Hallo! Habe ein problem. Und zwar habe ich ein Handy bei eBay verkauft. art. nummer 300268161218 . Jetzt schreibt mir der Käufer, dass "am rechten unteren Eck (unter der explorertaste) 2 keine Risse hat" Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass da keine Risse waren. bzw. sind die SOOOO lein, dass die mir beim besten willen mich aufgefallen sind. Denn davon wusste ich nichts. jetzt vordert er mich auf, das Geld zurück zu überweisen, oder für das Cover 60 euro zu zahlen. was soll ich jetzt machen???? das kann ja sein, dass das Handy bei ihm runtergefallen ist, und dadurch es jetzt ein Riss gibt. und er will die Schuld auf mich schieben. Was nun, brauche ein Rat. Danke im Voraus
mh - das hört sich nach systematischer Abzocke an. Am Besten schaust du mal ob es noch andere betrifft. Dann könnt ihr euch zusammentun. Hat eine Bekannte auch mal gemacht... Es gibt Leute die betreiben sowas systematisch.
Erstmal locker bleiben... Vermutlich will er den Preis drücken? Du kannst ihm ein Angebot machen: Er schickt Dir das Handy zurück, und Du überprüfst dann seine Behauptung. Wenn die stimmt, bekommt er sein Geld zurück. Oder Du lässt Dir erstmal Fotos schicken. Auf keinen Fall auf die Tour mit dem Preisnachlass eingehen. Vermutlich will er das am liebsten. Meisten, wenn der Käufer gleich einen Preisnachlass fordert, ist irgendetwas faul. Die andere Nummer ist, ihn einfach ganz kalt zu ignorieren. Wenn man die Nerven hat... Ich habe in solchen Fällen es immer so gemacht. Den Käufern geantwortet: "Oh, das tut mir leid. Schicken Sie das XYZ einfach an mich zurück, ich werde es überprüfen und sie bekommen den Auktionspreis zurück." Fazit: Nix, kein einziger Käufer hat die Ware zurückgeschickt. Habe von keinem mehr hinterher was gehört.
Danke. Aber was ist, wenn er das Handy fallen lassen hat, und es sind jetzt wirkich Risse da. Wie kann ich beweisen, dass die nicht von mir kommen, wenn er zum anwalt geht? Das kümmert mich am meisten.
wegen 150 euro geht der nicht zum anwalt. der müsste dich am amtsgericht deiner heimat verklagen. vergiss die leeren drohungen... wenn er es hat runterfallen lassen, siehst du ja dann, wenn du das handy wieder hast. er hat ja dann sein geld noch nicht... sei mal etwas entspannter...
> der geht bestimmt nicht zum anwalt ;)
ich kann mir aber vorstellen, dass es solche dreißte Leute geben kann,
die behaupten könnten, das sie die Ware schon so bekommen haben. Obwohl
sie 2 linke Hände haben und nichts ordentlich festhalten können.
Ah Scheiße, das ist das neue Bewertungssystem. Ich habe damit auch Probleme bekommen. Kaum verkauft man was melden sich die Deppen, dass irgendwas nicht stimmt (das Geilste war mal "das Produkt ist ja tatsächlich kaputt" bei einem Verkauf von nem Gerät für Bastler lol). Kann man wenig machen. Am besten Fotos schicken lassen oder den Kerl das an Dich zurückschicken lassen und Geld minus Gebühren und Versand zurücküberweisen.
Ebay... ich bin nur noch froh dort nicht mehr unterwegs zu sein.
UND was wenn die Post es Rautergehauen hat?? Anrufen und miteinander sprechen. Das war schon immer so am besten und man hört meist wenn er Unfug/ungereimtes redet
Ich würde ihm schreiben, dass das Gerät beim Verpacken einwandfrei war (die Bilder sind ja leider nicht sehr aussagekräftig, hast du auch welche, wo man die Stelle in sauber sehen kann?). Sag ihm, dass es ja ein Transportschaden sein muss (denn er würde ja nicht schreiben, wenn er das verursacht hat), und dass er mit dem Paket und Gerät zur Post gehen muss. Dann hörst du nie wieder was von ihm.
