Forum: PC Hard- und Software Notebook zurückgeben - Rechtlich OK?


von Tobias W. (racer01014)


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Hallo,

Ich habe mir im September 2007 ein Notebook bei einem Leipziger Händler 
gekauft.

Nun musste ich aber feststellen, dass dieses Gerät alles andere als 
ausgereift ist.

Drei mal musste ich bis jetzt die Gewährleistung in Anspruch nehmen. 
Dabei wurden 2 x das Motherboard und einmal die Grafikkarte getauscht.

Gerade wollte ich das Display ein wenig weiter nach hinten neigen, dabei 
brach mal eben das rechte Scharnier im Sockel ab.

Ehrlich gesagt, nervt mich das Teil mehr als es mir Freude bereitet, 
zumal ich mich mitten in meiner Technikerausbildung befinde und 
dementsprechend auf das Ding angewiesen bin ( u.A. wg. C++ ). 
Einschicken geht jetzt wirklich nicht.
Meine "Erfahrung" mit dem Support, der wirklich problemorientiert und 
kundenfreundlich arbeitet, sagt mir, dass ich mind. 3 Wochen ohne Gerät 
dastehe.

Gerade das Motherboard ist eine reine Fehlkonstruktion. Diverse Buchsen 
sind qualitativ so minderwertig, dass die nach ein paar Monaten bereits 
ihren Dienst versagen. Einige zeigen schon wieder die ersten 
Wackelkontakte....

Jedenfalls frage ich mich gerade ob es da irgendwie ne Möglichkeit gibt, 
das ganze Gerät zurückzugeben. Wenn im September die gesetzl. 
vorgeschriebene Gewährleistungsfrist abläuft, bin ich im Schadensfall 
schön angeschmiert.

Ein guter Bekannter hat im Übrigen dasselbe Modell bei diesem Händler 
gekauft (~6 Monate später ). Interessanterweise ist das Chassis seines 
Gerätes in div. Punkten modifiziert und verbessert. Anscheinend hat der 
Hersteller die Probleme schon erkannt.

Wie sieht da die Rechtslage aus? Was kann man da machen?
Rückerstattung des Kaufpreises, zur Not auch mit Wertminderung?

Danke für jeden konstruktiven Beitrag.

von Ahem (Gast)


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Das ist vielleicht ein Grenzfall, wenn die Art der Defekte sich ändert.
Aber selbst dann ist nach einer gewissen Anzahl von Reparaturen 
vorgesehen den Vertrag zu wandeln. Also entweder Geld zurück oder 
anderen Laptop.
Genaues kann Dir die Verbraucherberatung dazu sagen.

von Michael (Gast)


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Hersteller und Modell?

von Tobias W. (racer01014)


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Michael schrieb:
> Hersteller und Modell?


Das Gerät dürfte wohl ein "Clevo" sein. Modell M570Ru

von Tom (Gast)


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Wenn es das dritte Mal mit dem selben Defekt kaputt geht kannst du dein 
Geld zurückverlangen glaub ich. Kannst dich mal auf den 
Verbraucherzentrale-Seiten umsehen müsste dort eigentlich stehen.

von Mike (Gast)


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>Ich habe mir im September 2007 ein Notebook bei einem Leipziger Händler
>gekauft.

Das bedeutet, es ist älter als 6 Monate. Nach ablauf von 6 Monaten liegt 
die Beweislast beim Käufer, d.h. du hast keine Chance.

von Michael (Gast)


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Sorry, da hab ich kein Mitleid. Wenn Du Dir nen Föhn für EUR 9.90 kaufst 
bringst den auch zurück wenn er nach 23 Monaten kaputt geht. Wer billig 
kauft kauft zweimal und wer billig kauft sollte nicht auf diese 
Gerätschaften angewiesen sein.
Wenn ich der Händler wäre würde ich Dich freundlich auffordern, meinen 
Laden zu verlassen und Du dürftest alles mit Anwalt machen - das kostet 
dann nämlich Dein Geld und zwar mehr als das Notebook wert ist!

