Nullsteuersatz für kleines Solarmodul

#7708489
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Hallo,

bin ich eigentlich schon "Betreiber einer Photovoltaikanlage", wenn ich für eine bessere Spielerei (12V-Akku laden) gelegentlich ein 100 Watt Modul auf den Balkon stelle?

Hintergrund ist die Auswahl mit/ohne MwSt. bei Kauf des Moduls. Habe den Kauf mal bis PayPal durchgeführt, offensichtlich ist man in der Auswahl frei. Will aber vermeiden, dass irgendwann irgendjemand Stress macht, mich mit Formularen zumüllt und dann die MwSt. zurück fordert.

Wer kennt sich aus?

Hans

#7708499
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Hans H. schrieb:

Hallo,

bin ich eigentlich schon "Betreiber einer Photovoltaikanlage", wenn ich für eine bessere Spielerei (12V-Akku laden) gelegentlich ein 100 Watt Modul auf den Balkon stelle?

Hintergrund ist die Auswahl mit/ohne MwSt. bei Kauf des Moduls. Habe den Kauf mal bis PayPal durchgeführt, offensichtlich ist man in der Auswahl frei. Will aber vermeiden, dass irgendwann irgendjemand Stress macht, mich mit Formularen zumüllt und dann die MwSt. zurück fordert.

Wer kennt sich aus?

Hans

https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html#BJNR106610014BJNE004910128 Aber leider wird nichts zu MWST erwähnt.

Deine "Akku"Spielerei ist "Insel" Betrieb

#7708510
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Hans H. schrieb:

gelegentlich ein 100 Watt Modul auf den Balkon stelle? Hintergrund ist die Auswahl mit/ohne MwSt. bei Kauf des Moduls.

In diesem Fall mit:

"Dem Nullsteuersatz unterliegen netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sogenannte Inselanlagen). Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr für netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden. [...] Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) mit einer Leistung unter 300 Watt sind dagegen nicht erfasst."

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html

#7708641
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Hmmm schrieb:

Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) mit einer Leistung unter 300 Watt sind dagegen nicht erfasst."

Dann frage ich mich, wieso dann genau diese mobilen Module wahlweise auch mit 0% MwSt. abgegeben werden. Im Angebot findet sich ein Hinweis zur MwSt. Befreiung (Bild), darin u.a.:

"Die Befreiung von der Umsatzsteuer ab 01.01.2023 gilt auch für Teile unseres Sortiments, wie z.B Photovolaikemodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher."

Die mobilen Module würde ich mal als Teile des Sortiments bezeichnen. Also was nun?

Angehängte Dateien:
#7708669
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Hans H. schrieb:

bin ich eigentlich schon "Betreiber einer Photovoltaikanlage", wenn ich für eine bessere Spielerei (12V-Akku laden) gelegentlich ein 100 Watt Modul auf den Balkon stelle?

Kann man das nicht ganz einfach definieren? Wenn die Anlage keinen Wechselrichter hat, kann es keine Photovoltaikanlage im Sinne der Gesetze sein und keine der seltsamen Regelungen ist zutreffend.

Der einzige Nachteil: Vermieter können das dann wieder verbieten, wegen Wertminderung der Immobilie o.ä. Ausreden.

Hans H. schrieb:

Dann frage ich mich, wieso dann genau diese mobilen Module wahlweise auch mit 0% MwSt. abgegeben werden.

Ich würde sagen, weil es vom Verwendungszweck abhängt. Vielleicht so ähnlich wie bei Diesel vs. Heizöl.

#7708688
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Interessante Grenze mit den 300W und wieder ein schön schwanmmiger Graubereich. Wobei meiner Meinung nach nicht festinstalliert und nicht netzgekoppelt bei Dir zutreffen.

Im Zweifel USt. Zahlen und kurz ärgern, dafür aber gut schlafen. Sind ja keine existenzgefährdenden Unsummen. Hab ich zumindest so gemacht.

Nicht dass "die" bei einer Prüfung mal die USt - befreiten Kunden eines Händlers gegen das Solaranlagen -Stammdatenregister gegenprüfen und dann Ärger machen...

Der volkswirtschaftliche Schaden durch die Extrabürokratie bei allen Händlern und InformationsaufwNd bei den Käufern ist wahrscheinlich höher, als die eingenommene USt. durch zusätzlich für Gartenhäuser und Campingmobile verkauften Solarmodule...

#7708693
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Bauform B. schrieb:

Wenn die Anlage keinen Wechselrichter hat, kann es keine Photovoltaikanlage im Sinne der Gesetze sein

Das widerspräche dem Gesetzestext von weiter oben, denn der unterscheidet nicht zwischen netzgebunden oder nicht netzgebunden:

"Dem Nullsteuersatz unterliegen netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sogenannte Inselanlagen)."