Na ja, wenn ein Handy auf dem Postweg beschädigt wird, dann war das entweder schlampigste Verpackung, oder der Empfänger hat es versäumt, den Transportschaden zu melden, den man bei sachgemäßer Verpackung so eines Leichtgewichts schon von außen sehen müßte...
Wenn es eins von beidem gewesen wäre, dann hätte er ja schon lange was gemacht. Der Punkt ist doch, ihm legal den Wind aus seinen betrügerischen Segeln zu nehmen, und das macht er so.
Man wird ihm da gar nix aus den Segeln nehmen können. Der Verkäufer ist in diesem Fall komplett machtlos es sei denn er geht eine schlechte Bewertung ein.
Er hat gerade geschrieben, dass die Verpackung schon kaputt angekommen ist. es wird also möglich irgendwo an dem Weg beschädigt sein. Ausreichend verpackt??? Es war in der Originalverpackung geschickt. Und auch original verpackt, wie es neu vom Laden kommt. Das Handy ist danz oden in der Verpackung. Also, wenn man was schweres darauf packt, ist nach 2 mm karton schon das Handy. Also wird die Post bestimmt sagen, dass es falsch verpackt war. Aber das ist ja die Originalverpackung, und es ist alles verpackt, wie von Hersteller vorgesehen.
Alex wrote:
> es wird also möglich irgendwo an dem Weg beschädigt sein.
War es ein Päckchen, oder ein Paket?
Hat er den Transportschaden bei der Post, oder wo auch immer gemeldet?
Wenn er ihn nicht gemeldet hat, dann ist das wohl sein eigenes
Problem...
Moin, ohne eine Rechtsberatung abgeben zu wollen oder zu können, hier nur mal meine Erfahrungen: Als privater Verkäufer geht die Haftung mit Übergabe an den Transportunternehmer von dir auf den Empfänger bzw. den TU über. Nur Gewerbetreibende haften bis zur Übergabe an der Käufer. Der Paketdienst hat sicherlich eine Klausel, das Transportschaeden unverzüglich zu melden/reklamieren sind => Pflicht des Käufers. Den Transportschaden hat er dir gegenüber zugegeben => Sein Problem mit dem TU. Den vorher bestehenden, arglistig verschwiegenen Mangel muss er DIR beweisen! Dürfte kaum machbar sein, da dui ja bereits in der Beschreibung auf Gebrauchsspuren hingewiesen hast. Negative Bewertung => Problem von iBaeh und der ganzen Bande, die wird unreflektiert übernommen. Kein Tipp, sorry, mit der Truppe habe ich sowenig wie möglich am Hut. -- SJ
> Er hat gerade geschrieben, dass die Verpackung schon kaputt > angekommen ist. Na also, alles bestens. Was viele nicht wissen: Das Versandrisiko liegt im Normalfall beim Käufer (wenn nichts anderes vereinbart wurde). Siehe z.B.: http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/management/tipps/abmahnung-haftung/versand-versandrisiko-im-online-handel.html Oder auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahr%C3%BCbergang Zitat: > Beim Versendungskauf findet der Gefahrübergang bereits dann > statt, wenn die Sache abgeschickt wurde (§ 447 Abs. 1 BGB), > also z. B. mit der Übergabe an den Spediteur. Du bist ja kein Unternehmen. Es war kein Verbrauchsgüterkauf. Also alles in Butter. Schick ihn einfach zur Post, dort soll er den Versandschaden anmelden. Die werden ihn auch wieder wegschicken, weil er es nicht gleich gemacht hat usw. Die Beweislast liegt erstmal beim Käufer. Locker bleiben, habe ich doch schon mal gesagt...
Naja, wenn du NUR die OVP geschickt hast, ohne nochmal Karton rundherum, dann ist es schon was anderes. Da wird die Post keinesfalls was machen. Und dann läge der Fehler auch wirklich bei dir, das macht man doch nicht bei so empfindlichen Geräten.
