Genau, hat mir ein Meister erzählt :))))
Nur mal so, vollständigerhalber:
"Die Eintragung in die Handwerksrolle und damit die selbständige
Ausübung eines Handwerks ist außer aufgrund des Meisterbriefs auch
aufgrund einer Ausnahmebewilligung (§§ 8 oder 9 HwO) oder einer
Altgesellenregelung (Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO) möglich.
Weiter haben Industriemeister, Staatlich geprüfte Techniker und
Hochschulabsolventen (der entsprechenden Fachrichtungen) die
Möglichkeit, selbständig ein Handwerk im stehenden Gewerbe auszuüben."
Es darf auch ein Altgeselle (>6 Jahre im Beruf) den Meister "ersetzen",
richtig?
LG