Hallo!
Habe ein problem. Und zwar habe ich ein Handy bei eBay verkauft.
art. nummer 300268161218 .
Jetzt schreibt mir der Käufer, dass "am rechten unteren Eck (unter der
explorertaste) 2 keine Risse hat"
Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass da keine Risse waren. bzw. sind
die SOOOO lein, dass die mir beim besten willen mich aufgefallen sind.
Denn davon wusste ich nichts.
jetzt vordert er mich auf, das Geld zurück zu überweisen, oder für das
Cover 60 euro zu zahlen.
was soll ich jetzt machen????
das kann ja sein, dass das Handy bei ihm runtergefallen ist, und dadurch
es jetzt ein Riss gibt. und er will die Schuld auf mich schieben.
Was nun, brauche ein Rat.
Danke im Voraus
mh - das hört sich nach systematischer Abzocke an. Am Besten schaust du
mal ob es noch andere betrifft. Dann könnt ihr euch zusammentun. Hat
eine Bekannte auch mal gemacht... Es gibt Leute die betreiben sowas
systematisch.
Erstmal locker bleiben...
Vermutlich will er den Preis drücken?
Du kannst ihm ein Angebot machen: Er schickt Dir das Handy zurück, und
Du überprüfst dann seine Behauptung. Wenn die stimmt, bekommt er sein
Geld zurück. Oder Du lässt Dir erstmal Fotos schicken.
Auf keinen Fall auf die Tour mit dem Preisnachlass eingehen. Vermutlich
will er das am liebsten.
Meisten, wenn der Käufer gleich einen Preisnachlass fordert, ist
irgendetwas faul.
Die andere Nummer ist, ihn einfach ganz kalt zu ignorieren. Wenn man die
Nerven hat...
Ich habe in solchen Fällen es immer so gemacht. Den Käufern geantwortet:
"Oh, das tut mir leid. Schicken Sie das XYZ einfach an mich zurück, ich
werde es überprüfen und sie bekommen den Auktionspreis zurück."
Fazit: Nix, kein einziger Käufer hat die Ware zurückgeschickt. Habe von
keinem mehr hinterher was gehört.
Danke.
Aber was ist, wenn er das Handy fallen lassen hat, und es sind jetzt
wirkich Risse da.
Wie kann ich beweisen, dass die nicht von mir kommen, wenn er zum anwalt
geht?
Das kümmert mich am meisten.
wegen 150 euro geht der nicht zum anwalt. der müsste dich am amtsgericht
deiner heimat verklagen. vergiss die leeren drohungen...
wenn er es hat runterfallen lassen, siehst du ja dann, wenn du das handy
wieder hast. er hat ja dann sein geld noch nicht...
sei mal etwas entspannter...
> der geht bestimmt nicht zum anwalt ;)
ich kann mir aber vorstellen, dass es solche dreißte Leute geben kann,
die behaupten könnten, das sie die Ware schon so bekommen haben. Obwohl
sie 2 linke Hände haben und nichts ordentlich festhalten können.
Ah Scheiße, das ist das neue Bewertungssystem. Ich habe damit auch
Probleme bekommen. Kaum verkauft man was melden sich die Deppen, dass
irgendwas nicht stimmt (das Geilste war mal "das Produkt ist ja
tatsächlich kaputt" bei einem Verkauf von nem Gerät für Bastler lol).
Kann man wenig machen. Am besten Fotos schicken lassen oder den Kerl das
an Dich zurückschicken lassen und Geld minus Gebühren und Versand
zurücküberweisen.
UND was wenn die Post es Rautergehauen hat??
Anrufen und miteinander sprechen. Das war schon immer
so am besten und man hört meist wenn er Unfug/ungereimtes redet
Ich würde ihm schreiben, dass das Gerät beim Verpacken einwandfrei war
(die Bilder sind ja leider nicht sehr aussagekräftig, hast du auch
welche, wo man die Stelle in sauber sehen kann?).
Sag ihm, dass es ja ein Transportschaden sein muss (denn er würde ja
nicht schreiben, wenn er das verursacht hat), und dass er mit dem Paket
und Gerät zur Post gehen muss. Dann hörst du nie wieder was von ihm.
