Hallo,
ich habe letztes Jahr meinen Arbeitgeber gewechselt.
Soweit ich mal gelesen habe, können bei einem Arbeitgeberwechsel in den
ersten drei Monaten beim neuen Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen
geltend gemacht werden.
Weiß einer von euch, welche Paragraphen und Verordnungen aus dem
Lohnsteuerbereich hier greifen?
Mehraufwand schrieb:> Soweit ich mal gelesen habe, können bei einem Arbeitgeberwechsel in den> ersten drei Monaten beim neuen Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen> geltend gemacht werden.
Das geht nur bei doppelter Haushaltsführung.
Einen Verpflegungsmehraufwand kannst Du gegenüber dem Arbeitgeber nur
geltend machen, wenn Du von ihm für einer Tätigkeit abseits Deines
normalen Arbeitsortes eingesetzt wirst. Wenn Du jedoch selbst den
Arbeitgeber gewechselt hast und sich dieser an einem anderen Ort
befindet, ist das Deine eigene Angelegenheit. Falls Du mehrere Haushalte
führen musst, kannst Du ggf. Mehraufwände bei der
Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Damit hat
der Arbeitgeber aber nichts mehr zu tun, sondern die Steuererstattung
erfolgt durch das Finanzamt.
Nein,
ich meine nach einem Arbeitgeberwechsel besitzt man ersteinmal per
Definition keine 1. Arbeitsstelle und somit ist die neue
Tätigkeitsstelle aus Sicht des Arbeitnehmers gleichgestellt mit einer
Einsatzwechseltätigkeit, denn die gewohnte Wohnumgebung wird für einen
Zeitraum von mehr als 8 Stunden verlassen.
Insbesondere dann, wenn die frühere Tätigkeitsstelle durch den
ehemaligen Arbeitgeber gekündigt wurde und somit der Tätigkeitswechsel
garnicht im freien Willen des Arbeitnehmers gelegen hat, kann man nicht
von einem selbstbestimmten Arbeitgeberwechsel ausgehen.
Was den neuen Arbeitsplatz angeht, so weiß man als Arbeitnehmer
schließlich erst nach Ablauf der Probezeit, dass die neue Arbeitsstelle
auch tatsächlich eine dauerhafte neue Tätigkeitsstelle wird und die
ersten Monate in dem neuen Betrieb erfordern tatsächlich höhere
Ausgaben, weil man
als neuer Mitarbeiter mit allen sich bildenden Grüppchen wenigstens
einmal zum Mittag geht, Einstand geben muss, noch nicht genau weiß wo
man günstig parken kann, wo man günstig Mittagessen kann und man als
neuer Mitarbeiter auch nicht jeden Tag nur ne Stulle mitbringen kann und
alleine vorm Bildschirm Mittag machen kann. Man hat also nicht nur auf
dem Papier erhöhte Ausgaben, sondern schon aufgrund der Verpflichtung
sich in die Grüppchen einzufinden auch tatsächliche Mehrausgaben.
Insbesondere während der Probezeit liegen zwischen einer neuen
Tätigkeitsstelle und garkeiner Tätigkeitsstelle gerade mal zwei Wochen
Kündigungsschutz und insofern gibt es während dieser Zeit überhaupt
keinen Unterschied zwischen einem Büroarbeiter, der zwar darauf hofft an
seinem neuen unbefristeten Arbeitsplatz eine auf Dauer angelegte
Tätigkeitsstelle zu erhalten und einem Bauarbeiter, der alle paar Monate
auf einer neuen Baustelle eingesetzt wird und dort natürlich jedes mal
Verpflegungsmehrauwand geltend machen kann.
