In Deutschland gilt die sogenannte Privatautonomie (= Vertragsfreiheit).
D.h. im Grundsatz können die Parteien in ihren Verträgen erstmal
vereinbaren, was sie wollen.
Davon gibt es natürlich Ausnahmen - so sind zum Beispiel nach § 138,
134 BGB solche Klauseln eines Vertrages nichtig, die gegen ein GEsetz
verstoßen oder die sittenwidrig sind. Das sollte eigentlich wenigser
problematisch sein. Darauf zu achten ist, dass ihr den Vertrag
gemeinsam aushandeln solltet, sonst wird der Vertrag eine AGB Prüfung
unterzogen und da könnten dann auch einige Punkte nichtig sein. Das ist
dann aber auch wieder davon abhängig, ob du einen Vertrag zwischen dir
(Unternehmer) und einem Verbraucher oder einem Unternehmer schließt.
Im Prinzip dürfte wohl ein Werkvertrag einschlägig sein, da du deinem
Kunden ein fertiges Werk, also den Erfolg, schuldest. Nähere
Informationen zu den gesetzlichen Regelungen des Werkvertrages findest
du bei den §§ 631 ff. BGB. Da sind auch die gesetzlichen
Leistungsstörumgsrechte geregelt (Mangellieferung, ...). Diese Normen
können teilweise durch Vertrag abbedungen (also geändert) werden.
Das soll kein rechtlicher Rat sein (den ich nicht erteilen darf),
sondern nur ein grober Überblick über ein paar der zu beachtenden
Punkte. Alles in allem empfiehlt es sich (zumindest bei größeren
Summen), den Vertrag von einem Anwalt erstellen zu lassen.
Viele Grüße
Steffen