Bestandsschutz von Altinstallationen

OP #1233639
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Folgende Situation:

Ein Mehrfamilienhaus Baujahr 1906, in Eigentumswohnungen aufgeteilt.
Die elektrische Haus-Installation ist nicht gerade auf dem aktuellen 
Stand (Zähler und Sicherungen sind im EG überputz installiert), in den 
Wohnungen sind jedoch unterschiedliche Stände installiert, die zwar 
nicht auf dem neusten Stand sind, aber schon mit FIs für die Badezimmer 
ausgerüstet sind.

Nun will ein Neueigentümer seine Elektrik modernisieren und dazu eine 
neue Zuleitung durchs Treppenhaus in seine Wohnung im Dachgeschoß (5. 
OG) legen.

Frage: Was wird dabei aus dem Bestandsschutz für die elektrische Anlage 
im Haus? Kann ein Alleingang des Neueigentümers dazu führen, daß der 
Bestandschutz für das gesamte Haus verloren geht?

Bitte nur fundierte Antworten - phantasieren kann ich selbst ;-)
Gast #1233862
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> Bitte nur fundierte Antworten
habe ich leider nicht,
aber ich denke der Rest des Hauses ist davon nicht betroffen. Es muss ja 
irgendwo eine Genze zwischen den Installationen geben. Sonst würde das 
ja bedeuten wenn jemand in einer Wohnung eine Steckdose erneuert das 
damit der Komplette straßenzug umgestellt werden muss.
Wenn er eine neue Zuleitung in die Wohnung legt und an den alten 
Anschluss vom Zähler geht, dann sollte das den Rest den Hauses nicht 
davon nicht betroffen sein.
Er muss dann aber seine komplette Installation auf den aktuellen Stand 
bringen.
Gast #1233899
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Es gibt gar keinen Bestandschutz.

Lediglich von einer nicht vorhandenen Nachrüstpflicht kann man sprechen. 
Der Begriff Bestandschutz ist in keinem Werk, wie z.B. VDE, DIN etc, 
enthalten.

Die Erneuerung der Elektroinstallation einer Wohneinheit in einem 
Mehrfamilienhaus führt nicht automatisch dazu, dass alle Wohnung 
nachgerüstet werden müssen.

Was im Worst Case passieren kann ist, dass die Zählertafel nicht mehr 
den aktuellen TAB des Energieversorgers entsprechen. Dieser könnte dann 
fordern, dass alle Zählertafeln ersetzt werden. Die Warscheinlichkeit 
ist aber nicht besonders hoch.
Gast #1234015
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>Aber der Mann will eine neue
>Zuleitung für seine Wohnung im Treppenhaus zur Zählertafel - also im
>Gemeinschaftseigentum - verlegen.

Der Mann will nicht, er muss. Wie soll er denn sonst eine vernünftige 
Energieversorgung in seine Wohnung bekommen. Die drahtlose Versorgung 
ist ja schließlich noch nicht erfunden. Wie man sich darüber aufregen 
kann ist mir echt nicht ganz klar.
Gast #1234097
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Hallo,
wo ist das Problem?
eine neue Zuleit verpflichtet nur zu Anpassung der einzuspeisenden 
Anlange nicht jedoch der abgreifenden oder parallel betriebenen.
Wenn du also ein Problem mit einer Sicheren und Sauberen Anlage hast 
solltest du mal drüber nach denken mit Informationen nicht so Sparsam um 
zugehen. zb. 3 alte Zähler weg Plus Leitungen ist nicht nur Optisch 
schick es Spart Verlust Energie mindert brand Gefahr und reduziert sogar 
noch den E-Smok
#1234341
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...Verlegen von elektr. Leitungen im Treppenraum, welche nicht nur der 
Versorgung des Treppenraums dienen...

Falls es sich um ein Gebäude mittlerer Höhe handelt (Fußboden des 
obersten Aufenthaltsraumes liegt höher als 7m vom gemittelten Erdboden) 
und die Leitungen neu gezogen werden , so dürfen diese nicht durch den 
Treppenraum gelegt werden.