Ich würde sogar noch einen Schritt weiter gehen und denke, dass der
Bauarbeiter einen Informationsvorteil besitzt, denn dieser kann davon
ausgehen, dass es auf der Baustelle sowieso nur "ne Stulle" gibt, weil
das dort schlichtweg so üblich ist und oftmals auch garnicht anders
möglich. Wennn der Baurbeiter demnzufolge die günstigstmögliche
Verpflegungsform wählt, dann eckt er in dem Team keineswegs an, womit er
gegenüber dem Bürangestellten deutlich bevorteilt ist. Letzterer wird
durch Gruppenzwang immer dazu genögitgt, teurere Formen des Mittagessens
mit zu nutzen bzw. wenigstens mal aus zu probieren.
Und übrigens:
Ein Bankmitarbeiter der alle halbe Jahr in einer anderen Filiale
eingesetzt wird, darf jedesmal für drei Monate Verpflegungsmehraufwand
ansetzen. Gleiches gilt auch für Kassierer im Supermarkt. Einmal drei
Monate eine andere Filiale ein Dorf weiter und schwups sind wieder
12Euro * 60 Arbeitstage Werbungskosten erzeugt. Das sind richtg hohe
steuerfreie Summen, die da zusammenkommen und wenn ein Unternehmen es
drauf ankommen lässt, dann kann es auf das Jahr gerechnet erhebliche
steuerfreie Zahlungen für die Mitarbeiter generieren.
Ganz einfach nein. Wirst Du von deinem Arbeitgeber außerhalb deines im
Vertrag stehenden Arbeitsortes eingesetzt bekommst Du die 12€ für das
Mittagessen (die ersten drei Monate steuerfrei). Alles andere ist dein
eigenes Problem. Du bekommst doch einen Lohn um dein Essen zu
bezahlen...und es zwingt dich auch niemand ein teures Mittagessen zu
kaufen. Also manachmal Frage ich mich was bei euch eigentlich schief
läuft. Manche Leute wollen sich aber auch einfach nur benachteiligt
sehen.
...und vielleicht noch als letzte Ungerechtigkeit: Stell Dir vor als
Berater bekomme ich 12€ steuerfrei pro Tag obwohl mein Projekt in der
selben Stadt wie mein offizielles Büro liegt und die Anfahrt bekomme ich
auch noch bezahlt. Sapralot!
Mehraufwand schrieb:> ich meine nach einem Arbeitgeberwechsel besitzt man ersteinmal per> Definition keine 1. Arbeitsstelle und somit ist die neue> Tätigkeitsstelle aus Sicht des Arbeitnehmers gleichgestellt mit einer> Einsatzwechseltätigkeit, denn die gewohnte Wohnumgebung wird für einen> Zeitraum von mehr als 8 Stunden verlassen.
Schmarrn de luxe.
> Insbesondere dann, wenn die frühere Tätigkeitsstelle durch den> ehemaligen Arbeitgeber gekündigt wurde und somit der Tätigkeitswechsel> garnicht im freien Willen des Arbeitnehmers gelegen hat, kann man nicht> von einem selbstbestimmten Arbeitgeberwechsel ausgehen.
Das ist völlig irrelevant.
>> Was den neuen Arbeitsplatz angeht, so weiß man als Arbeitnehmer> schließlich erst nach Ablauf der Probezeit, dass die neue Arbeitsstelle> auch tatsächlich eine dauerhafte neue Tätigkeitsstelle wird und die> ersten Monate in dem neuen Betrieb erfordern tatsächlich höhere> Ausgaben, weil man> als neuer Mitarbeiter mit allen sich bildenden Grüppchen wenigstens> einmal zum Mittag geht, Einstand geben muss, noch nicht genau weiß wo> man günstig parken kann, wo man günstig Mittagessen kann und man als> neuer Mitarbeiter auch nicht jeden Tag nur ne Stulle mitbringen kann und> alleine vorm Bildschirm Mittag machen kann.
Du suchst nach einer Lex Muttersöhnchen, die gibt es nicht.
> Man hat also nicht nur auf> dem Papier erhöhte Ausgaben, sondern schon aufgrund der Verpflichtung> sich in die Grüppchen einzufinden auch tatsächliche Mehrausgaben.
