Garantie auf Halbleiter bei der Bucht

Gast #3050339
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Hallo,

mir ist kürzlich aufgefallen, dass die allermeisten gewerblichen Händler 
bei der Bucht ihre angebotenen Halbleiter zwar als Neuware deklarieren, 
aber in der Artikelbeschreibung keine Garantiebedingungen angeben.

So weit ich weiß, muss eigentlich eine 2-jährige Herstellergarantie bei 
Neuware angegeben werden!?!

Gilt das für Halbleiter-Bauelemente nicht oder was ist da der 
Hintergrund?

(falls sich hier jemand mit dem Thema auskennt)
#3050352
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"In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG 
Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an 
private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei 
Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs 
Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die 
Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem 
Hersteller der Ware." Quelle: wikipedia
#3050364
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... und die Garantie ist "ein zwischen Käufer und einem Garantiegeber 
abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte 
Schadensersatzleistung zusichert." Quelle: wikipedia

"Unbedingt" deshalb, weil bei der Gewährleistung ein Defekt bereits bei 
Kauf vorliegen muss. Die Garantie kann eben auch 
Schadensersatzleistungen umfassen, wenn der Defekt erst später 
aufgetreten ist.
Gast #3050366
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Danke für die Antworten!

np rn schrieb:
> Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an
> private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei
> Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs
> Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen.

Dann gilt die Gewährleistung wohl auch für Halbleiter, nehme ich an...

Muss das denn eigentlich gesondert in der Artikelbeschreibung stehen 
oder gilt es sowieso und muss deshalb nicht näher erwähnt werden???
Gast #3050369
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np rn schrieb:
> "Unbedingt" deshalb, weil bei der Gewährleistung ein Defekt bereits bei
> Kauf vorliegen muss. Die Garantie kann eben auch
> Schadensersatzleistungen umfassen, wenn der Defekt erst später
> aufgetreten ist.

Ach so, wenn der Operationsverstärker nach Lieferung funktioniert und 
erst zwei Wochen später kaputtgeht, hat der Verkäufer rechtlich nichts 
mehr damit zu tun (es sei denn, er ist kulant)?
#3050398
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Miso schrieb:
> Ach so, wenn der Operationsverstärker nach Lieferung funktioniert und
> erst zwei Wochen später kaputtgeht, hat der Verkäufer rechtlich nichts
> mehr damit zu tun (es sei denn, er ist kulant)?
Es sei denn, er hat eine Garantie abgegeben (vertraglich vereinbart), 
oder Du kannst ihm nachweisen, dass bereits bei Übergabe ein Mangel 
bestand, auf den der spätere Defekt zurückzuführen ist.

In den ersten 6 Monaten gilt dabei Beweislastumkehr, d.h. bei Defekt 
muss Dir der Verkäufer nachweisen, dass der Defekt nicht auf einen 
schon bei Übergabe vorhandenen Mangel zurückzuführen ist.
Gast #3050419
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flo schrieb:
> so sieht das "garantiefenster" bei der bucht aus

" Sie sind gesetzl. verpflichtet, die Garantiebedingungen in der 
Artikelbeschreibung anzugeben und darauf hinzuweisen, dass dadurch 
gesetzl. Käuferrechte nicht eingeschränkt werden."

was auch immer das jetzt für die praxis heißen mag...
#3050420
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np rn schrieb:
> kann auch durch AGBs oder vertraglich nicht ausgeschlossen
> werden
Ok, da gibt's wohl ein paar Möglichkeiten - aber dazu müsstest Du §475, 
§444, §434 BGB studieren. ;-)

Und zur Beweislastumkehr:
"Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 
476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den 
ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel schon bei 
der Übergabe vorlag, "es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der 
Sache (beispielsweise bei typischen Verschleißteilen und kurzlebigen 
Verbrauchsgütern) oder des Mangels (etwa weil der Mangel so 
offensichtlich ist, dass er bereits beim Kauf hätte bemerkt werden 
müssen) unvereinbar". Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit 
bei Übergabe beweisen."
Quelle: wikipedia

Schau mal rein. Es lohnt sich. ;-)
#3050444
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flo schrieb:
> flo schrieb:
> was auch immer das jetzt für die praxis heißen mag...

Heißt m.E. nur:
Wenn ich eine Grantieerklärung abgebe, dann muss diese Garantieerklärung 
§477 BGB genügen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__477.html

Gewährleistung bleibt davon unberührt, d.h. auch wenn der Verkäufer im 
"Garantiefenster" 1 Jahr angibt, hat das keinen Einfluss auf die 
Gewährleistung.
Gast #3050468
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flo schrieb:
> " Sie sind gesetzl. verpflichtet, die Garantiebedingungen in der
> Artikelbeschreibung anzugeben und darauf hinzuweisen, dass dadurch
> gesetzl. Käuferrechte nicht eingeschränkt werden."

np rn schrieb:
> Heißt m.E. nur:
> Wenn ich eine Grantieerklärung abgebe, dann muss diese Garantieerklärung
> §477 BGB genügen.
> http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__477.html

das klingt für mich bei ebxx so, als wäre man verpflichtet, eine 
garantie anzubieten... anscheinend ist es ja dann nicht so.
#3050511
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flo schrieb:
> als wäre man verpflichtet, eine
> garantie anzubieten... anscheinend ist es ja dann nicht so.
Nein, das kann ich mir nicht vorstellen.
Nur: Wenn man eine anbietet, dann muss man die Garantiebedingungen 
offenlegen und darauf hinweisen, dass der gesetzliche 
Gewährleistungsanspruch davon unberührt bleibt.
So verstehe ich auch §477 BGB.
Gast #3050754
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Wenn man wie hier im Forum - gelegentlich dutzende Male täglich - 
erleben darf, wie Halbleiter von VollDAUs im gallopierenden 
Verschleißmodus betrieben werden, sollte man sich nicht wundern, daß 
Händler sich ärgern, zur Zwangsfinanzierung deratiger Forschungsarbeiten 
mißbraucht zu werden.
Gast #3050914
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np rn schrieb:
> Rip schrieb:
>> Nein. Denn AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungens) gibt es nicht.
> "->" auch nicht.

und was ist mir Rs und Cs?


apropos, müssen markennamen eigentlich irgendwie besonders 
gekennzeichnet werden, wenn man sie hier im forum oder in einer 
ebxx-artikelbeschreibung nutzt??
Persönliche Seite #3051736
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Im Prinzip müßte man für den Gebrauch von Markennamen den Markeninhaber 
um Erlaubnis bitten. Normalerweise wird die aber impliziert, wenn man 
für diesen Gewinn erwirtschaftet, z.B. durch Verkauf eines Gerätes 
dieser Marke.

Schwierig wirds, wenn du was negatives mit Angabe der Marke schreibst. 
Es soll vorgekommen sein, daß jemand dann nicht für sein eventuell 
unangreifbares, weil der nachvollziehbaren Wahrheit, entsprechendes 
Statement vor Gericht gezerrt wurde, sondern ersatzweise durch 
ungestattenen Gebrauch des Markennamens. Wenn dem so ist, würde das 
bedeuten, daß Verbraucher ein wichtiges Grundrecht defacto nicht 
wahrnehmen können. Und genau da, könnte man dann auch ansetzen! Weiß 
nicht, wie weit das mustergültig fortgeschritten ist.

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