Fragende Nachteule schrieb:
> Senf D. schrieb:
>> 6 Monate Probezeit
>
> Das ist die maximale Probezeit vom Tarif. Wenn im Vertrag nix drinsteht
> hat man keine Probezeit.
Mumpitz, dann gelten die gesetzlichen regelung nach §622 BGB, also vier
Wochen Kündigungsfrist innerhalb der ersten zwei Jahre. Wenn man so
will, gilt eben, wenn nix drinsteht, eine längere 'Probezeit'.
Wobei der Begriff 'Probezeit' ohnehin unpraktikabel ist, es geht um
Kündigungsfristen.
>Tarifverträge sind im Internet oft schlecht zu finden, was mir
>unverständlich ist. Da habe ich jetzt für IGM Bayern keine Lust, danach
>zu suchen.
oben ist doch ein Dokument verlinkt, in dem auf S.51 auf entsprechende
Tarifregelungen verwiesen wird. Da steht zwar auch nicht alles, aber
soviel, das man herauslesen kann, das erst nach dem ersten halben
Jahr, Regelungen zur sozialen Gerechtfertigung greifen. Und das auch nur
für Teile der Belgeschaft (bspw. über 50 (?) Jahre alt).
"Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unter-
nehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate
bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial
ungerechtfertigt ist.
Die arbeitgeberseitigen Kündigungsfristen sind ab-
hängig von der Beschäftigungsdauer. Nach der gesetz-
lichen Regelung (§ 622 BGB) liegen sie zwischen vier
Wochen und sieben Monaten."