Na ja, wenn ein Handy auf dem Postweg beschädigt wird, dann war das
entweder schlampigste Verpackung, oder der Empfänger hat es versäumt,
den Transportschaden zu melden, den man bei sachgemäßer Verpackung so
eines Leichtgewichts schon von außen sehen müßte...
Wenn es eins von beidem gewesen wäre, dann hätte er ja schon lange was
gemacht. Der Punkt ist doch, ihm legal den Wind aus seinen
betrügerischen Segeln zu nehmen, und das macht er so.
Man wird ihm da gar nix aus den Segeln nehmen können. Der Verkäufer ist
in diesem Fall komplett machtlos es sei denn er geht eine schlechte
Bewertung ein.
Er hat gerade geschrieben, dass die Verpackung schon kaputt angekommen
ist.
es wird also möglich irgendwo an dem Weg beschädigt sein.
Ausreichend verpackt???
Es war in der Originalverpackung geschickt. Und auch original verpackt,
wie es neu vom Laden kommt.
Das Handy ist danz oden in der Verpackung. Also, wenn man was schweres
darauf packt, ist nach 2 mm karton schon das Handy.
Also wird die Post bestimmt sagen, dass es falsch verpackt war.
Aber das ist ja die Originalverpackung, und es ist alles verpackt, wie
von Hersteller vorgesehen.
Alex wrote:
> es wird also möglich irgendwo an dem Weg beschädigt sein.
War es ein Päckchen, oder ein Paket?
Hat er den Transportschaden bei der Post, oder wo auch immer gemeldet?
Wenn er ihn nicht gemeldet hat, dann ist das wohl sein eigenes
Problem...
Moin,
ohne eine Rechtsberatung abgeben zu wollen oder zu können, hier nur mal
meine Erfahrungen:
Als privater Verkäufer geht die Haftung mit Übergabe an den
Transportunternehmer von dir auf den Empfänger bzw. den TU über. Nur
Gewerbetreibende haften bis zur Übergabe an der Käufer.
Der Paketdienst hat sicherlich eine Klausel, das Transportschaeden
unverzüglich zu melden/reklamieren sind => Pflicht des Käufers.
Den Transportschaden hat er dir gegenüber zugegeben => Sein Problem mit
dem TU.
Den vorher bestehenden, arglistig verschwiegenen Mangel muss er DIR
beweisen! Dürfte kaum machbar sein, da dui ja bereits in der
Beschreibung auf Gebrauchsspuren hingewiesen hast.
Negative Bewertung => Problem von iBaeh und der ganzen Bande, die wird
unreflektiert übernommen. Kein Tipp, sorry, mit der Truppe habe ich
sowenig wie möglich am Hut.
--
SJ
> Er hat gerade geschrieben, dass die Verpackung schon kaputt> angekommen ist.
Na also, alles bestens. Was viele nicht wissen: Das Versandrisiko liegt
im Normalfall beim Käufer (wenn nichts anderes vereinbart wurde).
Siehe z.B.:
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/management/tipps/abmahnung-haftung/versand-versandrisiko-im-online-handel.html
Oder auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahr%C3%BCbergang
Zitat:
> Beim Versendungskauf findet der Gefahrübergang bereits dann> statt, wenn die Sache abgeschickt wurde (§ 447 Abs. 1 BGB),> also z. B. mit der Übergabe an den Spediteur.
Du bist ja kein Unternehmen. Es war kein Verbrauchsgüterkauf. Also alles
in Butter.
Schick ihn einfach zur Post, dort soll er den Versandschaden anmelden.
Die werden ihn auch wieder wegschicken, weil er es nicht gleich gemacht
hat usw.
Die Beweislast liegt erstmal beim Käufer.
Locker bleiben, habe ich doch schon mal gesagt...
Naja, wenn du NUR die OVP geschickt hast, ohne nochmal Karton rundherum,
dann ist es schon was anderes. Da wird die Post keinesfalls was machen.
Und dann läge der Fehler auch wirklich bei dir, das macht man doch nicht
bei so empfindlichen Geräten.
... Reichelt hat mein APC USV auch NUR im Orginal APC Karton
verschickt...
