Ne, nicht blöde, zumindest nicht von mir, sondern Folge des
Arbeitnehmererfindungsgesetztes.
Dort steht klipp und klar geregelt, dass ich JEDE Erfindung meinem
Arbeitgeber zu melden habe.
1 | §5
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2 | (1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt.
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Der Arbeitgeber besitzt ferner die alleinige und uneingeschränklte
Entscheidungsgewalt, ob er die Erfindung in seinem Betrieb Nutzen
möchte. OB sie einen Mehrwert ergibt, kann der Arbeitgeber 4 Monate lang
entscheiden, er hat also genügend Bedenkzeit.
1 | §6
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2 | (1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
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3 | (2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.
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1 | §9
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2 | (1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
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Der Anspruch auf Zahlung entsteht also bereits in dem Moment, in welchem
der Arbeitgeber eine Erfindung als für ihn wertvoll erachtet.