortlich für ihr Verhalten. Von einem Einzelstück will aber
sowieso niemand was wissen.
Gruss Reinhard
Die juristisch interessante Frage hierbei ist doch: Ist der Hersteller
zwangsläufig identisch mit dem Inverkehrbringer?
Speziell im Prototypenbau sollte man vielleicht hier einmal genau
definieren, was, im Sinne des Gesetzes, Inverkehrbringen bedeutet.
Sebastian schrieb:> was, im Sinne des Gesetzes, Inverkehrbringen bedeutet.
Laut Blue Guide: Inverkehrbringen liegt nicht vor wenn (u.a.)
"ein Produkt einem Hersteller für weitere Vorgänge überlassen wird (z.
B. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung)"
Das dürfte in dem Fall schon reichen als Ausschlussgrund, es dürften
sich aber noch mehr finden.
Gruss Reinhard