Und ein Werkstattmagazin ebenfalls in OVP ohne umkarton - war auch
gleich kaputt ;)
Das zweite kam genauso an, hats aber zum Glück überstanden ^^
>Den vorher bestehenden, arglistig verschwiegenen Mangel muss er DIR>beweisen! Dürfte kaum machbar sein, da dui ja bereits in der>Beschreibung auf Gebrauchsspuren hingewiesen hast.
Muß er nicht.
Auch bei Privatverkauf hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer
die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren zu gewähren. Die
Beweislast trifft den Verkäufer bis zu 6 Monate nach Kauf und
kehrt sich nach einem halben Jahr bis zum Ende der Gewährleist-
ungspflicht um.
Garantieausschluß ist nicht Gewährleistungsausschluß, da dies
juristisch etwas völlig anderes ist. Da in der Auktion keine
rechtwirksamer Gewährleistungsausschluß beschrieben ist, ist
die Gewährleistung wirksam.
Wenn es tatsächlich ein Transportschaden ist, hätte der Käufer
unverzüglich beim Lieferanten den Schaden anzeigen müssen.
Notfalls hat der MA das prüfen der Sendung auf Beschädigungen
abwarten müssen. Unterbleibt dies, kann ein Frachtschaden nur
noch über den Verkäufer geltend gemacht werden da dieser
Vertragspartner des Transporteurs ist.
Meiner Einschätzung nach hat der Verkäufer dem Käufer sämtlich
noch gültigen Rechte an den Käufer abgetreten(ausgenommen
Gewährleistung zwischen dem Verkäufer-Käufer), die es dem
Käufer ermöglichen sich vom Hersteller kostenlosen Ersatz
zu beschaffen. Misslingt dies, muß der Verkäufer in der
beschriebenen Weise eintreten und haften wenn er nicht
beweisen kann, das der Transportschaden durch geeignete
Verpackung nicht ihm zuzurechnen ist. Präsentations-oder
Ladenverpackungen sind allerdings keine ausreichende
Versandverpackungsmaterialien. Hier wäre eine widerstandsfähigere
Kartonage aus doppellagiger Wellpappe üblich und damit geeigneter.
In diesem Fall würde ich wegen Fahrlässigkeit dem
Verkäufer raten sich gütlich mit dem Käufer zu einigen.Z.B. für
den Käufer das Hardcover zu besorgen und auf eigene Kosten dem
Käufer zu schicken. Alles andere wäre zu aufwändig.
Kaufpreisminderung wäre nur dann geeignet wenn zwei
Nachbesserungsversuche scheitern.
kein Rechtsrat, versteht sich.
Kann keiner lesen ?
> Zustand: Gebraucht> Es hat nur WENIG gebrauchtspuren. Keine grossen Kratzer etc.> Auf dem Display war immer eine Schutzfolie drauf, die jetzt allerdings> erneuert werden sollte. Daher hat das Display keinerlei Kratzer.> Alle Angaben sind nach besten Wissen und Gewissen gemacht worden.
Das ist doch alles ok. Mit Folie sieht man nicht alle Kratzer und gut
ist. Wenn er eins will ohne, dann muss er den vollen Preis im Laden
bezahlen. Was denkt der sich eigentlich ?
Wenn ich mir etwas gebrauchtes kaufe gehe ich immer von Gebrauchsspuren
aus, wenn ich für den Preis damit leben kann ist es ok, ansonsten kauf
ich neu, fertig. GEIZ IST GEIL ...
Ups... wrote:
> Gilt für Gebraucht- und Neuware.
Komisch - bei Gebrauchtwagen heißt es "wie besehen" und wenn du eine
gebrauchte Wohnung kaufst auch...
Das ist, mit der Umsetzung des EU-Gewährleistungsrechts
in nationales Recht, nur noch Geschichte.
Gerade "wie gesehen" wurde damit abgeschafft, weil viele
Verbraucher nicht über das Sachkundewissen verfügen um
Mängel erkennen oder beschreiben zu können. Damit sollten
Verbraucher EU-weit gleich- und bessergestellt werden.
Den Verbraucherverbänden geht dieses Gesetz allerdings
noch nicht weit genug.
Einzige Ausnahme ist bei Privatverkäufen die Ausschließung
der Haftung, wenn diese juristisch korrekt und unanfechtbar
formuliert wird.
