Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Qualifikation des Betreuers einer Diplomarbeit


von Rolf (Gast)


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Muss der Betreuer einer Diplom-/Bachelor-/Masterarbeit in einer Firma 
selber ein Hochschulstudium abgeschlossen haben? Ich weiß, das ist 
normalerweise so. Aber unter bestimmten Umständen könnte sich in unserer 
Firma eine Konstellation ergeben wo das nicht der Fall ist.

Gibts dafür irgendwelche Vorschriften?

von Justus S. (jussa)


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das dürfte wohl nur von der betreuenden Uni/Prof abhängen...

von Marius S. (lupin) Benutzerseite


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Hast halt pech, wenn du so nen diplomierten erwischt hast der von nix 
'ne Ahnung hat.

Es kann sich halt nicht jede Firma erlauben für die Betreung des 
Diplomanten einen qualifizierten Facharbeiter ab zu stellen.

von Hannes J. (Firma: _⌨_) (pnuebergang)


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Troll.

von MAESTRO (Gast)


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Die Vorschrift besagt, dass der Abschluss des Betreuers mindestens 
genauso hoch sein muss, wie der angestrebte Abschluss des Prüflings!
Bsp: Ein Dipl.Ing. hätte keine Befugnis einen Masterstudenten zu prüfen, 
wohl aber einen Bachelor!

von anonym (Gast)


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ich kenne einen "fall", in dem eine arbeite offiziell von einem 
uni-angestellten betreut wurde, inoffiziell das ganze aber von jemand 
anderen beurteilt worden ist.
sowas funktioniert natürlich nur, wenn sich die beurteilenden personen 
kennen, die jeweile leistung einschätzen können, ...

aber eine frage kostet im normalfall nichts, und wenn es ein wirklich 
spezielles gebiet ist, wäre es sowieso schwierig, einen "passenden" 
betreuer zu finden...

von Paul (Gast)


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>Die Vorschrift besagt, dass der Abschluss des Betreuers mindestens
>genauso hoch sein muss, wie der angestrebte Abschluss des Prüflings!
>Bsp: Ein Dipl.Ing. hätte keine Befugnis einen Masterstudenten zu prüfen,
>wohl aber einen Bachelor!

Der erste Teil trifft den Nagel auf den Kopf. Der zweite Teil führt 
Deine richtige Annahme wieder ad absurdum.

Als Uni-Diplomer kann man den Bachelor, Master, FH- und Unidiplom 
betreuen.
Der FH-Diplomer kann den Bachelor und den FH-Diplomer betreuen.
Diese Regelung ist auch der Grund, warum man an den Unis als Prof. i. d. 
R. einen habil. vorweisen mußte. Zur Abnahme des Rigorosums bei der 
Dissertation A/Promotion.

von Matthias (Gast)


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Also bei uns standen die Regelungen dafuer in der Pruefungsordnung. Ich 
kriegs zwar nicht mehr ganz zusammen, aber sinngemaess war es etwa so, 
dass ein Zweitpruefer aus der Firma den Anspruechen einer 
Lehrberechtigung (nicht zu verwechseln mit Professur) an der FH genuegen 
muss. Dafuer gabs gewisse Vorgaben (Abschluss, Berufserfahrung, etc.).

Aber wie ueberall sonst auch stand da im letzten Satz, dass in 
begruendeten Faellen Ausnahmen gemacht werden duerfen, die schriftlich 
dann zu beantragen sind.
Bleibt unterm Strich: viel Geschwafel ohne Ergebnis, geh zum 
Pruefungsamt/Pruefungsausschuss und frag nach!

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