suche Senderfrequenzliste/Hörerfahrplan für Kurz- und Mittelwellenradio

Gast #7014944
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Harald schrieb:
> Finde bei addx.de noch immer keine
> Frequenzen.

- Webseite addx.de öffnen
- Links in der Leiste runtergehen, gleich unter "Service"
- mit der Maus auf "Hörfahrpläne" gehen
- klicken = Seite "Hörfahrpläne und Sendepläne" erscheint
- Sprache wählen
- Haken bei "Sat" und "Web" entfernen
- mit der Maus auf "Hörfahrplan anzeigen" gehen
- klicken
= Hörfahrplan erscheint

Ganz rechts stehen die Frequenzen in kHz
5905 = 5905 kHz = 5,905 MHz
#7015528
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Karl B. schrieb:
> kallwe schrieb:
>> und Mittelwellenradio
>
> Hmmm,
>
> Willi schrieb:
>> Ganz rechts stehen die Frequenzen in kHz
>> 5905 = 5905 kHz = 5,905 MHz
>
> Mittelwelle??
>
> ciao
> gustav

Eine Stunde zu wenig geschlafen? Du hast da was überlesen:

kallwe schrieb:
> Hallo
> suche Senderfrequenzliste/Hörerfahrplan für Kurz- und Mittelwellenradio
> in deutscher Sprache.
Gast #7015768
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kallwe schrieb:
> Roman schrieb:
>> www.addx-verlag.de
>
> „Sender & Frequenzen“ Stand 2017. Und das für 50Euro (incl noch ältere
> Ausgaben). Das ist aber ein schlechter Scherz. Ansonsten, bloß einem
> Verein beitreten um an eine höchstwahrscheinlich veraltete Liste zu
> kommen? Die haben seltsamen Humor.

Das ist ja schon unverschämt oder sittenwidrig. Alte Listen mit denen 
keiner mehr was anfangen kann für teures Geld verkaufen. Die hoffen wohl 
auf ein paar Dumme. Hier gehts eindeutig um Abzocke. Sind solche 
unseriösen Gewinnabsichten einem e.V. überhaupt erlaubt?
#7015780
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Dirk S. schrieb:
> Das ist ja schon unverschämt
Ansichtssache
> oder sittenwidrig.
Nein.
> Alte Listen mit denen
> keiner mehr was anfangen kann für teures Geld verkaufen.
Sieh mal nach, was heise für c't 1984-2017 auf CD-ROM haben möchte ...
> Die hoffen wohl
> auf ein paar Dumme.
Nun ja, Dumme gibt es hier genug, aber das ist eine geringfügig andere 
Geschichte.
> Hier gehts eindeutig um Abzocke.
Wieso?
> Sind solche
> unseriösen Gewinnabsichten einem e.V. überhaupt erlaubt?
Woran erkennt man, ob eine Gewinnabsicht "seriös" ist? Und welches 
Sonderrecht sollte für einen eV Deiner Meinung nach gelten?
Gast #7015849
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Percy N. schrieb:
> Sieh mal nach, was heise für c't 1984-2017 auf CD-ROM haben möchte ...

Heise ist kein Verein, sondern ein Unternehmen mit Gewinnabsicht. Und 
die Artikel von Heise haben ganz sicher einen höheren Schöpfungswert als 
simple Listen.

Percy N. schrieb:
> Und welches
> Sonderrecht sollte für einen eV Deiner Meinung nach gelten?

Es ist nicht meine Meinung.
Nach https://deutsches-ehrenamt.de/ gilt:
(Zitat)
Was einen eingetragenen Verein, den e.V., ausmacht, ist sein ideeller 
Zweck. Das heißt, dass der Verein keine wirtschaftlichen Zwecke 
verfolgt. Wirtschaftlich handeln würde ein Verein beispielsweise dann, 
wenn dieser Gewinnabsichten verfolgt, etwa indem der Verein sich für 
seine Tätigkeiten bezahlen ließe. Für eine Eintragung ins 
Vereinsregister ist es Vorgabe, dass der Verein kein wirtschaftliches 
Interesse verfolgt, sondern ein gemeinsames Interesse, der ideelle 
Zweck, all den Handlungen des Vereins unterliegt.
(Zitat Ende)
#7015890
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Dirk S. schrieb:
> Es ist nicht meine Meinung.
Dann sei froh, denn
> Was einen eingetragenen Verein, den e.V., ausmacht, ist sein ideeller
> Zweck. Das heißt, dass der Verein keine wirtschaftlichen Zwecke
> verfolgt.
stimmt so nicht.

"Häufig hört man, dass Vereine keine Gewinne erwirtschaften dürfen. Dies 
ist juristisch so aber nicht richtig. Generell dürfen auch Vereine eine 
Gewinnerzielungsabsicht besitzen. Die Gewinnerzielung darf nur nicht in 
jedem Fall der Hauptzweck sein.

Es kommt darauf an, was für ein Verein vorliegt. Um welche Art von 
Verein es sich handelt, ist auch der entscheidende Punkt bei der Frage 
der Gewinnverteilung."

https://www.anwalt.de/rechtstipps/gewinnverteilung-beim-verein_156050.html
#7016058
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Dirk S. schrieb:
> kallwe schrieb:
>> Roman schrieb:
>>> www.addx-verlag.de
>>
>> „Sender & Frequenzen“ Stand 2017. Und das für 50Euro (incl noch ältere
>> Ausgaben). Das ist aber ein schlechter Scherz. Ansonsten, bloß einem
>> Verein beitreten um an eine höchstwahrscheinlich veraltete Liste zu
>> kommen? Die haben seltsamen Humor.
>
> Das ist ja schon unverschämt oder sittenwidrig. Alte Listen mit denen
> keiner mehr was anfangen kann für teures Geld verkaufen. Die hoffen wohl
> auf ein paar Dumme. Hier gehts eindeutig um Abzocke. Sind solche
> unseriösen Gewinnabsichten einem e.V. überhaupt erlaubt?

