Hallo,
wie schaut das eigentlich mit RED bzw. Funkanlagenrichtlinie bei fest
installierten Anlagen aus?
Weil scheinbar fällt ja ALLES darunter was funkt, egal ob fest
installiert oder nicht?
Beispiel:
Schaltschränke draußen auf einem Betriebsgelände (nichtmal Teil eines
Gebäudes, stehen draußen, aber Ortsfest im Boden verankert). Da soll
jeweils ein WLAN Router (mit CE) eingebaut werden - der ist dann fester
Teil dieses Schaltschranks und steht nicht nur irgendwo daneben.
Mit externer Antenne die über Verlängerungskabel und Adapterstecker
rausgeführt wird.
Wäre sogar eine andere Antenne als die mitgelieferte, weil Wetterfest.
Müsste man dann da Funkmessungen von einem EMV Labor machen lassen
(CE+CE ist ja nicht CE wie man weiss) und Konformität nach
Funkanlagenrichtlinie erklären?
Danke!
Funkanlagenbetreiber schrieb:> Mit externer Antenne die über Verlängerungskabel und Adapterstecker> rausgeführt wird.> Wäre sogar eine andere Antenne als die mitgelieferte, weil Wetterfest.
Ich denke mal, das wird das Hauptproblem sein.
Bei einer benannten Stelle mal nachfragen, ob eine neue Abnahme wegen
der anderen Antenne erfolgen muss.
Die andere Antenne könnte ja eine andere Abgestrahlte Leistung zu Folge
haben, welche womöglich den erlaubten Grenzwert überschreitet.
Ralph Berres
Ralph B. schrieb:> Die andere Antenne könnte ja eine andere Abgestrahlte Leistung zu Folge> haben, welche womöglich den erlaubten Grenzwert überschreitet.
Eine Funkanlage muss so errichtet werden, wie es in der Dokumentation,
die Bestandteil der CE Konformitätserklärung ist, beschrieben ist.
Bei einer EIRP von über 10W ist zusätzlich in jedem Einzelfall eine
Standortbescheinigung bei der BNetzAgentur zu beantragen.
Antenol schrieb:> Eine Funkanlage muss so errichtet werden, wie es in der Dokumentation,> die Bestandteil der CE Konformitätserklärung ist, beschrieben ist.
Naja nach seiner Beschreibung vermute ich mal das die
Konformitätserklärung hier nicht mehr voll zutrifft, da eine andere
Antenne verwendet wird.
Antenol schrieb:> Bei einer EIRP von über 10W ist zusätzlich in jedem Einzelfall eine> Standortbescheinigung bei der BNetzAgentur zu beantragen.
Die wird er bei einen Wlan Router mit CE-Zeichen vermutlich kaum
erreichen.
Da müsste er schon einen Spiegel als Antenne verwenden. Doch wissen tun
wir das nicht wirklich.
Ralph Berres
Hallo,
es geht nicht um hohe Sendeleistungen, WLAN Router mit den normalen
100mW und 2.4GHz. Die Antenne steht noch nicht fest, muss keine Antenne
mit hohem Gewinn sein, es geht nur darum in bestimmten Außenbereichen
brauchbare WLAN Abdeckung zu haben.
Ralph B. schrieb:>> Wäre sogar eine andere Antenne als die mitgelieferte, weil Wetterfest.>> Ich denke mal, das wird das Hauptproblem sein.
OK, wenn man die mitgelieferte Antenne wetterfest machen würde bzw. den
Router in ein separates wetterfestes Gehäuse mitsamt Antenne einbauen
würde, würde das irgendwas an der generellen Problematik ändern?
(generelle Problematik: Gerät mit CE mit eigenem Schaltschrank
kombiniert und fest damit verbunden - somit neue Anlage...)
Antenol schrieb:> Zur Standortbescheinigung:>> http://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/__4.html
Das scheint von 2002 zu sein, gilt das überhaupt noch?
Wie gesagt gilt ja seit 2017 die RED.
Hi,
Funkanlagenbetreiber schrieb:> Antenol schrieb:>> Zur Standortbescheinigung:>>>> http://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/__4.html>> Das scheint von 2002 zu sein, gilt das überhaupt noch?> Wie gesagt gilt ja seit 2017 die RED.
Auf den ersten Blick eine nicht ganz unwichtige Frage, da in der
Verordnung ja ausdrücklich das "Gesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen" in der Eingangsformel nennt und
dieses ja zwischenzeitlich durch das "Funkanlagengesetz" abgelöst wurde.
Aber bei genaueren hinsehen erkennt man das dies unkritisch ist.