Billigmist ...

von Tobias W. (racer01014)


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Michael schrieb:
> Wenn ich der Händler wäre würde ich Dich freundlich auffordern, meinen
> Laden zu verlassen und Du dürftest alles mit Anwalt machen

Interessante Denkweise die du da an den Tag legst.
Wahrscheinlich ist Deutschland wegen Leuten wie dir zu einer 
Servicewüste geworden.

Ich denke du verstehst da was falsch.
Ich möchte mich eigentlich nur informieren, wie die Rechtslage 
diesbezüglich aussieht.

Anscheinend bist du der Ansicht, dass ich demnächst in vollster Rage dem 
Händler was erzählen will, weit gefehlt...

Du hast keine Ahnung aus welchen Gründen ich zu diesem Gerät gegriffen 
habe, geschweige kennst du meine damalige Situation genauer.
Klar, wer billig kauft, kauft zweimal, keine Frage. Um diese 
Grundsatzdiskussion geht es hier aber nicht.

Das Gerät meines Bekannten ist im Übrigen ein gutes Beispiel, dass 
solche "Billigdinger" wie du sie bezeichnest, auch ohne Probleme laufen 
können.

von oszi40 (Gast)


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Wer nicht fragt, hat schon verloren.
Schnell verderbliche Ware nach fast 2 Jahren reklamieren wird wohl eher 
eine Verhandlungssache mit Kulanz werden? Das hängt bestimmt etwas vom 
Händler und Deinen überzeugenden Argumenten ab. Die VZ oder Google kennt 
bestimmt ähnliche Fälle, die den Händler schneller überzeugen könnten ?

von Thomas (Gast)


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Ich kenne das Clevo sehr genau. Das ist eigendlich ein ganz ordendliches 
Teil, hat aber wie alle Gamer Books Probleme mit der GraKa.
Wenn dier laufend die Buchsen kaputt gehen liegt das Problem nicht an 
der
an der Qualität der Buchsen. Ich würde den 5Kg Brocken halt nicht mit
eingesteckten Kabeln durch die Gegend tragen. Mit den Scharnieren ist es
übrigens ähnlich. Die brechen nicht so einfach.
Ich habe übrigens Bekannte die nach 4 Wochen defekte Buchsen 
reklamierten,
und sich wunderten dass Mishandlungen nicht durch die Garantie gedeckt
sind. Übrigens es gibt spezielle Versicherungen die solche Schäden 3 
Jahre
abdecken.

Du hast dieses Book doch wegen der Leistung gekauft oder?
Für C++ braucht es kein 17'' WUXGA glare mit NVidea Hochleistungsgrafik.

Der Händler wird dich auslachen wenn du nach 2 Jahren kommst und im das 
Book zur Wandlung bringen willst. Gib einfach zu dass du das falsche 
Teil
für deine Zwecke gekauft hast. Jeder macht mal so einen Fehler.

Thomas

von Arc N. (arc)


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Michael schrieb:
> Wenn ich der Händler wäre würde ich Dich freundlich auffordern, meinen
> Laden zu verlassen und Du dürftest alles mit Anwalt machen - das kostet
> dann nämlich Dein Geld und zwar mehr als das Notebook wert ist!
>


Das dürfte in diesem Fall teuer werden.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann die Gewährleistung nur bei 
Gebrauchtwaren auf ein Jahr verkürzt werden, bei Neuware beträgt sie 
immer zwei Jahre (wenn Privatkauf)
Wenn der/die (gleichen) Fehler schon in den ersten sechst Monaten 
aufgetreten ist/sind, hat sich auch die sonst geltende Beweislastumkehr 
erledigt d.h. der Verkäufer hat die Beweislast.

Stichworte: Schuldrechtsreform, AGBG, BGB §§309, 438, 474, 475, 476 etc.

> Billigmist ...

Clevo ist ein ODM d.h. die Firma beliefert auch namhaftere Firmen...

von Tobias W. (racer01014)


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@ Thomas:

Gerade weil das Gerät ordentlich 3D Leistung ( für ein Notebook ) bei 
Bedarf bereitstellt, hab ich es mir ausgesucht.
Auch unter Berücksichtung, dass ich mich hin und wieder mit meinen 
Kumpels treffe auf nen "Zockerabend". Ich wollte was ordentliches für 
mein Geld bekommen, was auch der Fall ist/war.
Ich wäre mit dem Gerät höchstzufrieden, wenn nicht ständig irgendwas 
damit wäre...