Mir scheint, man will in erster Linie keine Solartechnik außerhalb des Wohnbereiches subventionieren. Meine bessere Spielerei (12V-Akku laden) befindet sich aber im Wohnbereich.

Bleibt mobil bzw. stationär. Dann muss ich wohl das Modul wo anschrauben, solange der 12V Akku läd.

#7708705
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Bauform B. schrieb:

Kann man das nicht ganz einfach definieren? Wenn die Anlage keinen Wechselrichter hat, kann es keine Photovoltaikanlage im Sinne der Gesetze sein und keine der seltsamen Regelungen ist zutreffend.

Du kannst zu Hause im Kämmerlein definieren, was immer an Seltsamem du willst. Nur kann das dann nicht für Dinge in der realen Welt (hier: Deutsche Gesetze) gelten – in der gelten nämlich andere Definitionen als die von dir frei erfundenen.

"Photovoltaik" bedeutet (wie die Wortbestandteile sagen) nicht mehr und nicht weniger als die direkte Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie. DAS ist die allgemein anerkannte Definition. Dafür braucht man überhaupt keinen Wechselrichter, man kann mit dem Gleichstrom aus den Panels z. B. auch die Pflanzenleuchten seines Cannabis-Gewächshauses betreiben oder seinen Laptop aufladen.

#7708787
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Rolf schrieb:

"Photovoltaik" bedeutet (wie die Wortbestandteile sagen) nicht mehr und nicht weniger als die direkte Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie.

Ja, aber egal, ich meinte "Photovoltaikanlage im Sinne der Gesetze". Wenn nämlich ein 100W Panel mit 12V Akku auch dazu zählt, muss man das Spielzeug auch anmelden! Das kann doch nicht wahr sein :(

#7709619
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Hans H. schrieb:

Die mobilen Module würde ich mal als Teile des Sortiments bezeichnen.

Wenn sie von denen angeboten werden, dann ist das wohl so; bleibt halt trotzdem die Frage, ob sie zu dem Teil des Sortiments gehören, der Förderfähig ist.

Hans H. schrieb:

Bleibt mobil bzw. stationär. Dann muss ich wohl das Modul wo anschrauben, solange der 12V Akku läd.

Aufpassen! Wenn Du Dein Modul nur dann rausstellst und anschraubst, wenn Du Deinen Akku lädst, dann ist es ganz offensichtlich nicht stationär sondern mobil. Wenn es stationär sein soll, dann mußt Du das Modul schon dauerhaft an einem fixen Platz belassen; festschrauben ist dagegen nur nötig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, es würde vom Winde verweht. Offenbar spricht allerdings nichts dagegen, das stationäre Modul bei nicht-Nutzung durch eine mobile Abdeckung (Pappkartonschachtel, Styropor-Haube o.ä.) zu schützen; selbige solltest Du aber wohl bei käuflichem Erwerb dann wohl versteuern.

#7709705
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Klaus F. schrieb:

Man(n) kann auch Probleme wälzen wo keine sind.

Wenn unsere Regierung beschlossen hat, nur bestimmte Anlagen zu fördern, wird man auch Kontrollmöglichkeiten eingezogen haben. Sonst würde kein Mensch mehr für Solarmodule, Wechselrichter, Akkus usw. Steuern bezahlen.

M.W. übermitteln die Händler die Kundendaten und die nicht ausgewiesene Steuer an die Bundesnetzagentur. Meldet dann der Kunde nicht innerhalb einer Frist seine Anlage an, gibt es Ärger. Dann kann die Steuer zurück gefordert werden und möglicherweise folgt ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

Welchen Sinn es macht, wenn im Schrebergarten oder Wohnmobil weiterhin das Stromaggregat stinkt und knattert, weiß nur unsere Regierung.

#7710171
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Mani W. schrieb:

Hans H. schrieb:

bin ich eigentlich schon "Betreiber einer Photovoltaikanlage", wenn ich für eine bessere Spielerei (12V-Akku laden) gelegentlich ein 100 Watt Modul auf den Balkon stelle?

Hintergrund ist die Auswahl mit/ohne MwSt. bei Kauf des Moduls.

Wer solche Fragen stellt ist sicher nicht ganz koscher...

Die Frage ist doch absolut berechtigt. Wo ist die Grenze? Was ist mit einem 1 Watt "PV-Modul" zum Betrieb einer Uhr? Oder für eine Wetterstation, wenn man das "PV-Modul" von der Straße aus sehen kann? Muss ich für solche Bauelemente ein Gewerbe anmelden und mich dann als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen?

Im Ernst, das, und die 100 Watt vom TO sind alles Inselanlagen im technischen Sinne. Aber doch nicht nach dem Gesetz!