... Reichelt hat mein APC USV auch NUR im Orginal APC Karton verschickt... Und ein Werkstattmagazin ebenfalls in OVP ohne umkarton - war auch gleich kaputt ;) Das zweite kam genauso an, hats aber zum Glück überstanden ^^
>Den vorher bestehenden, arglistig verschwiegenen Mangel muss er DIR >beweisen! Dürfte kaum machbar sein, da dui ja bereits in der >Beschreibung auf Gebrauchsspuren hingewiesen hast. Muß er nicht. Auch bei Privatverkauf hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren zu gewähren. Die Beweislast trifft den Verkäufer bis zu 6 Monate nach Kauf und kehrt sich nach einem halben Jahr bis zum Ende der Gewährleist- ungspflicht um. Garantieausschluß ist nicht Gewährleistungsausschluß, da dies juristisch etwas völlig anderes ist. Da in der Auktion keine rechtwirksamer Gewährleistungsausschluß beschrieben ist, ist die Gewährleistung wirksam. Wenn es tatsächlich ein Transportschaden ist, hätte der Käufer unverzüglich beim Lieferanten den Schaden anzeigen müssen. Notfalls hat der MA das prüfen der Sendung auf Beschädigungen abwarten müssen. Unterbleibt dies, kann ein Frachtschaden nur noch über den Verkäufer geltend gemacht werden da dieser Vertragspartner des Transporteurs ist. Meiner Einschätzung nach hat der Verkäufer dem Käufer sämtlich noch gültigen Rechte an den Käufer abgetreten(ausgenommen Gewährleistung zwischen dem Verkäufer-Käufer), die es dem Käufer ermöglichen sich vom Hersteller kostenlosen Ersatz zu beschaffen. Misslingt dies, muß der Verkäufer in der beschriebenen Weise eintreten und haften wenn er nicht beweisen kann, das der Transportschaden durch geeignete Verpackung nicht ihm zuzurechnen ist. Präsentations-oder Ladenverpackungen sind allerdings keine ausreichende Versandverpackungsmaterialien. Hier wäre eine widerstandsfähigere Kartonage aus doppellagiger Wellpappe üblich und damit geeigneter. In diesem Fall würde ich wegen Fahrlässigkeit dem Verkäufer raten sich gütlich mit dem Käufer zu einigen.Z.B. für den Käufer das Hardcover zu besorgen und auf eigene Kosten dem Käufer zu schicken. Alles andere wäre zu aufwändig. Kaufpreisminderung wäre nur dann geeignet wenn zwei Nachbesserungsversuche scheitern. kein Rechtsrat, versteht sich.
Kann keiner lesen ? > Zustand: Gebraucht > Es hat nur WENIG gebrauchtspuren. Keine grossen Kratzer etc. > Auf dem Display war immer eine Schutzfolie drauf, die jetzt allerdings > erneuert werden sollte. Daher hat das Display keinerlei Kratzer. > Alle Angaben sind nach besten Wissen und Gewissen gemacht worden. Das ist doch alles ok. Mit Folie sieht man nicht alle Kratzer und gut ist. Wenn er eins will ohne, dann muss er den vollen Preis im Laden bezahlen. Was denkt der sich eigentlich ? Wenn ich mir etwas gebrauchtes kaufe gehe ich immer von Gebrauchsspuren aus, wenn ich für den Preis damit leben kann ist es ok, ansonsten kauf ich neu, fertig. GEIZ IST GEIL ...
Ups... wrote:
> Gilt für Gebraucht- und Neuware.
Komisch - bei Gebrauchtwagen heißt es "wie besehen" und wenn du eine
gebrauchte Wohnung kaufst auch...
Das ist, mit der Umsetzung des EU-Gewährleistungsrechts in nationales Recht, nur noch Geschichte. Gerade "wie gesehen" wurde damit abgeschafft, weil viele Verbraucher nicht über das Sachkundewissen verfügen um Mängel erkennen oder beschreiben zu können. Damit sollten Verbraucher EU-weit gleich- und bessergestellt werden. Den Verbraucherverbänden geht dieses Gesetz allerdings noch nicht weit genug. Einzige Ausnahme ist bei Privatverkäufen die Ausschließung der Haftung, wenn diese juristisch korrekt und unanfechtbar formuliert wird. Gewerbliche Verkäufer können die Gewährleistung bei GEBRAUCHTWAREN (z.B.Auto`s)auf ein Jahr in Ihren Verträgen reduzieren aber nicht ausschließen was auch ausdrücklichen untersagt ist.