Leitungsanlagen Richtlinie, z.B. gültig in NRW

Hinweis: Solange keine Veränderungen erfolgen, gilt Bestandsschutz. Hier 
wird aus meiner Sicht der Bestandsschutz unwirksam.


Grüße
Marco (aus Köln)
Gast #1234365
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Hallo,
wenn er mehrere Zimmer (Wohnungen) zu einer zusammenlegt ergibt sich 
auch eine Nutzungsänderung am Gebäude. Hier sind noch andere Regeln und 
Genehmigungen zu beachten. Hier kocht jedes Bundesland seine eigene 
Suppe.
Mir hat man wegen Denkmalschutz ein einfaches Dachfenster verwehrt, 
passte nicht ins Bild, obwohl es nur von einem Fluggerät aus zu sehen 
war.

MfG
Gast #1234499
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Unbedingt beachten:
-Muster-Leitungsanlage-Richtlinie (MLAR/ARGEBAU),(MusterBauOrdnung MBO)
-Bauordnung des Bundeslandes
-Baubehörde
-DIN 18015-1, und
-TAB
Kleiner Lichtblick:
In der Regel gelten diese strengen Anforderungen (MLAR) an Flucht- und 
Rettungswegen nicht für Wohnungsbauten geringer Höhe (siehe Beitrag von 
hochfrequenz). Das würde bedeuten, dass in Bezug auf die Verlegung von 
Hauptleitungen in üblichen ein- bis zweigeschossigen Wohngebäuden 
durchaus von diesen strengen Anforderungen abgewichen werden kann.
(Auszug aus VDE-Schriftenreihe Nr. 45/2005)
OP #1234583
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Marco Schramm wrote:
> Falls es sich um ein Gebäude mittlerer Höhe handelt (Fußboden des
> obersten Aufenthaltsraumes liegt höher als 7m vom gemittelten Erdboden)
> und die Leitungen neu gezogen werden , so dürfen diese nicht durch den
> Treppenraum gelegt werden.

Danke, das ist ein wichtiger Hinweis. 1906 baute man noch Wohnungen mit 
ordentlichen Zimmerhöhen, nicht solche Wohnhöhlen, wie heute... Die 
Decke im 4. OG ist sicher höher als 20 m.

> Hinweis: Solange keine Veränderungen erfolgen, gilt Bestandsschutz. Hier
> wird aus meiner Sicht der Bestandsschutz unwirksam.

Das wird auf jeden Fall spannend.

@Gast:
> wenn er mehrere Zimmer (Wohnungen) zu einer zusammenlegt ergibt sich
> auch eine Nutzungsänderung am Gebäude. Hier sind noch andere Regeln und
> Genehmigungen zu beachten. Hier kocht jedes Bundesland seine eigene
> Suppe.

Ja, das ist noch so ein kleiner weiterer Scherz am Rande. Ich gehe davon 
aus, daß er nicht einfach den Flur vor seinen Zimmern mit einer Tür 
abschließen darf - der ist immerhin Gemeinschaftseigentum.

Es ist doch immer wieder toll zu sehen, wie manche Leute meinen, nach 
dem Motto "weg, jetzt komm ich" alles auf den Kopf stellen zu können und 
nach den Belangen anderer nicht mal zu fragen...

@Wolf:
Von geringer Höhe kann nicht die Rede sein - siehe oben - und im 
Treppenhaus ist eine Holztreppe...
Gast #1234600
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>Es ist doch immer wieder toll zu sehen, wie manche Leute meinen, nach
>dem Motto "weg, jetzt komm ich" alles auf den Kopf stellen zu können und
>nach den Belangen anderer nicht mal zu fragen...

