Hallo,
bin in einer ganz blöden Situation und brauche mal eure Meinung.
Ich habe meine Arbeitsstelle gekündigt und natürlich vorher einen
anderen Arbeitsvertrag unterschrieben (die Konditionen sind deutlich
besser und der Fahrweg auch kürzer).
Während meiner Kündigungsfrist habe ich jetzt ein weiteres Angebot
erhalten, von den Rahmenbedingungen unschlagbar.
Was soll ich machen, kann ich meinen unterschriebenen Vertrag vor
Antritt wieder kündigen, oder wie läuft das, bzw. wie würdet Ihr das
machen?
(Es ist ein AT Vertrag bei einen großen Konzern). kann ich denen einfach
schreiben ich trete die Stelle nicht an? Im Vertrag steht nichts drinnen
was mich daran hindern könnte!
Gruss
René
Einen neuen Vertrag kannste auch vor Antritt fristlos kündigen.
Du hast die freie Wahl des Arbeitsplatzes.
Irgendwelche rechtlichen Konsequenzen sehe ich da nicht.
Nicht mal die Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Da hat der AG eben Pech gehabt.
Vorsicht.
Mir war mal dasgleiche vor Jahren passiert; nur hat hier der Konzern
gekündigt.
Ich bekam 3 Monatsgehälter Abfindung und hatte keinen Job meht.
Ohne Anwalt würde ich da nicht unternehmen.
Die geprellte Fiirma wird Schadensersatz geltend machen.
Wurde in diesem Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart? Während der
Probezeit kannst du jederzeit ohne Angabe von Gründen das
Arbeitsverhältnis beenden (der Arbeitgeber allerdings auch).
Sollte allerdings keine Probezeit vereinbart worden sein, dann gilt
vermutlich die sonst auch bestehende Kündigungsfrist des Arbeitnehmers.
Alles ohne Gewähr, ich bin kein Rechtsanwalt.
Ich kenne keinen Vertrag ohne Probezeit, wäre auch ziemlich dämlich vom
Arbeitgeber keine Probezeit zu vereinbaren. Und wie bereits erwähnt
können beide Parteien den Arbeitsvertrag innerhalb der Kündigungsfrist
fristlos und ohne Angabe von Gründen Kündigen. Das gilt natürlich auch
vor Antritt ins Arbeitsverhältnis.
wenn er in sein Auswahlverfahren vertrauen hat und genau solche
Situationen (jemand geht zu einem anderen Unternehnmen, gerade wenn ich
ihn einarbeite) vermeiden möchte, könnte ich mir vorstellen, dass eine
Probezeit nicht unbedingt notwendig ist.
Wenn der Arbeitsvertrag bereits unterzeichnet wurde, würde ich mir den
Gang zum Fachanwalt aber leisten - da du AT und damit wahrscheinlich
sehr gut bezahlt wirst, solltest du wirklich jemand fragen der sich
damit besser auskennt als mit Schaltungen...
Steffen.
Aufpassen, was genau im Vertrag steht. Bei Brunel beispielsweise steht
im Arbeitsvertrag, dass es zu einer Vertragsstrafe kommt, wenn der
Kandidat vor Arbeitsbeginn abspringt. Ansonsten gilt das oben Gesagte.
Warum fragst Du nicht einen Anwalt, wenn der Job wirklich so lukrativ
sein, dann sollte sich der Einsatz lohnen. Und von der steuer absetzen
kannst Du es auch.
Liebet Euch, meine Kinderlein!
Wir hatten mal einen bei uns, der hat uns nach 2 Wochen, also während
der Probezeit, wieder verlassen. Den einen Monat haben wir ihn noch
schaffen lassen (hat er auch ordentlich gemacht), 2 Tage Urlaub hatte er
noch und dann war er wech...
Zur Sicherheit vielleicht einfach den neuen Arbeitsvertrag einen Monat
später anfangen lassen? Der Monat bringt Dich nicht um, vielleicht ist
es unbezahlter Urlaub, vielleicht bezahlter Urlaub bei Deinem
Zwischenarbeitgeber, aber das wäre kein feiner Zug.
Ich würde den Arbeitgeber, also den alten neuen, einfach anrufen und es
darlegen. Der hat nichts davon, wenn Du für 4 Wochen kommst, da legt er
nur feste drauf. Aber vielleicht hat er dem Zweitbesten noch nicht
abgesagt?
Hi Rene,
ich meine, dass man vorher nicht abspringen darf. Am ersten Tag kannst
Du aber im Rahmen der Probezeit kündigen. Eventuell ist es am
einfachsten, mit dem einen Arbeitgeber zu sprechen. Wenn er erfährt,
dass Du eh gehst, läßt
er sich eventuell darauf ein.
