TUK schrieb:
> Nix rechtlich nix gesetzlich...
> Sofern der andere über 18 Jahre ist ist alles gut. Kannste beides so
> frei in der Apotheke kaufen.
Oh Nein!
Lasst doch solch falsche Aussagen, denn Unwissenheit schützt vor Strafe
nicht!
Es ist zwar "richtig" das prinzipiell H2O2 und natürlich auch HCL (das
ist sowieso recht unkritisch) durch jede volljährige Person in der BRD
erworben werden kann, aber für das H2O2 gelten dabei einige
Zusatzbestimmungen, also ist es mitnichten "Frei".
Die Rechtslage ist tatsächlich nicht mehr ganz so eindeutig.
Die Abgabe / der Verkauf von potentiell gefährlichen Chemikalien ist in
der Chemikalienverbotsverordnung geregelt. Im gegensatz zur
Gefahrstoffverordnung (in der es -viel- früher geregelt war) gibt es in
dieser Verordnung KEINE generelle Befreiung für den "Privatsektor".
(In der Gefahrstoffverordnung §1 Absatz 4)
Lediglich bei der Erlaubnisspflicht für den Handel mit bestimmten
Stoffen ist diese explizit auf gewerbliche Tätigkeiten beschränkt.
(Dies soricht ja meiner Ansicht sogar dafür das der Rest auch im
privaten Umfeld gilt)
Sollte dies zutreffen müsste man davon ausgehen das der §3 auch im
privaten Umfeld gilt - Und dieser schreibt für Stoffe die bestimmte
Gefahrensymbole tragen sowie einige explizit genannte Stoffe so einige
Dinge vor.
"Früher" waren alle neben den heute noch genannten Gruppen auch die
"nur" Ätzenden Stoffe (also auch HCL) betroffen. Dies ist aber
gestrichen worden. Da HCL keine weiteren Gefahrenhinweise trägt und auch
nicht als Stoff explizit genannt ist gibt es hier keine weiteren
Einschränkungen.
(In Großmengen wohl durch das GÜG, aber erst ab 100kg)
Unabhängig von evtl. Rechtsvorschriften würde ich allerdings auch höher
konzentrierte HCL Lösungen ausschließlich an Volljährige Personen
abgeben.
(Einfach der Haftung wegen...)
Für H2O2 wird es aber schon interessanter!
ZWar fällt die 30% Lösung nicht durch die Gefahrensymbole unter die
Stoffe für die §3 generell gilt, allerdings ist H2O2 als Einzelstoff
konkret genannt (Alle Lösungen mit mehr als 12% H2O2 Anteil!), somit
gelten die Vorschriften auch für 30% H2O2.
Danach muss sich der Abgebende von der Identität des Empfängers
überzeugen und -soweit es in seiner Macht steht- sicherstellen das der
empfänger den Stoff nur für Erlaubte ZWecke verwenden will.
Also zumindest Fragen!
Ja, natürlich sagt ein Pyrokiddie dann die Wahrheit! ;-) )
Ein Sachkundeschein scheint bei 30% H2O2 allerdings nicht notwendig.
Neben den oben genannten Verordnungen gibt es als weitere
Rechtsvorschrift zudem noch das Grundstoffüberwachungsgesetz das neben
dem HAndel sogar den Besitz bestimmter Chemikalien regelt.
Allerdings sind hier zum einen Stoffe aufgeführt wo alleine schon der
reine Besitz ohne Erlaubnis eine Straftat darstellt, oder aber
Hilfsstoffe für die Herstellung von Rauschmitteln bei denen dann aber so
hohe Grenzwerte gelten das es auf jeden Fall gewerblichen Charakter
hätte.
HCL ist wie oben schon geschrieben im GÜG aufgeführt, allerdings erst
Nachweispflichtig wenn man ab Mengen von 100kg Exportieren will. Also
recht Irrelevant.
NAtürlich ist es so, das bei der einmaligen Abgabe der genannten Mengen
in vermutlich 99,999 % der Fälle kein Hahn danach Krähen wird.
Insbesondere wenn die Abgabe an volljährige Geschieht.
Aber manchmal kommt es halt dümmer als man sich je vorstellen konnte und
wenn man dann keine Umsicht hat walten lassen ist man am Arsch.
(Und mit einer Ankündigung im Forum ist es ja schon recht öffentlich)
Was nützt es wenn eine HAndlung im Jahr bei 99 999 Personen gut geht
wenn man dann die Nummer 100 000 ist bei der es dann Ärger gibt.
Daher halte ich solche Falschaussagen wie "alles Frei" für sehr
gefährlich.
Zumal der TE bei erwerb der H2O2 mit Sicherheit seinerseits eine
Endverbleibserklärung unterschrieben hat - oder falls nicht der
Apotheker sich zumindest Namen und Anschrift in seinem Abgabebuch
notiert hat.
Ich würde daher als "Abgebender" meinerseits zumindests Sicherstellen
das der Empfänger volljährig und ihm mit Namen und Adresse
unterschreiben lassen das er das Zeug erhalten hat und fürs
Platinenherstellen benötigt.
Das sollte dann aber auch Ausreichen... ISt nur ein paar Sekunden
mehraufwand - kann aber im Fall eines Falles sehr viel Ärger ersparen!
Gruß
Carsten
(Sachkundiger i.S.d. ChemVerbotsV)
P.S.: Das oben geschriebene ist natürlich nur mein ganz persöhnliche
Meinung zum Sachverhalt. Für eine Rechtssichere Auskunft wende man sich
an die Zuständige Aufsichtsbehörde oder den Anwalt des geringsten
Misstrauens!