Und aus genau diesem Grund ist eigentlich vom Erwerb einer 
Eigentumswohnung nur abzuraten. Man zahlt viel Geld und letztendlich 
kann man mit dem erworbenen "Eigentum" nicht mal machen, was man will. 
Bei jeder Kleinigkeit funkt einem die Eigentümerversammlung dazwischen. 
Von wegen "Gemeinschaftseigentum" und so. Neue Kabel einziehen? 
Gemeinschaft stimmt dagegen. Satschüssel auf dem Dach? Gemeinschaft 
stimmt dagegen usw. usw. Letztendlich ist man als Wohnungseigentümer 
praktisch rechtlos.
Gast #1234609
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> Ein Mehrfamilienhaus Baujahr 1906
Die Installation wurde vermutlich zwischenzeitlich erneuert. ;-)

Welche Auswirkungen die Änderung hat, kann via Ferndiagnose kaum jemand 
sagen. Es wurden hier schon so viel Richitges und Falsches geschrieben, 
dass ich dem nicht noch eins draufsetzen will.
TüV und Dekra haben Sachverständige die dir dazu bei einem Ortstermin 
verbindlich Auskunft geben.
Allgemein:
Ist die Anlage in funktionstüchtigem Zustand und die Messwerte passen, 
braucht sie nicht erneuert zu werden.
Anlagen die neu erreichtet werden, müssen den aktuellen Vorschriften 
entsprechen. Die Verlegung einer neuen Zuleitung und der damit erwähnte 
Eingriff in das Gemeinschaftseigentum ist ein Fall für den Richter.
Es kann einem Mieter oder Miteigentümer nur in seltenen Fällen eine 
solche Maßnahme generell verweigert werden. Generell besteht natürlich 
die Auflage, dass der Originalzustand wiederhergestellt werden muss. 
Alleine das ist Stoff für Gefechte, denn ein Fresko aus dem Jahre 1888 
ist im Originalzustand nicht widerherzustellen ....
OP #1234628
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Thomas wrote:
> Man zahlt viel Geld und letztendlich
> kann man mit dem erworbenen "Eigentum" nicht mal machen, was man will.

Das kannst du mit einem Einfamilienhaus auch nicht, obwohl der Freiraum 
natürlich deutlich größer ist.

> Bei jeder Kleinigkeit funkt einem die Eigentümerversammlung dazwischen.
> Von wegen "Gemeinschaftseigentum" und so. Neue Kabel einziehen?
> Gemeinschaft stimmt dagegen. Satschüssel auf dem Dach? Gemeinschaft
> stimmt dagegen usw. usw. Letztendlich ist man als Wohnungseigentümer
> praktisch rechtlos.

Na ja, das kommt nicht zuletzt auch auf einen selbst an. Als dumpfer 
Untertan hat man aber in der Tat keine sonderlich gute Karten.

@tex:
>> Ein Mehrfamilienhaus Baujahr 1906
> Die Installation wurde vermutlich zwischenzeitlich erneuert. ;-)

Ja klar. Aber es stehen immerhin 103 Jahre zur Auswahl...

> Die Verlegung einer neuen Zuleitung und der damit erwähnte
> Eingriff in das Gemeinschaftseigentum ist ein Fall für den Richter.

Es so weit kommen zu lassen, wäre so ziemlich die schlechteste "Lösung" 
des Problems. Aber er hat sich durch seine Eigenmacht seine Position 
nicht gerade verbessert.

Heute abend werde ich klarer sehen...
OP #1235539
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Micky wrote:
> Summa sumarum handelt es sich also im wesentlichen um einen
> Nachbarschaftszank :-)

Nein. Nur bevor man in Verhandlungen tritt, ist es immer eine gute Idee, 
sich zu präparieren. Dazu gehört natürlich auch, die eigene und die 
Position der Gegenseite zu eruieren.

Wir haben heute abend vor Ort die Sache diskutiert und mit dem jungen 
Burschen eine Vereinbarung getroffen, nach der er die 
Eigentümergemeinschaft von Kosten durch seine Umbauten freihält, die 
rechtlichen Fragen klärt und die betreffenden Arbeiten von einer 
Fachfirma ausführen läßt.

Du kannst also die Popcorn-Tüte wieder in den Keller tragen ;-)

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