Hallo Zusammen, ich habe ein Problem mit einem Kunde, der meine Rechnung nicht zahlt. Da ich das erste mal damit konfrontiert bin, wollte ich fragen: Werde bei Zahlungsfrist Samstag und Sonntag mitgezählt? Also wenn ich am 01.10.2009 Rechnung mit 7Tage Zahlungsfrist schreibe.. Ist die Rechnung am 08.10 oder am 12.10 fällig? peace HH
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Wenn du sie doch selber schreibst, mach es doch einfach eindeutig, in dem du das Datum mit angibst.
Danke Maxxie, das mache ich auch ab jetzt. Aber die Frage bleibt unbeantwortet... Ich dachte sowas ist irgendwo geregelt
Wenn Du Werktage dazu schreibst dann nicht. Ansonsten ja. Viele berufen sich zwar darauf, dass es nicht zählen würde, aber mein Anwalt hats damals anderes gesehen :) Und dem hat der Kunde dann nicht weiter widersprochen (war ja schon teuer genug geworden ;) )
http://www.frag-einen-anwalt.de/Generelle-Frage-zu-Zahlungsfristen--Zahlungsweisen-__f70509.html Besser ist also, wie schon geraten, die Angabe "zahlbar bis <Datum> ohne Abzug". WICHTIG ist: In Verzug kommt der Kunde erst durch eine MAHNUNG, die du ihm schicken musst, wenn das Geld zum Termin ( + 2 Überweisungstage) nicht eingetroffen ist. Allgemeine Suche mit GOOGLE Zahlungsfrist Rechnung Fälligkeit site:frag-einen-anwalt.de
Aus http://de.wikipedia.org/wiki/Tag#Kalendertag
1 | In dem bei uns gebräuchlichen gregorianischen Kalender |
2 | ist ein Tag die Zeitspanne von einer Mitternacht |
3 | bis zur nächsten Mitternacht. |
Fazit: Die Woche hat 7 Tage. Arbeitstage und Werktage sind darin enthalten. Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Werktag Das wird dir das Geld aber auch nicht bringen, der Hase liegt woanders im Pfeffer... :-/
Da ist ein kleiner Unterschied zwischen (Kalender-)Tagen und Werktagen. ;-)
> Ich dachte sowas ist irgendwo geregelt.
Nein, hier greift das Prinzip der Vertragsfreiheit.
Ich gebe auf der Rechnung für Zahlungsfrist und Skontogewährung
grundsätzlich das Datum an. Das funktioniert am besten.
HH schrieb: > Hallo Zusammen, > > ich habe ein Problem mit einem Kunde, der meine Rechnung nicht zahlt. > Da ich das erste mal damit konfrontiert bin, wollte ich fragen: > > Werde bei Zahlungsfrist Samstag und Sonntag mitgezählt? > Also wenn ich am 01.10.2009 Rechnung mit 7Tage Zahlungsfrist schreibe.. > Ist die Rechnung am 08.10 oder am 12.10 fällig? > > peace > HH Hallo HH, mal abgesehen davon, daß Deine Frage nicht wirklich viel mit Elektronik, µc's usw. zu tun hat ... Wenn Dein Kunde Deine Rechnung NICHT zahlt, ist es doch egal, ob er sie am 8. oder am 12. NICHT zahlt. ;-) - Aus'm Bauch raus(!) würde ich ansonsten sagen: Tage sind TAGE, also MIT Samstag und Sonntag. Ich wünsche Dir, daß Du Dein Geld wenigstens überhaupt bekommst! Herzliche Grüße von Maik
Ob Werktage oder Kalendertage ist doch zunächst mal egal und in Verzug gerät dein Kunde erst wenn im eine Mahnung RECHTSWIRKSAM zugestellt wurde, also als Einschreiben (am besten mit Rückschein) oder durch das Mahngericht. Verzug heißt dann das du die Forderung einklagen darfst, ansonsten würde die Forderung abgewiesen wenn dem Schuldner nicht seine Rechte beachtet worden sind. Wenn die Forderung über das Mahngericht geht und nicht innerhalb 14 Tage Widerspruch erfolgt kann der Betrag nebs aller Gebühren gepfändet werden. Blöd ist nur das die Gebühren vorgestreckt werden müssen und an die Höhe der Forderung (nach Gebührenordnung)angeglichen sind.(Je höher die Forderung... Bevor man allerdings zu solchen drastischen Mitteln greift, sollte man mit dem Kunden, notfalls auf Führungsebene, REDEN, wo es denn hakt. Manche Kunden sind eben nur Klamm und warten selbst auf Zahlungen. Wenn man den Kunden behalten will sollte man etwas flexibel sein und sich in Geduld üben. Wenn der Kunde Ortsnah ansässig ist kann man den auch aufsuchen und die Zahlung durch gedeckten Scheck vor Ort verlangen. Häufig ist es dem Kunden so unangenehm das er dann auch sofort zahlt. Nur Garantiert ist das natürlich nicht. Die Zahlungsmoral hier zu Lande lässt teilweise doch sehr zu Wünschen übrig. Also nicht gleich zur kaufmännisch-rechtlichen Keule greifen.
