Gast
#384619
Hallo Kollegen,
vielleicht hattet Ihr auch einmal mit dem Thema Prozesskostenhilfe zu
tun...
Ich müsste wissen, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der
Prozesskostenhilfe irgendwann verfällt.
Zitat aus dem "Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei
Prozesskostenhilfe":
[Zitat]
Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten
und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder
Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie
gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe
gesetzlich festgelegt ist. (...)
(...)Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie
vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit
Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, u.U. bis zur vollen Höhe
der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung.
Verschlechtern sich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa
festgesetzter Raten zugunsten der Partei möglich.
[Zitat Ende]
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1.) Heisst das, daß die Restschuld 4 Jahre nach Prozessende
verfällt???
2.) Wie verhält es sich, wenn vor Ablauf von 4 Jahren eine
Ratenzahlung aufgenommen wird?
Vielen Dank im Voraus,
Magnetus