Wollte mir noch die ein oder andere Kleinigkeit kaufen. Dieses mal habe
ich ein gebrauchten Elektronikartikel im Auge.
Der Verkäufer hat erst vor 2 Monaten den Artikel ebenfalls gebraucht von
einem Laden gekauft.
Soweit ich weiß hat man ab da 1 Jahr Garantie?
Auf dem Kassenbeleg steht aber klar -warranty not purchased-.
Heißt nun doch keine Garantie ?
Rembrand schrieb:> Auf dem Kassenbeleg steht aber klar -warranty not purchased-
Also gilt für diesen Kauf wohl kein deutsches Recht, sonst wäre es wohl
kaum auf Englisch.
interessanter Gedanke, der Laden ist aber in jedem Fall in Deutschland
und daher gilt wohl auch deutsches Recht.
Alles andere steht im übrigen auch auf deutsch auf dem Beleg
Wenn das kein Laden speziell für englischsprachige Kundschaft war, dann
dürfte der Satz rechtlich schwer zu halten sein. Sonst gibts demnächst
die Reichelt-Rechnung passend zur Ware auf chinesisch.
Rembrand schrieb:> Auf dem Kassenbeleg steht aber klar -warranty not purchased-.> Heißt nun doch keine Garantie ?
Es gibt Laptops von Dell z.B. die haben beim Kauf - ob man will oder
nicht - eine 1-Jahresgarantie inklusive.
Wer will kann aber zusaetzlich(!) eine 2 bzw. 3 - Garantie mit
einkaufen.Es kann also sein,dass du durchaus Garantie hast aber eine
erweiterte Garantie fuer zusaetzliches Geld vom Kunden nicht erwuenscht
war.
Ich vermute es geht um eine Garantieerweiterung auf zwei Jahre die in
diesem Fall nicht gekauft wurde?
Es ist schon richtig, dass man 1 Garantie hat, auch bei gebrauchten
Artikeln?
Die Verkäuferin weiß das leider nicht
Rembrand schrieb:> Ich vermute es geht um eine Garantieerweiterung auf zwei Jahre die in> diesem Fall nicht gekauft wurde?>> Es ist schon richtig, dass man 1 Garantie hat, auch bei gebrauchten> Artikeln?>> Die Verkäuferin weiß das leider nicht
Und dir ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung nicht
bekannt. Solltest dich mal schlau machen.
Rembrand schrieb:> Heißt nun doch keine Garantie ?
Nö, du hast nur die gesetzliche Gewährleistung, 2 Jahre ab dessen
Kaufdatum. Also die Gewähr, dass der Artikel beim Kauf in Ordnung war
(sonst Reparatur oder Wandlung).
Was die Garantie des Anbieters umfasste, die sowieso nicht gekauft
wurde, weiss man nicht.
Frau Holle schrieb:> Und dir ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung nicht> bekannt. Solltest dich mal schlau machen.
Das ist schonmal der ganz entscheidende Punkt hier!
Garantie ist eine rein freiwillige Leistung die der "Geber" auch
beliebig einschränken kann. So ist es gar nicht so selten das diese auf
den Erstkäufer begrenzt ist. Einfach mal auf der Seite des Hersteller
des geheimen Gerätes mal dessen Garantiebedingungen nachlesen.
Einer schrieb:> Lerne den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.
... und welchem Begriff davon das "warranty" entspricht, wenn man schon
bei diesem geisterhaften Rätselspiel ins Spekulieren kommt.
Du musst zwischen Gewährleistung und Garantie (warranty) unterscheiden.
Gewährleistung:
Ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt bei Neugeräten innerhalb der
EU 2 Jahre (Beweislastumkehr nach 6 Monaten) und ein Jahr bei
Gebrauchtgeräten.
Die Gewährleistung gibt immer der Verkäufer. Bei Defekten ist immer der
Verkäufer zu kontaktieren. Die Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen
werden, wenn es sich um einen Händler handelt; Privatpersonen können
das, müssen aber explizit darauf hinweisen. Übertragen werden kann die
ursprüngliche Gewährleistung nicht.
Bei manchen Herstellern kann man das Gerät direkt einschicken. Das ist
dann eine Abwicklung durch den Hersteller und freiwillig. Hier reicht
meist der Kaufbeleg des ersten Verkaufs.
Garantie:
Ist immer freiwillig und kann demnach auch entsprechend eingeschränkt
werden.
Die gesetzliche Gewährleistung bleibt dadurch unberührt.
In deinem Fall hast du auf jeden Fall 6 Monate Gewährleistung, obwohl
der Verkäufer das Gerät erst zwei Monate vorher gekauft hat und egal,
was auf dem Kassenzettel steht. Bei einem deutschen Händler muss das
auch in Deutsch verfasst sein.
Lass dir den Originalkassenzettel oder Rechnung dazu geben.