Eingesteckt schlepp ich das Ding nie rum, sowas erklärt sich von selbst.
Bestes Beispiel: 3,5mm Klinkenbuchse

Wird am Sonntag einmal eingesteckt und am Freitag einmal ausgesteckt.
Pro Monat durchschnittlich also 4-5 mal. Ich achte extra darauf, keinen 
Zug etc. auf die Leitung zu bekommen, verwende sogar einen 
Winkelstecker, sodass die Gefahr noch geringer ist. ( Buchse befindet 
sich auf der Vorderseite ).
==> Schon wieder ausgenudelt.
Qualitativ Hochwertig kann das nicht sein?!

Übrigens behaupte ich nirgends, dass C++ ein Kaufargument war.

@ Arc Net:

Das erste Board gab schon nach 4-5 Monaten den Geist auf, somit müsste 
sich laut deinem Beitrag die Beweislast umkehren.

Danke für dein Posting, jetzt weiß ich wenigstens wo ich stehe.
Ich werde mich dann mal mit den Paragraphen auseinander setzen.

von Michael G. (linuxgeek) Benutzerseite


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Tobias W. schrieb:

> Jedenfalls frage ich mich gerade ob es da irgendwie ne Möglichkeit gibt,
> das ganze Gerät zurückzugeben. Wenn im September die gesetzl.
> vorgeschriebene Gewährleistungsfrist abläuft, bin ich im Schadensfall
> schön angeschmiert.

Das waere dann wahrscheinlich eine Wandlung. Bei so etwas ist der 
Haendler aber berechtigt, die Wertminderung zu berechnen. In Deinem Fall 
duerfte das fast der komplette Kaufpreis sein. Das heisst auf gut 
Deutsch: Kauf Dir gleich ein neues, dieses mal dann halt ein gescheites, 
dann hast Du auch mehr Freude damit.

von Stefan B. (stefan) Benutzerseite


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Ich (als Laie) sehe kaum eine Möglichkeit auf Gewährleistung. Was kaputt 
ging, wurde ja anstandslos repariert, d.h. nach der Reparatur hattest du 
ja ein funktionsfähiges Gerät. Wenn dich die Anzahl der Reparaturen 
stört, dann hättest du vor der letzten Reparatur auf Wandlung bestehen 
können.

Beim abgebrochenen Scharnier kann auch rohe Gewalt im Spiel gewesen 
sein, insbesondere nach fast 2 Jahren Einsatz. Oder hast du Hinweise auf 
ein chronisch schwaches Scharnier bei anderen Usern dieses Modells?

Vielleicht kannst du auf Kulanz spekulieren. Ein Argument könnte sein, 
dass du das nächste, bessere Modell beim gleichen Händler kaufen willst 
und dein altes Notebook quasi "in Zahlung" gibst.

von Arc N. (arc)


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Michael G. schrieb:
> Tobias W. schrieb:
>
>> Jedenfalls frage ich mich gerade ob es da irgendwie ne Möglichkeit gibt,
>> das ganze Gerät zurückzugeben. Wenn im September die gesetzl.
>> vorgeschriebene Gewährleistungsfrist abläuft, bin ich im Schadensfall
>> schön angeschmiert.
>
> Das waere dann wahrscheinlich eine Wandlung. Bei so etwas ist der
> Haendler aber berechtigt, die Wertminderung zu berechnen. In Deinem Fall
> duerfte das fast der komplette Kaufpreis sein. Das heisst auf gut
> Deutsch: Kauf Dir gleich ein neues, dieses mal dann halt ein gescheites,
> dann hast Du auch mehr Freude damit.

Nein, der entsprechende Paragraph wurde Anfang 2008 nach Vorlage durch 
den BGH vom EuGH gekippt.

"Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 
474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der 
Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des 
Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen 
Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen 
kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil 
eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die 
Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht 
vereinbar ist."
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0217/08

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