> in Verzug gerät dein Kunde erst wenn im eine > Mahnung RECHTSWIRKSAM zugestellt wurde Humbug. Wo hast du das den her (welche Rechtsnorm soll das sein?) Nach Ablauf des Zahlungsziels ist der Kunde im Verzug. Punkt. (Sonst könnte ich auch jeden Monat auf die Zustellung eines "rechtswirksamen Mahnbescheids" anläßlich der Überweisung meiner Miete warten) Es bedarf keiner Mahnung bei Waren oder Dienstleistungsgeschäften. Nach Ablauf des Zahlungsziels ist die Knete fällig. Es bedarf auch insbesondere keiner 1., 2. oder 3. "persönlichen" Mahnung, um einen GERICHTLICHEN Mahnbescheid zuzustellen. Die ZustellungsFORM "irgendeines Schriftstücks" selbst ist unerheblich. Wichtig ist WAS zugestellt wurde. du kannst noch so viele persönliche Mahnungen dem Kunden mittels Gerichtsvollzieher zustellen lassen, das ist alles rechtlich unbedeutend solange der Kandidat keinen GERICHTLICHEN Mahnbescheid erhalten hat. > also als Einschreiben (am besten mit Rückschein) > oder durch das Mahngericht. Man kann sich nicht aussuchen, wie man eine "persönliche" Mahnung zustellen läßt (per Einschreiben ODER durch das Mahngericht), genausoweinig wie man sich aussuchen kann, wie man einen GERICHTLICHEN Mahnbescheid zustellen lassen will. > als Einschreiben (am besten mit Rückschein) Quatsch. Der Empfänger nimmt das Einschreiben nicht an, es wird kein Rückschein ausgestellt, somit kannst du deine scheinbar sichere Mahnung vergessen, sie hat den Empfänger schlichtweg nicht erreicht. Beser ist hier ein sogenanntes "Einwurf-Einschreiben". Der Postbote quittiert, daß das Schreiben "in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist" (dessen Briefkasten), und damit gilt das Schreiben als zugestellt. Ob der Empfänger seinen Briefkasten regelmäßig nachsieht oder leert, ist dann das Problem des EMPFÄNGERS. OB so ein allgemeines Verhalten (Mit Kanonen auf Spatzen oder mit gerichtlichen Mahnbescheiden auf Kunde zu schießen) allerdings zielführend ist ist natürlich eine andere Frage.
Klaus schrieb: > WICHTIG ist: In Verzug kommt der Kunde erst durch eine MAHNUNG, die du > ihm schicken musst, Das wäre jetzt aber neu.
>Das wäre jetzt aber neu Nicht immer, aber wenn ein Zahlungstermin vertraglich vereinbart wurde, hat das schon bindende Wirkung. Verzug heißt ja nun nicht, das man gleich pfänden darf, sondern das man klagen darf. @ Wegstaben Verbuchsler > Humbug. Wo hast du das den her (welche Rechtsnorm soll das sein?) Tu mal nicht so als wenn du Anwalt wärst. Das würde ich nie glauben. Die Rechtsnormen findest du auf einschlägigen Juristenseiten und wird so auch propagiert. >persönliche Mahnungen dem Kunden mittels Gerichtsvollzieher zustellen >lassen... Meinst du die gerichtliche Mahnung? Ich dachte die stellt der Postbote zu? Persönliche M. stellt der GV nicht zu, weil er Beauftragter des Gerichts ist. Da muß man eben Anträge stellen. Das geht in seinem Geltungsbereich immer nur über das Gericht. Ich hab mal gelesen das es nicht auf die Höhe, oder ob die Forderung überhaupt berechtigt ist ankommt, sondern auf die Fristen und die korrekt berechneten Verzugszinsen. >Man kann sich nicht aussuchen.... Klar kannste dir es aussuchen, nur was am besten ist, steht auf einem anderem Blatt. Das der Empfänger das Einschreiben nicht annimmt ist eher selten. Hab ich selbst noch nicht erlebt, aber jemand den ich kenne. Wenn man allerdings Anwälte fragt werden die immer die Rückscheinvariante empfehlen. >insbesondere keiner 1., 2. oder 3. "persönlichen" Mahnung, um einen >GERICHTLICHEN Mahnbescheid zuzustellen. Hab ich so auch nicht behauptet. So ganz stimmig ist deine Kritik aber nicht, eher sogar etwas widersprüchlich. Jeder macht da scheinbar seine eigenen Erfahrungen.
