Folgende Situation:
- Einfamilienhaus BJ2016, vermietet.
- PV-Anlage auf dem Dach, 6 kWp, Volleinspeisung
- Zählerschrank/Verteilerschrank von Hager mit NUR 1x Zählerfeld ZH3EZ12PN aber mit 2xBKE-I für 2 eHZ.
- 1x eHZ für Bezug vom Haus mit Rücklaufsperre,
- 1x eHZ für Bezug/Einspeisung PV (Zweirichtungszähler). Bezug wird nicht berechnet.
- Wechselrichter hängt in unmittelbarer Nähe neben dem Zählerschrank
- Wärmepumpe (momentan an normalem Bezugszähler angeschlossen)
Schrankausbau ist nicht mehr möglich, da ... geht einfach nicht. Kein Platz.
Aktuell ist die PV-Anlage in Volleinspeisung. D.h. die Mieter beziehen ihren Strom komplett selbst aus dem öffentlichen Netz von dem Stromanbieter ihrer Wahl.
Wie würde mit den vorhanden 2 Zählerplätzen eine Versorgung der Mieter mit PV-Überschussstrom vom Messkonzept her aussehen, bei dem man eingespeisten Strom weiterhin vergütet bekommt und vom Mieter bezogenen Strom von diesem bezahlt bekommt.
Gibt es hier nur a) Das EEG-Mieterstrommodell mit der Verpflichtung die Mieter auch mit dem restlichen Strom zu versorgen? Schließt man als Vermieter dann einen Stromvertrag mit einem x-beliebigen Anbieter ab oder gibt es hier spezielle Anbieter, da man dann gegenüber dem Mieter ja als Stromversorger auftritt mit entsprechenden Pflichten? Eigentlich ist dieses Modell sehr unattraktiv, da man das Verbrauchsverhalten des Mieters nicht kennt (eher nachts oder am Tag?)
oder
b) Ein Modell ohne "EEG-Mieterstrom", in dem man mit einem geeichten Stromzähler hinter dem Wechselrichter die erzeugte Strommenge erfasst. Der Strom wird dann in die Anlage des Mieters eingespeist. Am Netzverknüpfungspunkt sitzt ein Zweirichtungszähler. Für den Bezug schließt der Mieter ganz normal seinen Stromtarif ab. Die eingespeiste Menge wird dem Vermieter vergütet. Die Differenz zwischen eingespeistem Strom und erzeugtem Strom wird privatrechtlich zwischen Vermieter und Mieter abgerechnet. Vorteil zu a): keine Verpflichtung dem Mieter 24/7 Strom zu liefern. Nachteil zu a): Keinen Mieterstrombonus von ca. 2-3 Cent/kWh. Oder geht das rein rechtlich überhaupt gar nicht? In so einem Fall wäre es wegen dem Stromzähler ja auch problematisch, da dieser ja auch bei Zweirichtungszählweise nur eine Zählernummer hat. Über 2 physische Zähler müsste es doch dann gehen?
Ist die Nutzung von z.b. leeren Zählerplätzen in einem Zählerfeld für eigene Abrechnungen erlaubt? Oder hat nur der Netzbetreiber das Recht diese zu verwenden?
Bei den Beispielen, die ich z.b. bei Hager zum Thema Mieterstrom finde, sind meistens Konzepte vorgestellt, wo es sich um Mehrfamilienhäuser mit zig Abnehmern und einem Messwandler etc. handelt. Mieterstrom ist deshalb auch für vermietete Häuser nicht gerade sehr interessant, da es nur einen Abnehmer gibt. Wird dort die PV-Anlage dann immer mit vermietet und der Mieter streicht die Einspeisevergütung ein? Ist das überhaupt erlaubt? Da man ja z.b. bei den ganzen E-Auto Ladesäulen auch zum Teil erst zeitbasierte Ladetarife gehabt hat, die aber wegen irgend einem Gesetz so nicht mehr erlaubt waren und es musste bei diesen nach bezogener Energie abgerechnet werden. Wenn man nun eine Energieerzeugungsanlage zeitbasiert ( Monatsmiete) anbietet, wäre das doch vergleichbar. Oder ist dieser Vergleich abwegig?