Denn diese Verordnung wurde zwar auf der Ermächtigungsgrundlage eines
inzwischen nicht mehr gültigen Gesetzes erlassen, aber Verordnungen nach
Bundesrecht bleiben auch bei einer nachträglichen Änderung der
Ermächtigungsgrundlage voll gültig.
Wichtig ist nur das es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung
alles gepasst hat.
ES gibt nur eine Ausnahme von diesem Prinzip: Das sind Verordnungen die
ohne das Gesetz selbst nicht Anwendbar sind. Das kann z.B. sein weil in
der Verodnung laufend auf das Gesetz Bezug genommen wird.
(Beispielsweise weil in der Verordnung geregelt ist wie bestimmte Dinge
im GEsetz auszulegen sind!)
Dies ist aber bei der BEMFV wohl nicht der Fall, daher ist von einer
weiteren Gültigkeit auszugehen. Das diese Verordnung weiterhin in der
Übersicht der geltenden REchtsnormen des Bundesamtes für Justiz
auftaucht zeigt das die Bundesregierung derselben Ansicht ist.
Gruß
Carsten
Funkanlagenbetreiber schrieb:> Müsste man dann da Funkmessungen von einem EMV Labor machen lassen
Die wirst du gar nicht machen (lassen) können, weil du nicht in der Lage
bist, die entsprechenden Testmodi im WLAN-Router zu aktivieren, die man
für solch eine Messung braucht. Du bräuchtest dafür Unterstützung durch
den Hersteller des Routers. (Üblicherweise baut man als Hersteller da
Modi rein, um bspw. CW senden zu können und somit die maximale
Strahlungsleistung nachzuweisen bei der Messung.)
Router mit abnehmbarer Antenne (sowas wirst du ja schätzungsweise haben)
sollten doch in der Konformitätserklärung Antennen benennen, für die die
Norm eingehalten wird. Du musst dir also eine Antenne suchen, die im
Gewinn nicht höher ist als die dort genannte(n). Da du außerdem noch
eine Ecke Kabel zwischen Router und Antenne hast, bist du damit auf der
sicheren Seite, die Konformitätserklärung auf dieser Basis auszustellen.
Natürlich musst du gucken, was du neben der Funkerei in dieser Erklärung
noch alles an Anforderungen zu berücksichtigen hast, auch dafür muss ja
dann schätzungsweise die Konformität erklärt werden.
Carsten S. schrieb:> daher ist von einer> weiteren Gültigkeit auszugehen.
OK Danke.
Jörg W. schrieb:> Funkanlagenbetreiber schrieb:>> Müsste man dann da Funkmessungen von einem EMV Labor machen lassen>> Die wirst du gar nicht machen (lassen) können, weil du nicht in der Lage> bist, die entsprechenden Testmodi im WLAN-Router zu aktivieren, die man> für solch eine Messung braucht.
D.h. um es mal zu verallgemeinern: Man kann nach der RED eigentlich gar
keinen fertigen Router für eigene Anlagen einsetzen wenn dieser dort
fest verbaut wird?
Weil da steht eigentlich drin, dass man neu testen müsste wenn man sowas
mit einem neuen Gerät/Anlage kombiniert, besonders wenn man die Antenne
wechselt.
Das das eigentlich unnötig ist wenn ich eine Antenne mit geringerem
Gewinn und verwende ggf. sogar noch Abschwächung durch langes Kabel
dazwischen habe ist mir klar. Aber ob man das laut Gesetz auch einfach
so machen darf, das ist unklar.
Laut der RED muss man ja sogar reine EMFÄNGER wie GPS oder Radios neu
prüfen lassen... generell sehr komische Sache was die sich da wieder
ausgedacht haben. Da haben die wohl auf die falschen Lobbyisten gehört.
> Natürlich musst du gucken, was du neben der Funkerei> in dieser Erklärung noch alles an Anforderungen zu berücksichtigen hast,
Ja das ist bekannt aber verglichen mit der RED doch etwas einfacher
durchschaubar und sinnvoller.
Funkanlagenbetreiber schrieb:> Man kann nach der RED eigentlich gar keinen fertigen Router für eigene> Anlagen einsetzen wenn dieser dort fest verbaut wird?
Zu einer solchen Aussage würde ich mich nicht hinreißen lassen.
Dumm nur, dass das am Ende wohl eher eine Frage für Juristen denn
Ingenieure wird …
Funkanlagenbetreiber schrieb:> D.h. um es mal zu verallgemeinern: Man kann nach der RED eigentlich gar> keinen fertigen Router für eigene Anlagen einsetzen wenn dieser dort> fest verbaut wird?