Klaus schrieb: > WICHTIG ist: In Verzug kommt der Kunde erst durch eine MAHNUNG, die du > ihm schicken musst, wenn das Geld zum Termin ( + 2 Überweisungstage) > nicht eingetroffen ist. Das war mal. Wer innerhalb der gestzlichen Frist von 4 Wochen nicht bezahlt, gerät jetzt automatisch in Verzug. Im Übrigen würde ich empfehlen, den Kunden wenigstens 2 Wochen Zeit zu geben - das macht sich einfach besser, denn eine Firma, die selbst Kleckerbeträge mit 7 Tage Ziel einzutreiben versucht, hinterläßt schon mal den Eindruck, daß sie auf dem letzten Loch pfeift. Das ist keine Empfehlung für einen Folgeauftrag. Und mit gerichtlichen Mahnungen wäre ich ganz vorsichtig. Das ist kein Mittel, um die Perspektive einer Kundenbeziehung zu festigen. Ich gebe meinen Kunden immer 4 Wochen.
>Und mit gerichtlichen Mahnungen wäre ich ganz vorsichtig. Das ist kein >Mittel, um die Perspektive einer Kundenbeziehung zu festigen. Sehe ich auch so. Die einzige Firma, die so unverschämt ist, nach 4 Wochen die erste Mahnung mit Mahngebühren zu schicken, ist das Finanzamt (da ist die Kundenbeziehung eh' schlecht). Normalerweise ist nach 2-4 Wochen eine höfliche Zahlungserinnerung angemessen, dann wieder nach zwei Wochen kostenfrei mahnen. Erst ab der zweiten Mahnung sollten (dürfen) Mahngebühren berechnet werden.
Thilo M. schrieb: > Die einzige Firma, die so unverschämt ist, nach 4 Wochen die erste > Mahnung mit Mahngebühren zu schicken, ist das Finanzamt (da ist die > Kundenbeziehung eh' schlecht). Die hat trotzdem keine Sorgen mit der Kunden-Acquise... :-/
Also wichtig ist erstmal ( nach einer gewissen Kulanzzeit ) eine freundliche Erinnerung ( " Sicher haben sie nur versäumt usw. ) Es kann durchaus mal vorkommen, daß der Kunde die Rechnung nicht erhalten hat, oder sie ist runtergefallen und der Hund hat sie gefressen.
Max M. schrieb: >>Das wäre jetzt aber neu > Nicht immer, aber wenn ein Zahlungstermin vertraglich vereinbart wurde, > hat das schon bindende Wirkung. Verzug heißt ja nun nicht, das man > gleich pfänden darf, sondern das man klagen darf. Du hast oben wörtlich geschrieben "in Verzug gerät dein Kunde erst wenn im eine Mahnung RECHTSWIRKSAM zugestellt wurde" (ich nehme mal an mit Mahnung meinst du den gerichtlichen MB) und das ist und bleibt falsch. Verzug heißt im ersten Schritt einfach, daß die Gegenseite eine Leistung (nämlich Geld abgeben) nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt erfüllt hat. Dieser Verzugszustand tritt NICHT "erst" (und automatisch) dadurch ein, daß dem Kunden eine (selbst geschrieben=persönliche oder eventuell eine gerichtliche) Mahnung per RECHTSWIRKSAMER Zustellung zugestellt wird. Auch ohne irgend ein Schriftstück und ohne irgendeine Zustellung tritt Verzug ein, sobald der Zeitpunkt überschritten ist. Mal für dich verständlich: Dein Arbeitgeber (sofern du einen hast) ist "automatisch" IN VERZUG mit deiner Lohnzahlung, wenn vertraglich vereinbart wurde daß sie bis zum 3. des Werktages des Folgemonats gezahlt wird, und am 4. ist noch kein Geld eingegangen. Es braucht dazu keiner Zustellung von irgendwas. Tag vorbei, Verzug da. schwups, so einfach ist das. Wenn du allerdings den Zeitpunkt ungenau formulierst, dann mußt du dich nicht wundern, daß der Verzugszeitpunkt gegebenenfalls strittig ist oder "nie" eintritt (bsp: "Nach Prüfung der Funktionsfähigkeit der Software durch den Kunden ist der Restbetrag in Höhe von XX fällig" - na da kannst du dir ja denken worauf das hin laufen kann) Was du aus der Verzugssituation für Schaden hast