Eventuell kannst du beim Hersteller die Garantie bekommen.
VG Thomas
Thomas W. schrieb:> Du musst zwischen Gewährleistung und Garantie (warranty) unterscheiden.> Gewährleistung:> Ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt bei Neugeräten innerhalb der> EU 2 Jahre (Beweislastumkehr nach 6 Monaten)
Die Beweislastumkehr endet nach 6 Monaten.
> und ein Jahr bei Gebrauchtgeräten.> Die Gewährleistung gibt immer der Verkäufer. Bei Defekten ist immer der> Verkäufer zu kontaktieren.
Ist ja auch logisch, denn der ist derjenige, mit dem man den Kaufvertrag
hat.
> Bei manchen Herstellern kann man das Gerät direkt einschicken. Das ist> dann eine Abwicklung durch den Hersteller und freiwillig. Hier reicht> meist der Kaufbeleg des ersten Verkaufs.
Da sollte man aber sehr aufpassen. Ich würde dennoch immer erst auf
den Verkäufer zugehen.
Rolf M. schrieb:> Die Beweislastumkehr endet nach 6 Monaten.
Weil nach 6 Monaten die Beweislastumkehr endet, kehrt sich sich nach
diesen 6 Monaten die Beweislast um. ;-)
(prx) A. K. schrieb:> Rolf M. schrieb:>> Die Beweislastumkehr endet nach 6 Monaten.>> Weil nach 6 Monaten die Beweislastumkehr endet, kehrt sich sich nach> diesen 6 Monaten die Beweislast um. ;-)
Also die Umkerung einer umgekehrten Beweislast? Eine
Beweislastumkehrumkehr?
Ich würd's eher so sagen: Nach 6 Monaten gibt es keine umgekehrte
Beweislast mehr, sondern die normale.
Rolf M. schrieb:> Die Beweislastumkehr endet nach 6 Monaten.
Sie beginnt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Defekt zum Zeitpunkt der
Übergabe bereits bestanden hat, aber nicht in Erscheinung getreten ist.
Gegenteiliges muss der Verkäufer beweisen.
Ab dem 7. Monat musst du beweisen, dass der Defekt zum Zeitpunkt der
Übergabe schon bestanden hat.
Der Gesetzgeber wird das aber demnächst ändern. Zugunsten des
Verbrauchers natürlich. Allerdings nicht rückwirkend.
Eine Beweislast besteht vom Zeitpunkt des Kaufes an für 6 Monate,
dermassen, dass der Käufer garnichts beweisen muss; wenn es etwas zu
beweisen gibt, muss es der VK tun.
Nach 6 Monaten dreht sich die Beweislast um, für die nächsten 18 Monate.
Thomas W hat es ganz genau beschrieben, dem ist nichtsmehr hinzuzufügen.
Thomas W. schrieb:> Rolf M. schrieb:>> Die Beweislastumkehr endet nach 6 Monaten.>> Sie beginnt.
Nein, sie endet. Der Normalfall, wenn man einen Anspruch geltend machen
will, ist, dass man beweisen muss, dass dieser Anspruch gerechtfertigt
ist (Beispiel: Ich sage, du schuldest mir 1000 €. Wenn ich das rechtlich
durchsetzen will, muss ich belegen, dass diese Behauptung stimmt).
Beim Gerwährleisungsrecht ist es aber in den ersten 6 Monaten genau
umekehrt: Wenn derjenige, gegen den ich einen Anspruch erhebe, diesen
nicht für gerechtfertigt erachtet, muss er das beweisen. Und genau das
nennt man Beweislastumkehr. Siehe § 363 BGB (Beweislast bei Annahme als
Erfüllung) und § 477 BGB (Beweislastumkehr).
Rembrand schrieb:> Der Verkäufer hat erst vor 2 Monaten den Artikel ebenfalls gebraucht> von einem Laden gekauft. Soweit ich weiß hat man ab da 1 Jahr Garantie?> Auf dem Kassenbeleg steht aber klar -warranty not purchased-.
Auf welchem Kassenbeleg? Des Ladens, also des ersten Kaufs? Oder von
Deinem Verkäufer?
Jedenfalls dürftest Du wohl nur ein Recht auf Gewährleistung gegenüber
deinem Verkäufer haben, und nur wenn er die Gewährleistung nicht
ausgeschlossen hat, z.b. in Englisch weil ihr privat in Englisch
kommuniziert.
Thomas W. schrieb:> Gewährleistung:> Ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt bei Neugeräten innerhalb der> EU 2 Jahre (Beweislastumkehr nach 6 Monaten)
Das ist falsch, wirauf Du schon hingewiesen wurdest.
> und ein Jahr bei> Gebrauchtgeräten.> Die Gewährleistung gibt immer der Verkäufer.
Genau genommen gilt die von Gesetzes wegen, ohne dass der Verkäufer
irgend etwas geben, gewähren oder eintäumen müsste.
