Anerkennung der Arbeitjahre

OP #5537670
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Hallo Leute,

vielleicht kennt sich jemand aus mit folgendem Sachverhalt.

Eine unbefristete Festanstellung wird nach 13 Jahren vom Arbeitnehmer 
selbst gekündigt.
Es folgt eine nahtlose Festanstellung in einer anderen Firma auf dem 
selben Betriebsgelände.
Diese andere Firma hat einen eigenen Geschäftsführer, gehört aber 
demselben Besitzer und Gründer wie die vorher genannte erste Firma.
Alles zusammen ist eine Holding, zu der auch noch weitere Firmen 
gehören.
Alles im Besitz und unter der Leitung des Gründers.

Angenommen, das Beschäftigungsverhältnis wird nach 2 Jahren vom anderen 
( zweiten ) ArbeitGEBER beendet.

zählen die geleisteten 13 Jahre in der ersten Firma als 
Betriebszugehörigkeit?
Es zielt auf das Thema Abfindung hin, das sich ja nach 
Zugehörigkeitsjahren richtet.
Oder ist das nicht gesetzlich geregelt, und hängt vom Vertrag ab?
#5537766
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Stefan M. schrieb:
> Es zielt auf das Thema Abfindung hin, das sich ja nach
> Zugehörigkeitsjahren richtet.
> Oder ist das nicht gesetzlich geregelt, und hängt vom Vertrag ab?

Die Höhe der Abfindung nach einem Aufhebungsvertrag ist meines Wissens 
eine freiwillige Angelegenheit.
Es gibt aber Regelungen, u.a. wie hoch eine Abfindung sein darf, damit 
man trotzdem sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
OP #5537787
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Andreas B. schrieb:
> Wenn Du selbst gekündigt hast

Wenn es im neuen Vertrag nicht steht hat aber auch der Arbeitgeber keine 
klare Aussage gemacht.
Daher die Idee, ob man das prüfen lassen sollte ( Anwalt ) oder ob es 
wirklich keinerlei gesetzliche Grundlage gibt.

Abfindungen, die der AG nicht zahlen will werden ja oftgenug eingeklagt.
Also muss es ja eine gesetzliche Sachlage dazu geben.
#5537806
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§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse 
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der 
Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das 
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der 
Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine 
Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der 
Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende 
betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei 
Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr 
des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. 
Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum 
von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Ich würde allerdings denken, dass das Arbeitsverhältniss mit dem neuen 
Arbeitsvertrag neu gestartet ist, aber das wird wohl nur ein Anwalt 
sagen können.

Gruß
Axel
Gast #5537815
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> Autor: Andreas B. (bitverdreher)
> Datum: 28.08.2018 11:52

> Wenn Du selbst gekündigt hast und die Betriebszugehörigkeit
> im neuen Vertrag nicht drinsteht, hast Du schlechte Karten.

Sehe ich auch so !

> Autor: Stefan M. (derwisch)
> Datum: 28.08.2018 12:09

> Also muss es ja eine gesetzliche Sachlage dazu geben.

Die gesetzliche Grundlage dürfte der neue Vertrag sein. Steht nichts 
drin, dann gilt auch nichts.
Gast #5537854
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Lesen und Verstehen. Ich tu mich mit so langen Bandwurmsätzen schwer, 
deswegen habe ich den spannenden Teil mal heraus extrahiert:

"Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der
Kündigungserklärung voraus, dass ... der Arbeitnehmer ... die Abfindung 
beanspruchen kann."

Also: Wenn der Arbeitgeber in der Kündigung keine Abfindung verspricht, 
gibt's auch keinen Anspruch darauf.
Gast #5537887
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"§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der
Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der
Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine
Abfindung"


Der erste Satz macht es sehr deutlich. Wenn man gekündigt wird, dann hat 
man Anspruch auf eine Abfindung.
Gast #5537893
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Es gibt doch nur Betriebsbedingte Kündigungen oder weil der Angestellte 
groben Bockmist gebaut hat.

Dann schreibt der Arbeitgeber halt einfach doch "betriebsbedingt" in den 
Brief und gut ist. Wer würde denn dagegen vorgehen und verlangen, dass 
der wahren Bockmist als Grund angibt?