Moin, http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung und http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahrübergang dürften reichlich Licht ins Dunkel bringen. www.dejure.de liefert dann noch reichlich Urteile zu den Paragraphen. Die ganzen Rechte einer Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer, also das dieser in den ersten 6 Monaten beweisen muss das die Sache Mangelfrei war, gelten NUR gegenüber einem Unternehmer. Wer ein Geschäft beanstandet muss dafür Gründe haben. Diese müssen vorgebracht und dann belegt werden. Bei C2B ist das per Gesetz etwas zugunsten der Verbraucher verschoben, aber das Prinzip gilt. Wie gesagt, selbst schon ordentlich einen draufbekommen (und ausgeteilt) was solche Sachen angeht. Übrigens der Grund für mich bei iBaeh nicht mehr zu verkaufen und nur soviel Geld auszugeben wie ich auch in den Ofen stecken würde... -- SJ P.S. Geld zerstören ist strafber, also NICHT wörtlich verstehen! :)
> Auch bei Privatverkauf hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer > die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren zu gewähren. Die > Beweislast trifft den Verkäufer bis zu 6 Monate nach Kauf und > kehrt sich nach einem halben Jahr bis zum Ende der Gewährleist- > ungspflicht um. Das ist einfach nur falsch.
Jurist wrote: > Das ist einfach nur falsch. Zitat http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm : 4. Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch beim Privat(ver)kauf? Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings läßt es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, daß in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die allerdings die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren). Dies wird sehr häufig bei Privatverkäufen (und auch Internetauktionen) übersehen und wer als Verkäufer vergißt, einen entsprechenden teilweisen oder vollständigen Gewährleistungsausschluß in den Kaufvertrag aufzunehmen, kann bei Lieferung mangelbehafteter Ware unter Umständen auch noch nach 2 Jahren Probleme bekommen:-( Zitatende Die Klausel "wie besehen" in einem Kaufvertrag schließt dann wohl die Gewährleistung aus.
Bischen armseelig die Begründung von Jurist. Glaube nicht, das der auch nur die geringste Ahnung von Jura hat.
> Auch bei Privatverkauf hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer > die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren zu gewähren. Die > Beweislast trifft den Verkäufer bis zu 6 Monate nach Kauf Ha. Ha ... totaler Schwachsinn! Das hier steht auf deiner eBay-Verkaufsseite: "Alle Angaben sind nach besten Wissen und Gewissen gemacht worden. Da ich ein Privatanbieter bin gebe ich persönlich keine Gerantie (wenn was ist, dann zum O2-shop mit der Rechnung gehen) ... " Damit ist alles geklärt, du musst rein überhaupt nichts machen, kümmere dich nicht um den Typen. Wenn ich etwas bei eBay kaufe kenne ich das Risiko bei Privatverkäufen. So eine neue Hanyschale würde er sicher haben wollen und das am besten kostenlos. Ich wette aber dass er den Preis nachträglich noch drücken möchte. Das ist illegal und eine strafbare Handlung, doch ihm am besten mit einer lebenslänglichen Haftstrafe ... und dass du ihn auf 100000 Euro verklagst, wegen boshaften Vorgehens und dir daraus entstandenen psychischen Schäden und daraus entstandenem Verdienstausfall. ;)
Soweit ich weiß ist aber Garantie != Gewährleistung. Zur Gewährleistung ist man Verpflichtet (in bestimtem Ausmaß, wie das Gesetzt es vorschreibt) und Garantie ist freiwillig.
Nun du hast doch irgendwo eine Detailaufnahme, auf der man das eigentlich erkennen sollte, hast aber die Speicherkarte verlegt. Er möglich dir doch bitte in korrekter Form eidesstattlich versichern (bei Falschaussage äußerst strafbar :)), dass der Schaden schon bei Engegennahme bestanden hat. Schreib ihm das ... Als ehemals im Groß-, Einzel- und Onlinehandel Tätiger hat sich die Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung in offensichtliche versuchten Betrugsfällen als wirksames Mittel herausgestellt
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