Jajaja mir zahlt auch das Arbeitsamt den Koks, den ich brauche um den
Irrsin um Büro durchzustehen.
Geh mal zu nächsten Reichsbürgertreff, die haben Steuervermeidungstipps
aus der selbe Kategorie auf Lager.
Manche Leute haben wirklich komplett weltfremde Ansichten, da kann man
nur mit dem Kopf schütteln. Nein, du wirst keinen
Verpflegungsmehraufwand bekommen, also sei wenigstens so konsequent und
bring dir immer ein Butterbrot ins Büro mit, aber bitte nicht zu teuer!
Du wirst schon sehen, was du am Ende davon hast...
Verpflegungsmehraufwand kann man bei jedem Wechsel des Arbeitsortes
außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte (ab Veranlagungszeitraum 2014:
erste Tätigkeitsstätte) bis zu 3 Monaten steuerlich geltend machen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verpflegungsmehraufwand
"Verpflegung" klingt heutzutage irgendwie bescheuert, oder geht das nur
mir so?
In der Schweiz bekommt man für's Arbeiten übrigens eine "Entschädigung"
(=Lohn). Auch wenn man nur auf nem bequemen Sessel im warmen Büro
gesessen hat.
Rick M. schrieb:> Verpflegungsmehraufwand kann man bei jedem Wechsel des Arbeitsortes> außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte (ab Veranlagungszeitraum 2014:> erste Tätigkeitsstätte) bis zu 3 Monaten steuerlich geltend machen.>> https://de.wikipedia.org/wiki/Verpflegungsmehraufwand
Damit glaubt der TO immer noch das er Anspruch darauf hat.
Erste Arbeitsstätte = Arbeitstätte die im Vertrag steht, ab dem ersten
Tag.
TO kann nix absetzen.
ui schrieb:> Damit glaubt der TO immer noch das er Anspruch darauf hat.
Das kann ich nur vermuten
> Erste Arbeitsstätte = Arbeitstätte die im Vertrag steht, ab dem ersten> Tag.> TO kann nix absetzen.
Stimmt!
Absetzen kann man vieles, ob es anerkannt wird, ist eine zweite Sache.
Die erste Tätigkeitsstätte wird doch erst zur ersten Tätigkeitsstätte,
wenn und erst wenn man dort länger als drei Monate tätig wird und dies
auch auf Dauer angelegt so bleibt.
Ein Baurabeiter darf nach aktueller Rechtsprechung übrigens eine
Baustelle beackern, drei Monate lang Verpflegungsmehraufwand geltend
machen. Dann vier Wochen lange eine andere Baustelle bearbeiten und
danach wieder zu der ersten Baustelle zurück und Ohhhh Wunder!!!! Danach
darf er für die erste Baustelle, also diejenige in dessen Umgebung er
sich 3 volle Monate lang orientieren konnte, wieder
Verpflegungsmehraufwand ansetzen.
Wahrscheinlich hat der Gesetzgeber die Gedankentiefe udn das
Erinnerungsvermögen des Bauarbeiters als nicht besonders hoch
eingeschätzt...
Die Geschilderte Situation steht übrigens genauso in den Beispielen der
Lohnsteuerhilferichtlinien... da wundere ich mich echt, warum man mich
mit meiner Frage an den Pranger stellt...
Hm. Ich würde raten mal die WISO-Steuersparbuch-DVD oder was
Vergleichbares zu kaufen. Die erschlägt so ziemlich alles bis zu den
exotischsten Sonderfällen.
Es ist halt irgendwie ungünstig, wenn man was mal "irgendwo gelesen"
hat. Meist das solange her, dass man dazu neigt, fehlende Einzelheiten
unabsichtlich so zu ergänzen, dass sie einem in den Kram passen.
Ich weiss aus eigener Erfahrung nur, dass dieser zeitlich beschränkte
Verpflegungsmehraufwand, bei "Einsatzwechseltätigkeit" (oder wie das
schöne Wort auch heissen mag) von der Steuer abzusetzen ist. Das
betrifft Leute die fest angestellt bei Vermittlern bzw.