Doch wohl nur jemand, der Harz 4 machen will oder in Rente gehen will. 
Aber die nehmen einem dann die Abfindung direkt wieder weg.
#5537897
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Stefanus F. schrieb:
> Dann schreibt der Arbeitgeber halt einfach doch "betriebsbedingt" in den
> Brief und gut ist. Wer würde denn dagegen vorgehen und verlangen, dass
> der wahren Bockmist als Grund angibt?

Unsinn. Für "betriebsbedingt" muss die Stelle wegfallen. Oder gleich der 
ganze Standort.
Das Gegenteil davon ist eben das rausschmeißen eines Mitarbeiters um 
diesen durch einen anderen zu ersetzen. Genau das geht bei 
"betriebsbedingt" halt nicht.
Genau das verhindert eben dass man in D hire&fire machen kann.
Gast #5537904
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> Für "betriebsbedingt" muss die Stelle wegfallen.
> Oder gleich der ganze Standort.

Oder das Geld.

> Das Gegenteil davon ist eben das rausschmeißen eines Mitarbeiters
> um diesen durch einen anderen zu ersetzen. Genau das geht bei
> "betriebsbedingt" halt nicht.

Ah ja, an diesen Fall hatte ich nicht gedacht.
#5537909
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Der Sinn ist folgender: Dieser Paragraph gilt für die Arbeitnehmer, die 
betriebsbedingt gekündigt werden, also nicht für solche, die aus 
persönlichen Gründen gekündigt werden. Wenn dann der AG die Abfindung in 
der Kündigung anbietet, unter der Bedingung, dass der AN verspricht, 
nicht zu klagen, ist alles gut und beide trennen sich im Guten.

Falls der AG das nicht anbietet, hat der AN weiter das Recht zu klagen. 
Da die Richter das aber in der Regel nicht mögen, bekommt der AN 
meistens doch die Abfindung zugesprochen, eher mehr.

Damit ist die Abfindung faktisch gesetzlich vorgeschrieben.

Allerdings gibt es durchaus AN oder Anwälte, die selbst das vermasseln.

Gruß
Axel
Gast #5537925
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Bei Kündigung durch Arbeitgeber solltest man immer sofort zum Anwalt.
Je kleiner die Firma umso illegaler sind die Kündigungen.
Der Chef sieht sich dann als Gott und muss, zur Not von einem Richter, 
erklärt bekommen das Gesetze auch für ihn gelten.
Gast #5537946
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So wie du es beschrieben hast: keine Chance.

Ich habe mal die Firma wechseln müssen, weil die Mutterfirma in den USA 
von einer anderen USA Firma (beide mit Niederlassungen in D) gekauft 
wurde. Daraufhin wurde eine GmbH in D dichtgemacht und ein paar 
Mitarbeiter übernommen (10%, ca 20 Leute) - ich war zum Glück dabei. Die 
anderen wurden entlassen.

Es gab natürlich einen neuen Arbeitsvertrag.

Ich habe mich mit einem Anwalt beraten und der riet mir, ich solle 
unbedingt reinschreiben lassen "Die Vordienstzeit bei der XX GmbH wird 
anerkannt".

Das wollten die zuerst nicht, aber ich habe einfach nicht 
unterschrieben. Die neue Firma hat dann gewartet, bis alle anderen 
meiner übernommenen Kollegen unterschrieben haben (ohne diesen Passus) 
und dann haben sie das bei mir akzeptiert.
Ein halbes Jahr später: fast alle wurden rausgeschmissen, auch ich. Nur: 
ich war der einzige, der eine Abfindung kassieren konnte ... 10 
Monatsgehälter..... yeah. Und wenn ich mich recht erinnere, komplett 
steuerfrei (das war 1993).

Also: Bei solchen Konstruktionen IMMER vorher mit einem Anwalt sprechen. 
Auch wenn es ein paar Euro kostet, es wird sich vermutlich immer lohnen.
Gast #5537947
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Nachtrag: aber auch so solltest Du unbedingt einen Fachanwalt für 
Arbeitsrecht aufsuchen. Evtl. kann der ja doch noch etwas machen und es 
gibt irgendwelche Urteile, die Dir helfen, mehr rauszuschlagen.
Also: schnell einen Termin machen.
#5537959
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Warum so ein Beitrag negativ bewertet wird... da schmeckt wohl die 
Wahrheit nicht. Dieser Beitrag ist der bisher einzig sinnvolle!

