Zo Z. schrieb:
> Seit dem 10.11.16 verbietet § 89 TKG neben dem Abhören erstmals
> auch
> "die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme" somit auch die
> Erfassung und Auswertung von Datenfunk.
>
> Der ADS-B Empfang auf 1090MHz wurde damit unter Strafe gestellt oder ist
> das ein Denkfehler?
Ich weiß nicht, wie du mit diesem unszusammenhängenden Fragment die
stgrafbarkeit der Auswertung von Datenfunk da reininterpretierst:
Hier ist der vollständige Wortlauts:
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der
Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen
unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört oder in
vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden. Der Inhalt anderer
als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs
dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88
besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise erfolgende Kenntnisnahme
und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher
Ermächtigung bleiben unberührt.
Nach dem maßßgeblichen Urteil des VG Köln – 1 L 1048/08 – Beschluss vom
03.09.2008, hat das Gericht damals zugunsten des ADSB Empfangs
entschieden, weil " es sei zweifelhaft, ob die von dem Gerät
empfangbaren Signale des Navigationsfunks Nachrichten im Sinne des § 89
TKG sind".
Wenn also ADSB keine Nachrichten im Sinnes des §89 TKG sind, dann muss
man sich deswegen auch keine Gedanken um den §89 machen.