Cool, das Buch habe ich auch noch rumliegen (Siebel Verlag, 34,80 EUR). 
Falls jemand Interesse an solchen historischen Dokumenten haben sollte, 
Abholung in BS kostenfrei (liegt bei mir eh nur noch im Weg rum).

Allgemein gilt in DE zwar Buchpreisbindung, aber nicht für antiquarische 
Werke.
Gast #7016246
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Percy N. schrieb:
> "Häufig hört man, dass Vereine keine Gewinne erwirtschaften dürfen. Dies
> ist juristisch so aber nicht richtig. Generell dürfen auch Vereine eine
> Gewinnerzielungsabsicht besitzen. Die Gewinnerzielung darf nur nicht in
> jedem Fall der Hauptzweck sein.
>
> Es kommt darauf an, was für ein Verein vorliegt. Um welche Art von
> Verein es sich handelt, ist auch der entscheidende Punkt bei der Frage
> der Gewinnverteilung."

Egal welche komischen Seiten du findest und wie du sie interpretieren 
möchtest. Es gilt hier eindeutig
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__21.html
Verliert der eingetragene Verein seinen ideellen Zweck, geht auch der 
Zusatz „e.V.“ verloren. Der Verein fällt infolgedessen aus dem 
Vereinsregister. Wenn der Zweck des Vereins „auf einen wirtschaftlichen 
Geschäftsbetrieb gerichtet ist“ (§ 21 BGB), muss ihm die Rechtsfähigkeit 
entzogen werden. Der Verein besteht nachher nur noch so lange fort, bis 
der Vorgang des Entzugs abgeschlossen ist.
Du must eben eingetragene und nicht eingetragene Vereine unterscheiden. 
Das sind verschiedene Dinge!
#7016464
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QWERTZ schrieb:
> Egal welche komischen Seiten du findest und wie du sie interpretieren
> möchtest. Es gilt hier eindeutig
> https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__21.html
> Verliert der eingetragene Verein seinen ideellen Zweck, geht auch der
> Zusatz „e.V.“ verloren.
Nein, das steht nicht in § 21 BGB. Eindeutig gilt insoweit nur, dass es 
nicht ausreicht, wenn irgend ein Depp sich die erste Norm zum Thema 
Verein aus dem BGB heraussucht, um mal eben den sedes materiae zu 
bestimmen. Und nein, selbst der insoweit grammatisch besser passende § 
22 BGB regelt nicht den Verlust der Rechtsfähigkeit.

Egal, welche komischen Schlussfolgerungen Du aus kaum verstandenen und 
aus dem Kontext gerissenen Normen zu ziehen versuchst, es ändert nichts 
daran, dass der Idealzweck eines Vereines nicht dadurch beeinträchtigt 
wird,  dass er auch Einnahmen erziehlt. So ist es etwa einem Verein zur 
Brauchtumspflege unbenommen, auf einer Veranstaltung selbstgebackene 
Kekse nach althergebrachtem Rezept zu verkaufen oder den Spielmannszug 
gegen Honorar auftreten zu lassen.

Auf die Gefahr hin, dass Du hier erst recht nichts verstehst, mal etwas 
"juristischer":

Oberverwaltungsgericht Sachsen: Beschluss vom 07.06.2021 – 6 B 324/20

"Die Eintragung als nicht wirtschaftlicher Verein allein sagt nichts 
darüber aus, ob mit ihm zumindest auch wirtschaftliche Zwecke verfolgt 
werden. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen 
Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21 und 22 BGB sind erfüllt, wenn der 
Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d. h. 
über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische 
Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile 
zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen. Indessen ist es 
mit Zweck und Tätigkeit eines Idealvereins auch unter Berücksichtigung 
der Schutzzwecke der §§ 21 und 22 BGB nicht unvereinbar, wenn dieser in 
dem erörterten Umfang einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Ein 
Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur 
Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, 
sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet 
und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg, vgl. 
BGH, Beschl. v. 16. Mai 2017 - II ZB 7/16 -, juris Rn. 19)."

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/223744
Gast #7016647
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Mario M. schrieb:
> Die Haken bei Sat und Web raus nehmen!

Das ist das Problem!
Die meisten "Kurzwellensender" übertragen nur noch per Webstream, so 
dass die paar wenigen, die noch eine echte HF-Frequenz belegen, in der 
unübersichtlichen Liste zwischen den ganzen Weblinks schlicht absaufen.

Meiner Ansicht nach ist die Tabelle falsch formattiert.
In die Spalte "Frequenz" gehört ausschließlich die Frequenz oder sie 
bleibt leer, wenn es ein Web/Sat-Stream ist.
In weitere (dedizierte!) Spalten  kann man dann den Wochentag eintragen, 
den Webstream/Sat-Transponder (per CSS sogar mit Hover-Einblendung, so 
dass man nicht bis ans Ende scrollen muss), die Sprache und sogar so 
relevante Sachen, wie welchen Messwein der Pastor beim 
Evangeliumsrundfunk bevorzugt, statt alles zusammen in eine einzige, 
nichtssagende Spalte zu quetschen.

Aber so ist das halt leider bei diesen "Radio- und Funkvereinen": Man 
möchte unter sich bleiben und hat gar kein Interesse, dass Neulinge 
dazukommen! Darum tut man alles Mögliche, um nach außen hin maximal 
unattraktiv zu wirken.

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