> Bei Defekten ist immer der> Verkäufer zu kontaktieren. Die Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen> werden, wenn es sich um einen Händler handelt; Privatpersonen können> das, müssen aber explizit darauf hinweisen.
Genauer: vereinbaren.
> Übertragen werden kann die> ursprüngliche Gewährleistung nicht.
Kommt darauf an, was Du meinst. Ein Schuldnerwechsel ist durch
dreiseitige Parteivereinbarung wohl vielfach möglich, aber wihl
weitgehend sinnfrei.
Die Übertragung der Rechte aus der Sachmangelhaftung auf einen
Zweitkäufer ist problemlos möglich.
Für den ersten Überblick:
https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html
dort insbesondere Punkt 9
Wie kommst Du zu Deinen sonderbaren Auffassungen?
A. S. schrieb:> Auf welchem Kassenbeleg? Des Ladens, also des ersten Kaufs? Oder von> Deinem Verkäufer?
Also es handelt sich um eine Digitalkamera die vor kurzem in einem
Elektronikgeschäft in DE gebraucht gekauft wurde.
Die Verkäuferin hat den Beleg vom Kauf im Geschäft.
Auf diesem Beleg steht -warranty not purchased-.
Es hat sich aber nun ja geklärt wie der Sachverhalt ist (thx an alle
Schreiber).
Die Verkäuferin hat noch weniger Ahnung wie ich, sie meint der Verkäufer
damals (Im Ladengeschäft) hat gefragt ob man eine zusätzliche Garantie
abschließen möchte. Ich vermute daher kommt dieses -warranty not
purchased-. Sicher war ich mir dann aber auch nicht.
Thomas W. schrieb:> In deinem Fall hast du auf jeden Fall 6 Monate Gewährleistung
Es ist zwar recht wahrscheinlich, dass hier vergessen wurde, die
Sachmangelhaftung auszuschließen, was C2C ja problemlos geht, aber
sicher ist das nicht.
Andererseits könnte er sich natürlich immer noch die Rechte des
Erstkäufers abtreten lassen. Dann allerdings betrüge die Frist ein Jahr.
Rolf M. schrieb:> Nein, sie endet. Der Normalfall, wenn man einen Anspruch geltend machen> will, ist, dass man beweisen muss, dass dieser Anspruch gerechtfertigt> ist (Beispiel: Ich sage, du schuldest mir 1000 €. Wenn ich das rechtlich> durchsetzen will, muss ich belegen, dass diese Behauptung stimmt).> Beim Gerwährleisungsrecht ist es aber in den ersten 6 Monaten genau> umekehrt: Wenn derjenige, gegen den ich einen Anspruch erhebe, diesen> nicht für gerechtfertigt erachtet, muss er das beweisen. Und genau das> nennt man Beweislastumkehr. Siehe § 363 BGB (Beweislast bei Annahme als> Erfüllung) und § 477 BGB (Beweislastumkehr).
So sieht das aus. Absolut korrekte Darstellung des Sachverhalts.
Rembrand schrieb:> Also es handelt sich um eine Digitalkamera die vor kurzem in einem> Elektronikgeschäft in DE gebraucht gekauft wurde.> Die Verkäuferin hat den Beleg vom Kauf im Geschäft. Auf diesem Beleg> steht -warranty not purchased-.
Moment: die Worte hier sagen, dass die Frau die Kamera selbst schon
gebraucht gekauft hat. Und was dabei vereinbart wurde scheint unbekannt.
Phasenschieber S. schrieb:> Dieser Percy N quatscht in allen Threads nur dummes Zeug, siehe auch> hier: Beitrag "Könnt ihr euch noch eine Immobilie leisten?"
Wie wäre es, wenn Du einfach mal den link überprüfst, den ich hier im
thread angegeben habe, und dann qualifizierte Nachweise liefertest, die
Deine gegenläufige Rechtsauffassung stützen?
Damit wäre möglicherweise der Diskussion mehr genützt als durch Deine
persönlichen Angriffe.
Deine "gefühlte" Rechtsauffassung hat mit der Realität nichts zu tun.
Wie wäre es, wenn du mal die verbindlichen Gesetzestexte lesen würdest,
anstatt deinen Sermon hier abzuladen.
Die richtigen Antworten zu dem Thema gibt es hier schon, die muss man
nicht ständig wiederholen.
Nur in deinen Kopf gehen sie nicht rein.
Thomas W. schrieb:> Übertragen werden kann die> ursprüngliche Gewährleistung nicht.
Das stimmt so pauschal nicht. Die Gewährleistung kann mittels Abtretung
übertragbar sein. Mal davon abgesehen hat man in der Regel eh nur einen
Kassenzettel (ohne Namen drauf), den gibt man einfach mit. Aber nach 6
Monaten spielt das eh keine Rolle mehr.