Thomas O. schrieb:
> Hier steht aber Hersteller.
>
> Es müsste also der Österreichische Hersteller an einen österreichischen
> Händler verkaufen und dieser schickt es nach Deutschland. Dann muss sich
> meiner Meinung nach der Händler nicht in Deutschland registrieren.
Doch, muss er.
Denn Hersteller im Sinne der Richtlinie ist der Inverkehrbringer.
Rechtlich ist auch noch nicht geklärt, ob das reine Anbieten schon
grenzübergreifend gilt, und ob bspw. "Versand nur nach Deutschland!"
überhaupt ausreichend ist.
Mit WEEE2 wird das wahrscheinlich noch viel lustiger werden.
Ich war am Donnerstag auf der Vere-Veranstaltung in Köln, wo auch zwei
Damen des BMU und BWI sprachen.
Im Referentenentwurf ist vorgesehen, dass man ab 15.8.2018 in jedem
Land, in das man verkauft (auch Fernabsatz!) einen Bevollmächtigten
benennen muss, sofern das Unternehmen dort keinen eigenen Sitz hat.
Dieser Bevollmächtigte ist gegenüber der einheimischen
Registrierungsstelle voll haftbar für das, was das ausländische
Unternehmen in diesem Land in Verkehr bringt - und zwar auch für Mengen,
die ihm gar nicht bekannt sind. Wer erlebt hat, wie schwer schon die
Durchsetzung einer klaren Forderung im EU-Ausland ist, kann sich
ausmalen, wieviele Bevollmächtigte es geben wird und wie günstig diese
sein werden ...
Damit ist ein EU-weiter Verkauf ab 2018 für kleine Unternehmen kaum noch
finanziell tragbar.
Aber: das ist noch nicht in Gesetze gegossen - noch kann man etwas tun!
Auch eine Kleinmengenregelung ist noch auf dem Tisch.
LEUTE, MACHT DRUCK! Beim BMU, gerade auch beim Wirtschaftministerium.
Ruft da an, schreibt denen.