Gewerbliche Verkäufer können die Gewährleistung bei
GEBRAUCHTWAREN (z.B.Auto`s)auf ein Jahr in Ihren Verträgen
reduzieren aber nicht ausschließen was auch ausdrücklichen
untersagt ist.
Moin,
http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung und
http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahrübergang
dürften reichlich Licht ins Dunkel bringen.
www.dejure.de liefert dann noch reichlich Urteile zu den Paragraphen.
Die ganzen Rechte einer Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer, also
das dieser in den ersten 6 Monaten beweisen muss das die Sache
Mangelfrei war, gelten NUR gegenüber einem Unternehmer.
Wer ein Geschäft beanstandet muss dafür Gründe haben. Diese müssen
vorgebracht und dann belegt werden. Bei C2B ist das per Gesetz etwas
zugunsten der Verbraucher verschoben, aber das Prinzip gilt.
Wie gesagt, selbst schon ordentlich einen draufbekommen (und ausgeteilt)
was solche Sachen angeht. Übrigens der Grund für mich bei iBaeh nicht
mehr zu verkaufen und nur soviel Geld auszugeben wie ich auch in den
Ofen stecken würde...
--
SJ
P.S. Geld zerstören ist strafber, also NICHT wörtlich verstehen! :)
> Auch bei Privatverkauf hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer> die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren zu gewähren. Die> Beweislast trifft den Verkäufer bis zu 6 Monate nach Kauf und> kehrt sich nach einem halben Jahr bis zum Ende der Gewährleist-> ungspflicht um.
Das ist einfach nur falsch.
Jurist wrote:
> Das ist einfach nur falsch.
Zitat http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm :
4. Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch beim Privat(ver)kauf?
Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat
gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings läßt es das Gesetz,
anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, daß in diesen
Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden
kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die allerdings die
gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten
Waren). Dies wird sehr häufig bei Privatverkäufen (und auch
Internetauktionen) übersehen und wer als Verkäufer vergißt, einen
entsprechenden teilweisen oder vollständigen Gewährleistungsausschluß in
den Kaufvertrag aufzunehmen, kann bei Lieferung mangelbehafteter Ware
unter Umständen auch noch nach 2 Jahren Probleme bekommen:-(
Zitatende
Die Klausel "wie besehen" in einem Kaufvertrag schließt dann wohl die
Gewährleistung aus.
> Auch bei Privatverkauf hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer> die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren zu gewähren. Die> Beweislast trifft den Verkäufer bis zu 6 Monate nach Kauf
Ha. Ha ... totaler Schwachsinn!
Das hier steht auf deiner eBay-Verkaufsseite:
"Alle Angaben sind nach besten Wissen und Gewissen gemacht worden.
Da ich ein Privatanbieter bin gebe ich persönlich keine Gerantie (wenn
was ist, dann zum O2-shop mit der Rechnung gehen) ... "
Damit ist alles geklärt, du musst rein überhaupt nichts machen, kümmere
dich nicht um den Typen.
Wenn ich etwas bei eBay kaufe kenne ich das Risiko bei Privatverkäufen.
So eine neue Hanyschale würde er sicher haben wollen und das am besten
kostenlos. Ich wette aber dass er den Preis nachträglich noch drücken
möchte.
Das ist illegal und eine strafbare Handlung, doch ihm am besten mit
einer lebenslänglichen Haftstrafe ... und dass du ihn auf 100000 Euro
verklagst, wegen boshaften Vorgehens und dir daraus entstandenen
psychischen Schäden und daraus entstandenem Verdienstausfall.
;)
Soweit ich weiß ist aber Garantie != Gewährleistung.
Zur Gewährleistung ist man Verpflichtet (in bestimtem Ausmaß, wie das
Gesetzt es vorschreibt) und Garantie ist freiwillig.
Nun du hast doch irgendwo eine Detailaufnahme, auf der man das
eigentlich erkennen sollte, hast aber die Speicherkarte verlegt. Er
möglich dir doch bitte in korrekter Form eidesstattlich versichern (bei
Falschaussage äußerst strafbar :)), dass der Schaden schon bei
Engegennahme bestanden hat.
Schreib ihm das ...
Als ehemals im Groß-, Einzel- und Onlinehandel Tätiger hat sich die
Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung in offensichtliche
versuchten Betrugsfällen als wirksames Mittel herausgestellt