Hallo,
für ein kleines Projekt soll eine Applikation erstellt werden, die am
Stromnetz hängt und über eine 2,4GHz Funkstrecke kommuniziert.
Ich würde dafür gerne den ATmega256RFR2 verwenden. Laut Datenblatt hat
der eine maximale Sendeleistung von 3,5dBm ~ 2,3mW und wäre damit unter
den "speziellen" 10mW.
Frage 1: Ich darf mit dieser Sendeleistung einen Kanal beliebig belegen,
richtig?
Frage 2: Ist es für den Nachweis der Konformität ausreichend im EMV
Labor zusätzlich zur normalen Abstrahlmessung eine weitere einfache
Messung durchzuführen um sicherzustellen, dass die 10mW und die
Kanalbreite nicht überschritten werden?
Gruß
king-crash schrieb:> Frage 1: Ich darf mit dieser Sendeleistung einen Kanal beliebig belegen,> richtig?
Ja, da bei 2,4 GHz ohnehin keine Kanalbelegungsdauern vorgeschrieben
sind. In dieser Hinsicht ist das 868-MHz-Band speziell, da es von
vornherein als SRD-Band mit möglichst geringer gegenseitiger
Beeinflussung konzipiert worden ist.
> Frage 2: Ist es für den Nachweis der Konformität ausreichend im EMV> Labor zusätzlich zur normalen Abstrahlmessung eine weitere einfache> Messung durchzuführen um sicherzustellen, dass die 10mW und die> Kanalbreite nicht überschritten werden?
Du musst eigentlich nur entweder gestrahlt oder direkt messen.
Im Prinzip kannst du, wenn du dich an die Atmel-Angaben hälst (und
natürlich an die zulässigen Frequenzen ;-), mit dem ATmega256RFR2
ein Gerät aufbauen, bei dem du sogar ohne Messung völlig ruhigen
Gewissens die Konformitätserklärung ausstellen kannst. Bei maximaler
Leistung solltest du dabei ein zusätzliches Filter im Ausgangsbereich
haben (bspw. den von Atmel empfohlenen Filterbalun), für den Bereich
der FCC ist das Filter Pflicht (die ETSI-Regelungen gestatten ca. 10 dB
mehr Oberwellenabstrahlung).
Jörg Wunsch schrieb:> bei dem du sogar ohne Messung völlig ruhigen> Gewissens die Konformitätserklärung ausstellen kannst.
Meiner Meinung nach stimmt das in dem Fall doch nicht. Wenn es Funk ist,
fällt das ganze doch unter die R&TTE, und da muss man für Sender doch
eine benannte Stelle involvieren (Modul A = Selbsterklärung ist nicht
zulässig).
Wenn die komplette Entwicklung des Geräts entsprechend den Richtlinien
erfolgte, geht's meines Wissens auch ohne „benannte Stelle“.
Man muss sich dann natürlich seiner Sache sicher sein.
Dumdi Dum schrieb:> Ich such die naechsten Tage mal nen Quelle raus. Sind wir uns soweit> einig dass die R&TTE Richtlinie angewendet werden muss?
Ich würde auch sagen R&TTE
> „benannte Stelle“.
die heißen jetzt soweit ich weiß "Notifizierte Stelle".
Besten Dank für die Antworten. Die Idee ist einfach das
Referenzschaltbild mit Balun und Antennenbuchse zu übernehmen und an das
Gehäuse eine zugekaufte Antenne anzuschrauben.
"Notifizierte Stelle" würde bedeuten ich muss bei einer speziell
akkreditierten Stelle Messungen durchführen lassen?
HF-Werkler schrieb:> Die Anwendung der R&TTE wird in einem Jahr (ab 16.6.2016) nicht mehr> zulässig sein. Der Nachfolger ist die RED (Radio Equipment Directive)> mit einigen Änderungen.
Hast du eventuell irgendwo einen groben Überblick über die
Veränderungen?
Man sollte dabei auch beachten, dass die Testhäuser, insbesondere wenn
sie selbst auch als Benannte Stelle registriert sind, primär ihre
Leistungen verkaufen wollen. Und das führt durchaus auch zu
Fehlberatungen, indem die Zuständigkeit auch für Anwendungsbereiche
behauptet wird, in denen die EInschaltung einer Benannten Stelle nicht
erforderlich wäre.
Seit 2015 muss man übrigens die ETSI EN 300 328 V1.8 beachten. Mit einer
Sendeleistung von weniger als 10mW fällt man aber unter die
Ausnahmeregelung, bei der man keinen Medienzugriffsmechanismus
implementieren muss.
king-crash schrieb:> Frage 1: Ich darf mit dieser Sendeleistung einen Kanal beliebig belegen,> richtig?
Neben den rechtlichen Reglungen wird mancher Kanal auf 2,4GHz schon von
anderen Geräten wie WLAN und anderen Mikrowellengeräten ausreichend
zugestopft sein. Das könnte Deine Freude "etwas" trüben, falls
Zuverlässigkeit gefragt ist.
@oszi40
Das ist natürlich richtig. Es geht mir allerdings nur um die Zulassung,
bzw Konformität. Da ist es natürlich bedeutend einfacher, wenn ich ein
Kanalhopping nicht nachweisen muss, sondern nur das Spektrum vermessen
lassen kann welches einfach nicht zu "breit" und zu "hoch" sein darf.
Ich habe dazu noch einen Aufschlussreichen Artikel gefunden:
http://www.elektroniknet.de/kommunikation/wireless/artikel/111846/?folgen=ibx
Mit Sendeleistung <10mW ist man wohl auf der sicheren Seite.
Besten Dank nochmals für die vielen Beiträge. Um das Ganze etwas zu
konkretisieren:
Ich habe <10mW und bin daher von meinem Übertragungsprotokoll vollkommen
frei.
Gibt es außer Mittenfrequenz, Bandbreite und Leistung zu beachtende
Größen?
Muss eine benannte Stelle Messungen durchführen?
king-crash schrieb:> Ich habe <10mW und bin daher von meinem Übertragungsprotokoll vollkommen> frei.
Es sind ja sogar nur eher 2 mW. (3 bis 4 dBm)
> Gibt es außer Mittenfrequenz, Bandbreite und Leistung zu beachtende> Größen?
Nebenaussendungen, also insbesondere Oberwellen.
> Muss eine benannte Stelle Messungen durchführen?
Meiner Meinung nach genügt es als Basis für die Konformitätserklärung,
wenn dein Entwicklungsprozess nach den harmonisierten Regelungen
erfolgt (dieser Passus findet sich auch in der genannten Radio Equipment
Directive wieder), aber das ist wohl wie mit den Rechtsanwälten: frag
zwei, und du wirst drei Meinungen bekommen. ;-)