Zeitarbeitsfirmen arbeiten und wird mit den Argumenten begründet (ausser
den sozialen Gründen) die Du angeführt hast.
Es käme mir aber durchaus plausibel und folgerichtig vor, wenn das nicht
für Arbeitsplatzwechsel zutrifft, die durch den Wechsel des Arbeitgebers
verursacht wurde. Plausibel und folgerichtig im Sinne des Finanzamtes
und der mehr oder weniger fragwürdigen Regeln und Argumentationen.
Unter "Verpflegungsmehraufwand" sollte man aber eigentlich recht schnell
die relevanten Gesetze bzw. Regeln finden können. Was da nicht steht
gibt es halt einfach nicht. Auch wenn man argumentativ eine
vergleichbare Situation hat.
Wenn es Dir Spaß macht und Du das Geld übrig hast, kannst Du ja mal
klagen. Die Folge wird vermutlich sein, dass niemand mehr bei
Arbeitsortwechsel das Geld bekommt. :-)
Was den Pranger betrifft, hast Du leider ein wenig unglücklich so
formuliert, dass Du das Geld vom Arbeitgeber haben willst. Der kann aber
nichts dafür, nicht "ursächlich", dass Du den Arbeitgeber wechselst.
Wenn ich mir das so überlege, dann denke ich, man muss betrachten, was
eigentlich der Sinn dieser Regelung ist. Darüber kann man streiten aber
es gibt ja auch Urteile dazu.
Es geht meiner Meinung nach darum, jemanden der durch wechselnde
Arbeitsorte Mehraufwand hat, weil er das im Rahmen seines
Arbeitsvertrages, seiner Tätigkeit notwendig tun muss , die
zusätzlichen Aufwände zu ersetzen. Ihm wird dass schlicht so gesagt,
dass er ab dann und dann eben dort und dort zu erscheinen hat. Er hat
gar keine Wahl.
Im Gegensatz dazu erfolgt der Wechsel eines Arbeitgebers nicht aufgrund
eines Vertrages, und überhaupt nicht aufgrund irgendeiner gesetzlichen
Vorschrift. Das ist sozusagen Privatvergnügen. Man ist ja auch nicht
verpflichtet überhaupt zu arbeiten (wenn sich auch die meisten das
Vergnügen gönnen müssen). :-)
Naja. Solche Erklärungen sind wie fast alles was der Mensch so als Regel
hat, angreifbar. Aber so wird das, denke ich, vom Gesetzgeber gesehen.
Alles ohne Gewähr, ohne Gewehr und jegliche qualifizierte Ausbildung.
Mehraufwand schrieb:> Die erste Tätigkeitsstätte wird doch erst zur ersten Tätigkeitsstätte,> wenn und erst wenn man dort länger als drei Monate tätig wird und dies> auch auf Dauer angelegt so bleibt.
Nein, nicht zwangsläufig. Die erste Tätigkeitsstätte wird üblicherweise
im Arbeitsvertrag konkret angegeben. Fehlt diese Angabe, wird man den
Unternehmenssitz bzw. die im Arbeitsvertrag genannte Adresse des
Arbeitgebers annehmen.
> Ein Baurabeiter darf nach aktueller Rechtsprechung übrigens eine> Baustelle beackern, drei Monate lang Verpflegungsmehraufwand geltend> machen.
Er darf dies natürlich nur genau dann, wenn sich die Baustelle nicht am
Unternehmenssitz befindet. Wenn also z.B. der Arbeitgeber an seinem
eigenen Standort ein neues Gebäude bauen sollte, könnte der Bauarbeiter
hierfür vermutlich keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
Und schon mehrfach geschrieben, muss man unterscheiden, ob ein ggf.
bestehender Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Finanzamt
besteht.
Juror schrieb:> Wenn ich mir das so überlege, dann denke ich, man muss betrachten, was> eigentlich der Sinn dieser Regelung ist.