Gruß
Patrick
Deshalb sollte man um Brunel auch einen RIESEN BOGEN machen.
Also noch mal etwas genauer:
Vor Vertragsbeginn fristlose Kündigung beiderseits möglich
Nach Vertragsbeginn fristgerechte Kündigung beiderseits möglich
Nach Ende der Probezeit fristgerechte Kündigung nur durch den AN möglich
Damit sollte alles geklärt sein.
Unsinn. Fristlose Kündigung ist nur mit schwerwiegendem Grund möglich,
ein anderer Arbeitgeber zählt sicher nicht dazu. Viele Arbeitsverträge
schließen ausdrücklich die Kündigung VOR Arbeitsantritt aus. Hier gilt
einzig und allein, was im Vertrag steht.
ALSO erstmal Vertrag lesen, dann sicherheitshalber Anwalt fragen.
in meinem Arbeitsvertrag steht gar nichts zum Thema Kündigung drinnen,
nur:
für Ihr Arbeitsverhältn. gelten die gesetzlichen Regelungen.
das war's auch schon.
@ Vorsicht
>Unsinn. Fristlose Kündigung ist nur mit schwerwiegendem Grund möglich
Und der wäre?
Wenn der Vertrag noch gar nicht wirksam ist.
Bei Irrtum (auch vorgeschoben) oder Sittenwidrigkeit.
Oder wenn das Vertrauensverhältniss irreparabel gestört ist.
(z.B. alle Arten von Straftaten in Verbindung mit dem Betrieb,
ich denke da an eine gefälschte Bewerbung, arglistige Täuschung
durch den Arbeitgeber usw.)
Oder wenn keiner mehr Lust hat den Vertrag zu erfüllen,
kann ohne Angabe von Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
vor dem ersten Arbeitstag der Vertrag wieder gelöst werden.
Machen im Jahr mehrere Leute (vor allem Azubi`s).
Das Recht steht auch dem AG zu, ist aber von dieser Seite sehr selten.
Wenn, dann treten AN die Stelle nicht an.
>Viele Arbeitsverträge>schließen ausdrücklich die Kündigung VOR Arbeitsantritt aus. Hier gilt>einzig und allein, was im Vertrag steht.
Unwirksam, weil der abhängig Beschäftigte unangemessen benachteiligt
wird (Sittenwidrig).
Es gilt der Grundsatz der freien Wahl des Arbeitsplatzes.
@Tom
wenn in Verträgen etwas nicht geregelt ist gilt ERSATZWEISE immer
das Gesetz oder die allgemeine Rechtsprechung von höchster Richterlicher
Stelle.
AC/DC wrote:
> Wenn der Vertrag noch gar nicht wirksam ist.
Der Umstand, dass der Termin des Arbeitsbeginns noch nicht erreicht
wurde, macht den Vertrag nicht unwirksam.
Ich will damit nichts über den Sachverhalt aussagen. Nur diesen Aspekt
korrigieren.
>Einen neuen Vertrag kannste auch vor Antritt fristlos kündigen.>Du hast die freie Wahl des Arbeitsplatzes.
Das ist schlichtweg falsch. Entscheidend ist, was im Vertrag steht.
>Es gilt der Grundsatz der freien Wahl des Arbeitsplatzes.
Dies wird ja auch nicht eingeschränkt.
>Das ist schlichtweg falsch. Entscheidend ist, was im Vertrag steht.
Lies noch mal meinen Beitrag weiter oben über die Sittenwidrigkeit,
vllcht fällt dann der Groschen.
>Dies wird ja auch nicht eingeschränkt.
Durch irgend welche Klauseln die eine Kündigung vor Antritt der Arbeit
untersagen, schon. Wie wie folgt hier behauptet wurde.
>>@ Vorsicht>>Viele Arbeitsverträge schließen ausdrücklich die Kündigung VOR>>Arbeitsantritt aus.
Tut mir leid AC/DC, aber du erzählst Unsinn!
- Ein Arbeitsvertrag ist mit Zeitpunkt der Unterschriften wirksam.
- Wie willst du auf einen Irttum argumentieren, nur weil du etwas
besseres gefunden hast?
>Oder wenn keiner mehr Lust hat den Vertrag zu erfüllen,>kann ohne Angabe von Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist>vor dem ersten Arbeitstag der Vertrag wieder gelöst werden.>Machen im Jahr mehrere Leute (vor allem Azubi`s).
Großer Unfug! Man macht sich theoretisch sogar Schadenersatzpflichtig,
wenn man so verfährt (durch die Notwendigkeit des Arbeitgebers, zum
Beispiel neue Anzeigen zu schalten etc.). Okay, es kommt praktisch nicht
vor, dass ein Arbeitgeber versucht, diesen Schadensersatz auch
durchzusetzen. Wenn er ihn nachweisen kann, könnte er es trotzdem. (Wird
auch wirklich gemacht, dann aber meistens nur bei DEUTLICH besser
dotierten Verträgen.)