Volle schrieb:
> Bei Kündigung durch Arbeitgeber solltest man immer sofort zum Anwalt.

Absolut! Niemand sonst kann die Lage halbwegs fundiert einschätzen. Und 
erst recht nicht so Forenhansel wie ihr oder ich.

> Je kleiner die Firma umso illegaler sind die Kündigungen.

Das würde ich generell so nicht unterschreiben.

> Der Chef sieht sich dann als Gott und muss, zur Not von einem Richter,
> erklärt bekommen das Gesetze auch für ihn gelten.

Selbst das hilft manchmal nicht. Kann ich aus Erfahrung sagen. Der 
Mitarbeiter, der sein Recht eingefordert hat, ist jetzt nur der 
"Unruhestifter" und "Querulant" bei dem es gut sei, dass er jetzt weg 
ist, weil Leute wie er "den Betrieb vergiften"... Ich persönlich würde 
ihn nen netten Kerl nennen, der nach 25 Jahren und anschließender 
Betriebsratstätigkeit der Firma zu unbequem wurde.
Gast #5537980
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Ich hatte mal folgenden Fall:

Zuerst war ich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH 
und habe u.a. den Mitarbeiter G 10 Jahre lang beschäftigt.

Dann habe ich die Firma geschlossen und mit anderen Gesellschaftern 
zusammen eine neue GmbH gegründet, in der ich auch wieder 
Geschäftsführer wurde. Das Arbeitsverhältnis mit G wurde mit einem 
Aufhebungsvertrag ohne finanzielle Verpflichtungen beendet, G bekam 
einen neuen Vertrag ohne die Klausel mit den Vorbeschäftigungsjahren in 
der neuen Firma.

Nach 2 Jahren musste G betriebsbedingt entlassen werden. Er klagte, weil 
nach seiner Auffassung eine längere Kündigungsfrist galt (die nimmt ja 
mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu). Sein gewerkschaftlicher 
Anwalt argumentierte, dass es sich quasi um die selbe Firma gehandelt 
hätte, da beide Firmen zumindest teilweise die gleichen Besitz- und 
Führungsstrukturen hatten.

Um einen Arbeitsgerichtsprozess zu vermeiden, haben wir dann eine 
Abfindung gezahlt, die sich nach der Kündigungsfrist bei zwölfjähriger 
Betriebszugehörigkeit richtete.
Gast #5538449
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Stefan M. schrieb:
> zählen die geleisteten 13 Jahre in der ersten Firma als
> Betriebszugehörigkeit?
> Es zielt auf das Thema Abfindung hin, das sich ja nach
> Zugehörigkeitsjahren richtet.
> Oder ist das nicht gesetzlich geregelt, und hängt vom Vertrag ab?
Da hilft nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht!

Wie du schreibst, würde ich sagen du hast deine 13 Jahre BE selbst in 
die Tonne gekickt!
Gast #5538464
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Stefan M. schrieb:
> vom Arbeitnehmer selbst gekündigt.

Eigenen Ast abgesägt? Gescheiter wäre ein Änderungsvertrag zur neuen 
Arbeit gewesen. WENNNN die einen wirklich nötig brauchen, könnte man nur 
versuchen, frühzeitig zu verhandeln, dass auch die Betriebszugehörigkeit 
übernommen wird. 8-(
Gast #5538717
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Fuer die Beantwortung der Frage ist vielleicht auch wichtig, in welcher 
Form der Arbeitsplatzwechsel, d.h. die erste Kuendugung abgelaufen ist. 
Ueber "interne" Stellenausschreibungen, ueber interne Beziehungen? War 
der Wechsel erwuenscht, d.h. war es im Sinne oder gegen den Willen der 
Holding?
OP #5538841
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AN schrieb:
> Fuer die Beantwortung der Frage ist vielleicht auch wichtig, in welcher
> Form der Arbeitsplatzwechsel, d.h. die erste Kuendugung abgelaufen ist.
> Ueber "interne" Stellenausschreibungen, ueber interne Beziehungen? War
> der Wechsel erwuenscht, d.h. war es im Sinne oder gegen den Willen der
> Holding?