Man könnte das Modul bei Reichelt kaufen, da ist das ein ganz normales Bauteil ohne jede Sonderregelung ;)

https://www.reichelt.de/solarpanel-mono-39-v-100-w-off-3-01-010510-p310256.html?&nbc=1

#7710513
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Gustav K. schrieb:

M.W. übermitteln die Händler die Kundendaten und die nicht ausgewiesene Steuer an die Bundesnetzagentur.

Datenschutz lässt grüßen!

Meldet dann der Kunde nicht innerhalb einer Frist seine Anlage an, gibt es Ärger. Dann kann die Steuer zurück gefordert werden und möglicherweise folgt ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

Das macht keinen Sinn! Denn im Umsatzsteuer-Anwendungserlass – aktuelle Version (Stand 12. Juli 2024) ist auf Seite 461 zu lesen:

" 8 Besteht keine Registrierungspflicht (beispielsweise bei sog. Inselanlagen), kann gleichwohl der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen (vgl. Absatz 7). 9 In diesem Fall... blablabla, blablabla..."

Also Nullsteuersatz auch bei nicht meldepflichtigen Inselanlagen! Damit ist der ganze angebliche Datenabgleichshokuspokus offensichtlich vollkommen sinnlos.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.html

Edit: Das verlinkte Dokument ist eventuell etwas unübersichtlich, ggf. einfach nach "Inselanlagen" durchsuchen...

#7710607
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Tom K. schrieb:

Also Nullsteuersatz auch bei nicht meldepflichtigen Inselanlagen! Damit ist der ganze angebliche Datenabgleichshokuspokus offensichtlich vollkommen sinnlos.

Naja, zu 0.1% sinnlos. Fast alle Inselanlagen sind nämlich meldepflichtig.

1
Inselanlagen: Dies sind Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar
2
an ein Stromnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert
3
werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl
4
zur Stromeinspeisung in das, als auch der Strombezug aus dem Netz der
5
öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss.
6

7
Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne
8
Netzanschluss vorkommen.
9

10
Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die
11
lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den
12
Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer
13
Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen,
14
die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen
15
können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen.

Die "Anlage" des TO mag wie eine Inselanlage aussehen. Er kann aber einfach ein Ladegerät aus dem Baumarkt holen und damit seinen Akku laden und schon ist er meldepflichtig. Die Gerichte werden entscheiden müssen, was "erheblicher technischer Aufwand" ist.

Und eine 300 Watt-Grenze gibt es hierbei nicht:

1
Registriert werden muss jede Stromerzeugungsanlage, die unmittelbar
2
oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist oder werden soll
3
(...)
4
Eine Mindestgröße ist nicht vorgesehen, d.h. dass beispielsweise auch
5
kleine Balkon-Solaranlagen registriert werden müssen.

https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/registrierungVerpflichtendAnlagen.html#

#7710715
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Bauform B. schrieb:

Die Frage ist doch absolut berechtigt. Wo ist die Grenze? Was ist mit einem 1 Watt "PV-Modul" zum Betrieb einer Uhr? Oder für eine Wetterstation, wenn man das "PV-Modul" von der Straße aus sehen kann? Muss ich für solche Bauelemente ein Gewerbe anmelden und mich dann als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen?

Blöder gehts immer...

Gast #7710735
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Ihr Deppen, zu Corona-Zeiten wurden Schnelltests ohne jeglichen Nachweis und bar jeder Vernunft gezahlt und ihr macht euch Gedanken wegen ein paar € Mehrwertsteuer. Schaut einfach beim nächsten Restaurantbesuch, das ihr eine Quittung bekommt, wo nicht Probedruck drauf steht.

#7710812
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Bauform B. schrieb:

Die "Anlage" des TO mag wie eine Inselanlage aussehen. Er kann aber einfach ein Ladegerät aus dem Baumarkt holen und damit seinen Akku laden und schon ist er meldepflichtig.

Also mal ganz konkret: Ich lade mit dem 100W Modul einen 12V-Akku, der als Puffer dient. Daran hängt ein Modellbaulader, der mir bei Bedarf meine beiden Pedelec-Akkus läd. Diese bessere Spielerei soll meldepflichtig sein?

Und über den Winter verschwindet das ganze Zeug im Keller. Nicht zulässig, weil die Spielerei stationär sein muss?

Kann irgendwie alles nicht wahr sein.

#7710924
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Hans H. schrieb:

Also mal ganz konkret: Ich lade mit dem 100W Modul einen 12V-Akku, der als Puffer dient. Daran hängt ein Modellbaulader, der mir bei Bedarf meine beiden Pedelec-Akkus läd. Diese bessere Spielerei soll meldepflichtig sein?

Nein, das ist eine nie mit dem Netz verbundene Inselanlage und somit nicht anmeldepflichtig.

Das öffentliche Netz aber ist nicht dafür gedacht, Spielzeug-Anlagen anzuschließen. Verständlich, oder?

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