Wenn der Arbeitgeber einen auf Nachfrage vor Beginn der Arbeit nicht aus
seinem Vertrag entlässt (die meisten machen es auf Nachfrage, was
anderes macht auch wenig Sinn), musst du am ersten Tag auf der Arbeit
erscheinen. Du kannst dann aber sofort eine fristgerechte Kündigung im
Rahmen der Probezeit einreichen, die Frist beträgt aber zwei Wochen und
der Arbeitgeber kann verlangen, dass du diese auch noch arbeitest.
Ich wechsel auch gerade und in meinem neuen Vertrag steht ausdrücklich
drin, dass eine Kündigung vor Arbeitsantritt nicht möglich ist. Wirksam
ist der Vertrag, wie oben bereits erwähnt, mit der beidseitigen
Unterzeichnung.
Wie wäre es mit der Variante einfach offen und ehrlich an Deinen neuen
alten Arbeitgeber heranzutreten. Das eröffnet eventuell die Möglichkeit
alles im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln und dann ist es egal was
in Deinem Vertrag steht...
>Tut mir leid AC/DC, aber du erzählst Unsinn!
Weil dir das so in den Kram paßt.
Solche Diskusionen spalten sich oft in zwei Lager
In die der AN und die der AG .
Das für AG nachteilige Themen meist als "unsinnig" dogmatisiert
werden spricht für die eigenintessierte Gesinnung.
Ich frage mich nur warum auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes so
eine schlechte Stimmung herrscht zum Nachteil der AG?
>Ein Arbeitsvertrag ist mit Zeitpunkt der Unterschriften wirksam.
Stimmt im Prinzip, es kommt eben auf die Erfüllung(Dienstantritt) an.
Ohne Erfüllunginhalt wäre ein Vertrag nur Klopapier und wird der
Vertrag vorfällig beendet ist weder eine Frist oder Schadenersatz
noch sonst was zu befürchten.
>Man macht sich theoretisch sogar Schadenersatzpflichtig
Vorleistungen für einen Arbeitsvertrag und künftige Ersatzforderungen
können nicht verlangt werden, aus Gründen der Sittenwidrigkeit. Da hat
der AG eben Pech gehabt und den schwarzen Peter. Einige haben es auch
nicht anders verdient. (Es gibt Ausnahmen, sind mir aber noch nicht
begegenet).
Was soll denn die ganze Diskussion!
Auch ein Brunel kann senkrecht die Wand hoch gehen! Er wird niemals Geld
sehen was er durch "Vertragsstrafe" im Arbeitsvertrag einklagen will!
Auch Gerichtskosten wird es keine geben, weil er erstens verliert und
zweitens für AN das Arbeitsgericht immer kostenlos ist.
Er wird natürlich ganz böse böse böse sein und Dich mit den wildesten
Drohungen unter Druck setzen.
Einfach cool bleiben!
So long....
Wenn man mal im Internet recherchiert, stellt man sehr schnell fest,
dass die Sache wohl eindeutig ist. Ist im Vertrag eine Kündigung vor
Arbeitsantritt ausgeschlossen, dann ist das für den AN bindend. Was
daran sittenwidrig ist, ist mir völlig schleierhaft. Jeder unterschreibt
einen Arbeitsvertrag freiwillig, somit kann die Sittenwidrigkeit hier
gar nicht greifen.
--
Dies ist meine persönliche Meinung (keine Rechtsberatung, keine
Steuerberatung, keine falsche Tatsachenbehauptung, keine Androhung einer
Straftat, keine Anstiftung zu einer Straftat, kein Gutheißen einer
Straftat) und es gilt wie immer und überall Ableitungsausschluss von
Rechtsansprüchen.
Ist ja grauselig was hier so steht.
Während der Probezeit, auch VOR Arbeitsantritt, kann mit der normalen in
der Probezeit geltenden Frist (üblicherweise zwei Wochen) gekündigt
werden. Man kann also auch zwei Wochen vor Antritt kündigen und gar
nicht erst hingehen. Wenn das im Vertrag ausgeschlossen wurde, würde ich
einen Anwalt hinzuziehen.
Fristlos oder wortlos nicht antreten kann in die Hose gehen.
Gruss
Axel
Warum rufst Du nicht einfach bei Deinem nicht mehr gewünschten
Arbeitgeber an? Das wäre doch der erste Schritt, den man machen sollte,
anstatt sich davonzustehlen.
Der wird vielleicht "enttäuscht" sein oder auch ganz glücklich. Mit
Sicherheit wird er nicht mehr an Deiner Leistung interessiert sein -
auch später nicht.