Die erste Kündigung erfolgte als Notbremse, damit die eigene Gesundheit 
nicht baden geht. Eine einzig und allein persönliche Entscheidung des 
AN.

Es gab natürlich vor diesem Schritt den Versuch, durch Gespräche mit dem 
direketen Vorgesetzten, die Situation zu verbessern.
Die Probleme wurden jedoch von der höchsten Ebene ( GF, Besitzer ) 
verursacht.
Der direkte Vorgesetzte hat keine Anstrengungen unternommen, das "ganz 
oben" zu klären.

Erst als der Geschäftsführer der zweiten Firma davon erfuhr, bot dieser 
eine neue Anstellung an.
Gast #5539737
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Stefan M. schrieb:
> Erst als der Geschäftsführer der zweiten Firma davon erfuhr, bot dieser
> eine neue Anstellung an.

Dann fragt den doch ob Du ohne Probezeit und mit Betriebszugehörigkeit 
übernommen wirst. Scheinbar besteht ja Interesse. Verhandeln kann man 
vieles. Man muß es dann bloß richtig aufschreiben, damit man später was 
in der Hand hat!!!
Gast #5539952
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Stefan M. schrieb:
> AN schrieb:
>> Fuer die Beantwortung der Frage ist vielleicht auch wichtig, in welcher
>> Form der Arbeitsplatzwechsel, d.h. die erste Kuendugung abgelaufen ist.
>> Ueber "interne" Stellenausschreibungen, ueber interne Beziehungen? War
>> der Wechsel erwuenscht, d.h. war es im Sinne oder gegen den Willen der
>> Holding?
>
> Die erste Kündigung erfolgte als Notbremse, damit die eigene Gesundheit
> nicht baden geht. Eine einzig und allein persönliche Entscheidung des
> AN.
>
> Es gab natürlich vor diesem Schritt den Versuch, durch Gespräche mit dem
> direketen Vorgesetzten, die Situation zu verbessern.
> Die Probleme wurden jedoch von der höchsten Ebene ( GF, Besitzer )
> verursacht.
> Der direkte Vorgesetzte hat keine Anstrengungen unternommen, das "ganz
> oben" zu klären.
>
> Erst als der Geschäftsführer der zweiten Firma davon erfuhr, bot dieser
> eine neue Anstellung an.

Mann!
Was für ein Geschreibe ist den das:
> Die erste Kündigung erfolgte als Notbremse, damit die eigene Gesundheit
> nicht baden geht. Eine einzig und allein persönliche Entscheidung des
> AN.

Wer sowas schreibt, will seine eigene Blödheit, sich selbst nur 
"Schöndenken"!
Gast #5540002
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Stefan M. schrieb:

> Eine einzig und allein persönliche Entscheidung des
> AN.
Das hoert sich, erstmal nicht so gut an, andererseits sind interne 
Stellenwechsel auch oft auf Wunsch des AN, sagt also erstmal nicht viel.

> Erst als der Geschäftsführer der zweiten Firma davon erfuhr, bot dieser
> eine neue Anstellung an.
Sorry, da kann ich dir dann nicht weiterhelfen, ich dachte, dass es mehr 
in Richtung interner Stellenwechsel ging. Ich befuerchte du kommst ohne 
Anwalt nicht weiter.
OP #5540170
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Marx W. schrieb:
> Mann!
> Was für ein Geschreibe ist den das:
>> Die erste Kündigung erfolgte als Notbremse, damit die eigene Gesundheit
>> nicht baden geht. Eine einzig und allein persönliche Entscheidung des
>> AN.
>
> Wer sowas schreibt, will seine eigene Blödheit, sich selbst nur
> "Schöndenken"!

Wohl kaum.
Das muss man erlebt haben.
Leute mit einer entsprechenden Veranlagung hätten schmerzhafte 
physikalische Massnahmen gewählt.

Wenn du etwas ähnliches noch nicht erlebt hast, solltest du solche 
großen Worte vermeiden!

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