In der Materie Netzwerk kenne ich mich nicht wirklich aus.
Aber gibt es nicht Wlan-Transceiver für Hutschienenmontage, welches
explizit eine abgesetzte Antenne hat und per Lan mit dem Router bzw
Netzwerk verbunden wird?
Ralph Berres
Ich glaube, er fürchtet, dass durch die Integration in ein neues System
(für das eine neue Konformitätserklärung notwendig wird) zwingend eine
auch messtechnische Neubewertung der funktechnischen Konformität nötig
würde.
Ich halte das so allgemein für nicht zutreffend, bin aber kein Jurist.
;-) Wenn dem so wäre, dürfte es sich ja letztlich für niemanden lohnen,
einen Funkmodul in seine Geräte zu integrieren, denn er hätte den
gleichen Aufwand, wie wenn er die entsprechende Technik gleich selbst
entwerfen und fertigen würde. Es gibt aber massenhaft Funkmodule …
Auch wenn es natürlich nicht so ist, dass "CE + CE" automatisch wieder
"CE" ergibt (und das ist durchaus sinnvoll, denn so kann der Anbieter
nicht einfach mal den Schwarzen Peter komplett auf andere schieben),
sondern dass der Anbieter stets und voll umfänglich für die in der
Erklärung bezeichnete Konformität seiner Anlage verantwortlich ist, so
kann man diese Konformität meiner Meinung nach sehr wohl zum Teil auf
der erwiesenen Konformität von Komponenten begründen, sofern man
schlüssig nachweisen kann, dass man keine Änderungen vorgenommen hat,
die diese (Fremd-)Konformität in Mitleidenschaft ziehen. Dazu würde
beispielsweise die Benutzung einer Antenne mit mehr Gewinn gehören als
vorgesehen, aber es sind natürlich auch andere Dinge denkbar: wenn bspw.
jemand in den HF-Zweig zwei antiparallele Dioden als "Störschutz"
einbaut, die sich dann als Oberwellenschleuder betätigen, so hat er
trotz konformer Komponente eben eine Veränderung, die die Konformität
beeinträchtigt.
Aber wie geschrieben: bin kein Jurist, das ist meine Meinung.
Jörg W. schrieb:> Aber wie geschrieben: bin kein Jurist, das ist meine Meinung.
Hallo Jörg
eben weil wir keine Juristen sind ( und der Jurist das ohnehin auch
nicht weis ) wäre es besser, wenn der TO sich an eine benannte Stelle
wendet,
der ihm die entsprechend gewünschte Auskünfte sicherlich besser
erstellen kann, als wir hier im Forum. Die haben das Problem schon
sicherlich öfters auf dem Tisch gehabt, und wissen wie man richtig
agiert.
Ralph Berres
Ralph B. schrieb:> wäre es besser, wenn der TO sich an eine benannte Stelle> wendet,
Ja natürlich, aber eine zweite Meinung schadet nicht.
Außerdem haben die benannten Stellen wohl immer gut zu tun (kein Wunder
bei solchen Gesetzen) und man will da auch nicht unvorbereitet oder
unnötig anfragen...
Danke an alle für eure Einschätzungen zu dem Thema!
Ein großes Problem mit einer anderen Antenne sehe ich nicht. Hat ein
Gerät eine Antennenbuchse, wird die Störaussendung einerseits direkt an
der Antennenbuchse gemessen und zum anderen noch gestrahlt, dann aber
nicht mit Antenne, sondern mit einem impedanzrichtigen Abschluss auf dem
Antennenanschluss.
Man müsste allerdings rausbekommen, ob der Router tatsächlich als ein
Gerät mit Antennenanschluss deklariert und somit geprüft wurde.
Natürlich darf die verwendete Antenne (inklusive Kabel) nicht mehr
Gewinn aufweisen als die Originalantenne.
Wenn der Router eine FCC-Nummer aufgedruckt hat, kann man anhand dieser
vom FCC-Server den Prüfbericht runterladen, der für FCC-Zertifizierung
herangezogen wurde. Allerdings erfolgt die Messung für FCC anders als
für den europäischen Raum. Eventuell lässt sich trotzdem damit etwas
anfangen. Man muss ich den Prüfbericht halt erstmal anschauen.
Jedenfalls, wenn es sich nur um ein oder wenige Geräte handelt, die mit
dem Router ausgerüstet werden sollen, würde ich so einen improvisierten
Weg wählen.
Ordentlich dokumentiert, ist es extrem unwahrscheinlich, dass dies zu
Problemen führt.
Gruß
Uwe