Forum: Markt [V] Platinenätzgerät 'Isel Ätzgerät 2' *unbenutzt*


von Dominik S. (dominik_s89)


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Hallo,

ich verkaufe mein Platinenätzgerät. Ich hatte es nie in Verwendung und 
es ist deshalb in neuwertigem Zustand.

Als Zubehör sind inkludiert:
2x Luftpumpe (Schläuche sind in der Küvette verlegt)
1x Heizstab 200W
1x Doppel-Platinenhalter
1x Tropfschale

Das Gerät ist derzeit bei Ebay eingestellt, dort findet ihr auch weitere 
Bilder:

https://www.ebay.at/itm/173228808198

von Wolfgang R. (Firma: www.wolfgangrobel.de) (mikemcbike)


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Auszug aus den Forenregeln: "Wenn ihr etwas kaufen oder verkaufen wollt, 
dann seid ihr hier richtig. Bitte nur direkte Angebote, keine 
Ebay-Links. Keine gewerblichen Angebote."

Oder willst Du das Teil auch außerhalb von Ihbäh zum Festpreis 
verkaufen?

von Curby23523 N. (Gast)


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Zu spät, es sind schon Gebote drauf ;)..

von Andrew T. (marsufant)


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Curby23523 N. schrieb:
> Zu spät, es sind schon Gebote drauf ;)..

Kann man jederzeit löschen als Verkäufer  .-)

von Dominik S. (dominik_s89)


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Upps sorry :O
Ja Direktverkauf wäre kein Ding, sofern ich das Ebay Angebot jetzt noch 
rausnehmen kann :)

von Curby23523 N. (Gast)


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Andrew T. schrieb:
> Kann man jederzeit löschen als Verkäufer  .-)

Da kann man aber als gemeiner Käufer Schadensersatz fordern, für den 
entgangenen Artikel. WIrd aber natürlich keiner machen ;)..

von René F. (Gast)


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Curby23523 N. schrieb:
> Andrew T. schrieb:
>> Kann man jederzeit löschen als Verkäufer  .-)
>
> Da kann man aber als gemeiner Käufer Schadensersatz fordern, für den
> entgangenen Artikel. WIrd aber natürlich keiner machen ;)..

Gilt das nicht erst wenn die Auktion schon beendet war?

Aber abgesehen davon sieht eBay es ganz und gar nicht gern wenn Artikel 
wieder herausgenommen werden, habe deshalb auch mal ne E-Mail von eBay 
bekommen nachdem ich mehrere Artikel herausgenommen hatte.

von Soul E. (Gast)


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René F. schrieb:

> Gilt das nicht erst wenn die Auktion schon beendet war?

Nein. Bei vorzeitigem Beenden der "Auktion" besteht ein Kaufvertrag mit 
dem derzeitig Höchstbietenden. Der Verkäufer muss ihm den Artikel zu 
diesen Konditionen liefern oder Schadenersatz leisten (d.h. die 
Differenz zwischen Höchstgebot und Wiederbeschaffungswert ersetzen).

Die Aktenzeichen suche ich jetzt nicht noch einmal raus, das Thema 
hatten wir letzte Woche schonmal.

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