Njein, der Sinn der Regelung ist je nach Sichtweise eine andere. Der
steuergeber möchte sowenig Steuern wie möglich zahlen, der steuernehmer
dagegen möchte den Steuergeber in die Lage versetzen möglichst viele
Steuern zu zahlen.
> Es geht meiner Meinung nach darum, jemanden der durch wechselnde> Arbeitsorte Mehraufwand hat, weil er das im Rahmen seines> Arbeitsvertrages, seiner Tätigkeit notwendig tun muss , die> zusätzlichen Aufwände zu ersetzen. Ihm wird dass schlicht so gesagt,> dass er ab dann und dann eben dort und dort zu erscheinen hat. Er hat> gar keine Wahl.
Man hat nicht durch wechselnde Einsatzorte nicht zwangsläufig mehr
Aufwände für die Verpflegung und die werden auch nicht zwangsläufig nach
3 Monaten geringer
>> Im Gegensatz dazu erfolgt der Wechsel eines Arbeitgebers nicht aufgrund> eines Vertrages, und überhaupt nicht aufgrund irgendeiner gesetzlichen> Vorschrift. Das ist sozusagen Privatvergnügen. Man ist ja auch nicht> verpflichtet überhaupt zu arbeiten (wenn sich auch die meisten das> Vergnügen gönnen müssen). :-)
Arbeit wird in Gesetzten nicht als Privatvergnügen definiert. gesetzlich
vorgeschrieben ist das man Steuern zu zahlen hat und wann man was von
der Steuer absetzen kann.
> Aber so wird das, denke ich, vom Gesetzgeber gesehen.
Der Gesetzgeber sieht das nicht so, sonst stände im Gesetz das man bei
einem Arbeitgeberwechsel Mehraufwände geltend machen könnte. Im Gesetz
steht aber als Voraussetzung nur beruflich bedinget Zweitwohnung oder
anderer Einsatzort als der zu Vertragsbeginn vereinbarte Erfüllungsort.
Trenn dich einfach von der Vorstellung das das tektuelle Verständnis des
Begriffes "Verpflegungsmehraufwand" ausreicht um die damit bezeichnete
gesetzliche Regelung zu verstehen. Ein Zitronenfalter faltet auch keine
Zitronen, genaussowenig wie Verpflegungsmehraufwand bedeutet man könnte
höhere Ausgaben bei der Verpflegung absetzen.
PS:
Und "Personalausweis" bedeutet nicht das man Personal sei, Deutschland
eine GmbH und man mußß sowieso keine Steuern zahlen. ;-)
> Man hat also nicht nur auf dem Papier erhöhte Ausgaben, sondern schon> aufgrund der Verpflichtung sich in die Grüppchen einzufinden auch> tatsächliche Mehrausgaben.
Wo steht denn das man dazu verpflichtet ist? Ich kenne so eine Pflicht
nicht. Steht nicht in meinem Arbeitsvertrag und ein passendes Gesetz ist
mir auch nicht geläufig.
> Letzterer wird durch Gruppenzwang immer dazu genögitgt,> teurere Formen des Mittagessens mit zu nutzen> bzw. wenigstens mal aus zu probieren.
Nötigung am Arbeitsplatz geht ja mal gar nicht. Die Nötiger würde ich
aber anzeigen.
Die 12 Euro (bzw. 24 EUR pro Tag) gibt es, da die Kosten für ein Essen
im Normalfall teurer sind als wenn du an deiner regelmäßigen
Arbeitsstätte bist (Restaurant, Cafe, etc. vs Kantine, Kaffeemaschine).
Die Beschränkung auf drei Monate ist keinesfalls als Orientierungsphase
gedacht, sondern um zu Vermeiden das Arbeitgeber ganzjährig pauschal 12
EUR steuerfrei auszahlen können in dem sie im Vertrag einen "falschen"
Arbeitsort festlegen.