und was du daraus machst ist ein anderes Thema. > Tu mal nicht so als wenn du Anwalt wärst. Das würde ich nie glauben. Ich habe nicht behauptet, daß ich Rechtsanwalt bin. > Die Rechtsnormen findest du auf einschlägigen Juristenseiten und > wird so auch propagiert. Ein Verweis auf "einschlägige Juristenseiten" ist heiße Luft. Sag mir den Paragraphen oder das Forum, welches den von dir benannten Satz gerichtsfest belegt "in Verzug gerät dein Kunde erst wenn im eine Mahnung RECHTSWIRKSAM zugestellt wurde". Du wirst keinen finden, auch nicht wenn du mit "Mahnung" die gerichtliche Mahnung meinst. Was allerdings stimmt, ist: Mit der Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids ist deine Verzugs-Mitteilung dem Schuldner "offiziell" bekannt gemacht worden. (ob die Verzugs-Situation tatsächlich eingetreten ist weiß auch das Mahngericht "natürlich" nicht, und prüft es auch nicht) >>persönliche Mahnungen dem Kunden mittels Gerichtsvollzieher zustellen >lassen... > Meinst du die gerichtliche Mahnung? nein, eine "persönliche" Mahnung (nenne es von mir aus "private" Mahnung) ist für mich eine solche, welche du als Privatperson oder als Firma gegenüber jemand anderen stellt, geschrieben auf irgendeinem Stück Papier. Im Gegensatz dazu gibt es den gerichtlichen Mahnbescheid (gerichtliche Mahnung) > Ich dachte die stellt der Postbote zu? Das hast du richtig erkannt, daß der Postbote Post zustellt. Urlaubspostkarten, persönliche Mahnbescheide, gerichtliche Mahnbescheide und vieles mehr. Oder auch der Gerichtsvollzieher, der rennt auch rum und stellt alles mögliche zu. > Persönliche M. stellt der GV nicht zu, weil er > Beauftragter des Gerichts ist. Da muß man eben Anträge stellen. > Das geht in seinem Geltungsbereich immer nur über das Gericht. "Das gericht" hat nix mit den Rumgelaufe des GV zu tun. Der GV holt sich aus seinem Postfach bei Gericht höchstens seine zuzustellenden EV-Abnahmen, Pfändungsbescheide, Vollstreckungsaufträge etc. ab. Wie diese Schriftstücke in seinen Gerichts-Postkasten gekommen sind und wer der Schuldner ist interessiert den GV nicht. Der GV ist "Freiberufler", ähnlich wie ein GEZ-Mensch, er kann auch nebenher andere Dinge tun, wie z.B. als von dir beauftragter "Bote" einen Brief in den Briefkasten werfen. Wenn du dem GV Geld in die Hand drückst, stellt er auch Tante Frieda die Geburtstagspostkarte zu, oder deinem Schuldner deine persönliche Mahnung, oder deinem Vermieter die Kündigung deiner Wohnung. Das hat aber alles keine rechtliche Bedeutung. > Ich hab mal gelesen das es nicht auf die Höhe, oder ob die Forderung > überhaupt berechtigt ist ankommt, sondern auf die Fristen und > die korrekt berechneten Verzugszinsen. Mahnbescheide werden heute durchweg "automatisiert" bearbeitet. Wenn da derartige Formfehler drin sind wird dir der MB-Antrag vom Mahngericht wieder zurück geschickt mit der Aufforderung, das zu korrigieren. Unkorrekte MB werden gar nicht zugestellt. > nur was am besten ist, steht auf einem anderem Blatt. > Das der Empfänger das Einschreiben nicht annimmt > ist eher selten. Hab ich selbst noch nicht erlebt, aber jemand den > ich kenne. Wenn man allerdings Anwälte fragt werden die immer > die Rückscheinvariante empfehlen. Ein Schuldner der sich zu drücken versucht und der weiß das da was unangenehmes auf einen zukommt, wird eher NICHT bereit sein, sein Rückschein-Einschreiben abzuholen oder anzunehmen. "Annahme verweigert" nützt dir aber auch nix auf dem Rückschein....
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