Ganz in diesem Sinne ist auch der Gesetzentwurf, der in §8a des
Telemediengesetzes vorschreibt:
...
(5) Die Diensteanbieter dürfen, soweit das für die Maßnahmen nach den
Absätzen 1 und 3 erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben
und verwenden. Diese Daten dürfen für Zwecke der Verfolgung von
Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuchs den zuständigen Stellen
auf deren Anordnung übermittelt werden.
...
(7) Die Diensteanbieter haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste
durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 nicht ordnungsgemäß
umsetzen.
Absatz (5) sagt also, daß - im Gegensatz zu den Beschwichtigungen, die
über die Medien lanciert wurden - es sich nicht nur um eine
Zugangserschwerung handelt, sondern um eine Fahnundungsmaßnahme.
Kommst du dreimal aus Versehen auf so eine Seite, bekommst du ein
Vorladung zum Sittendezernat, oder zur PoPo, wenn - was zu erwarten ist
- auch politische Inhalte auf diesem Weg gesperrt werden.
Auf jeden Fall ist es prächtig geeignet, gegen jeden prophylaktisch
Belastungsmaterial zu sammeln - man weiß ja nie, wozu man es mal
brauchen kann.
Im Übrigen reichen auch mittelbare Links aus, um in den Sperrstrudel zu
geraten.
Absatz (7) ist ein Knebel gegen die Diensteanbieter, die bei nicht
vollständig willfährigem Verhalten auch noch Schäden ersetzen müssen,
die das BKA anrichtet.
Der vollständige Entwurf kann hier nachgelsesn werden:
https://secure.wikileaks.org/leak/arbeitsentwurf-sperrgesetz-2009-04-01.pdf